Meinungsfreiheit überwiegt gegenüber Persönlichkeitsrecht: Rechtswidrig erlangte Inhalte privater Mails dürfen unter bestimmten Umständen von der Presse veröffentlicht werden

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Der BGH verfolgt seine bisherige medienfreundliche Rechtsprechung weiter fort. In seinem Urteil vom  30.September 2014 (Az. VI ZR 490/12) entschied der für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat , dass durch Dritte rechtswidrig erlangte Inhalte privater Mails von der Presse veröffentlicht werden dürfen, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Presse das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit im Einzelfall überwiegen.

Der Streitfall drehte sich um Rainer Speer, der nach seiner Amtszeit als Staatssekretär im Umweltministerium, Chef der Staatskanzlei und Finanzminister bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 zuletzt das Amt des brandenburgischen Innenministers bekleidete.  Dieser hatte im selben Jahr Klage gegen die Verlegerin der BILD-Zeitung sowie die Betreiberin des Internetportals www.bild.de beim Landgericht Berlin erhoben. Gegenstand der Klage war eine Berichterstattung der Beklagten hinsichtlich der außerehelichen Beziehung Speers zu seiner ehemaligen Mitarbeiterin sowie deren gemeinsamen Tochter, insbesondere aber bezüglich des Vorwurfs des Sozialbetrugs. Laut der E-Mail Korrespondenz zwischen Speer und seiner damaligen Freundin solle dieser es verweigert haben, den gesetzlich geschuldeten Unterhalt für seine Tochter zu zahlen. Die Mutter des Kindes habe daher Sozialleistungen empfangen und bei der Beantragung den Namen des Vaters nicht angegeben. Einige dieser Mails wurden von den Beklagten wörtlich und unter voller Namensnennung des Klägers zitiert. Dieser begehrte aus diesem Grund im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt der Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreite.. Insbesondere hinsichtlich der rechtswidrigen Erlangung der Mails – der Laptop Speers wurde 2009 gestohlen und die betreffenden Mails sodann den Beklagten zugespielt – sei eine Veröffentlichung der Inhalte zum Zwecke der Berichterstattung nicht rechtmäßig.

Das LG Berlin gab der Klage zunächst statt. Auch das Kammergericht schloss sich dieser Entscheidung an. Im Rahmen der Revision fiel die Beurteilung des Falls durch den BGH hingegen deutlich anders aus. Dieser wies die Klage als unbegründet ab.

Der Senat führte aus, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unterlassung betreffend der Frage seiner Vaterschaft, der Frage privater oder intimer Kontakte zu der ehemaligen Mitarbeiterin, der Frage ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat sowie der Frage von Unterhaltungsleistungen für die Tochter im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern, zugestanden habe. Tatsächlich sei zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Klägers gegeben. Denn die Veröffentlichung der Mails betreffe dessen Ehre und soziale Anerkennung und sei daher geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Auch die Vertraulichkeitssphäre sowie das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das das Recht umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, seien tangiert. Dieses Grundrecht erstrecke sich auch  auf Telekommunikationsverbindungsdaten und ergänze insoweit den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Geschützt werde neben dem Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt auch das Interesse daran, dass die Inhalte nicht in verkörperter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Denn dadurch dringe auch die persönliche Ausdrucksweise des Verfassers nach außen, was Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit zuließe.

Jedoch handele es sich bei dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht um ein absolutes Recht. Es könne insbesondere zugunsten der Rechte Dritter eingeschränkt werden. Hierzu gehören auch die Meinungs – und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK. Die Reichweite dieser Rechte müsse durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt werden. Die Karlsruher Richter kamen im Rahmen dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass ihm streitigen Fall das Persönlichkeitsrecht Speers hinter der Meinungsfreiheit der Presse  zurückstehen müsse. Maßgebend seien insbesondere der Zweck der fraglichen Äußerung, sowie das Mittel, mit dem dieser Zweck verfolgt wird, so der BGH. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlange umso mehr Gewicht, je mehr der Beitrag eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe.  Hier handele es sich um Informationen mit einem hohen Öffentlichkeitswert. Denn die veröffentlichte E-Mail-Korrespondenz belege, dass sich Speer, der im Zeitraum von 1994 bis 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete und dem damit eine soziale Verantwortung für das Gemeinwesen zukomme, jahrelang der wirtschaftlichen Verantwortung gegenüber seiner Tochter nicht nachgekommen sei.  Dieses Verhalten verdeutliche eine gewisse Haltung Speers als Person des politischen Lebens und offenbare einen Missstand von erheblichem Gewicht, der insbesondere unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle aufzudecken gewesen sei. Zwar sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Informationen rechtswidrig erlangt wurden. An dieser rechtswidrigen Beschaffung waren die Beklagten hingegen nicht beteiligt. Es handele sich auf Seiten der Beklagten also um eine bloße Kenntniserlangung der rechtswidrig beschafften Informationen und nicht um einen Rechtsbruch ihrerseits zum Zwecke der Publikation. Im Ergebnis sei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig anzusehen. In Anbetracht der auch bisherigen medienfreundlichen Rechtsprechung des BGH war dieses Ergebnis eigentlich vorauszusehen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen überraschten daher umso mehr. Die gefundene Entscheidung des BGH entspricht auch der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Presse auch zur Verwendung solcher Informationen berechtigt ist, die durch die Straftat eines Dritten erlangt wurden, sofern sie an dieser nicht beteiligt war („Cicero-Entscheidung“, BVerfGE 117,244). Das Urteil verleiht den Medien auch zukünftig mehr Sicherheit bezüglich der Berichterstattung.