Mehr Transparenz im Online-Handel

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Vermehrt bieten Online-Händler neben Kaufverträgen eine vermeintlich kostengünstigere, flexiblere Vertragsoption in Form eines Mietvertrags an. Der Online-Shop Turbado hat dieses System auf die Spitze getrieben, sodass es sich am Ende um eine „schlichte Vertragsfalle“ handelte. So sah es zumindest das zuständige LG Berlin.

Miete – kein Kauf

Laut der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband hätten Werbung und Bestellvorgang den Eindruck erweckt, dass die Kunden die angegebenen Geräte günstig – und vor allem käuflich – er werben können. Tatsächlich seien die Angebote jedoch nicht auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern jeweils auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtet. Der dabei angegebene Preis stellte nicht den Kaufpreis dar, es handelte sich vielmehr um eine Mietsicherheit. Diese sollte mit dem „nach aktueller Staffel“ geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dieses eigentliche Vertragskonstrukt ergab sich – so die vzbv – lediglich nach Einsicht in die AGB.

Der Vorwurf wiegt schwer

Die Verbraucherzentrale warf Turbado mithin vor, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern. Das Landgericht Berlin teilte diese Auffassung und stellte klar, dass Onlineanbieter verpflichtet seien, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren. Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als „Vermieter“ erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent.

Die Gerichte führen die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Rahmen von Fernabsatzgeschäften fort. Insofern bleiben Geschäftsmodelle, die vermehrt auf Täuschung basieren, eher zukunftslos, sofern sie nicht darauf angelegt werden, ohnehin nur bis zu dem ersten Gerichtsverfahren betrieben zu werden.