Leistungsschutzrecht auf dem Prüftstand – Zweck verfehlt?

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Das 2013 eingeführte Leistungsschutzrecht kam erstmals zum Einsatz. Grundlage der Entstehung war das Vorbringen einiger Presseverlage, insbesondere Springer und Burda, dass Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren wie Google etc. auf ihre Kosten daraus Profit schlagen, dass sie sog. Snippets (kurze Textauszüge) der von den Verlagen erstellten Nachrichten veröffentlichten. Gegenstand des neuen Leistungsschutzrechts sollte sein, diese Auszüge einem speziellen urheberrechtlichen Schutz unterzuordnen. Deren Veröffentlichung sollte damit nur noch gegen Zahlung von Lizenzgebühren zulässig sein.

Bereits bei Einführung wurde diese Idee heftig kritisiert. So brachte Google den Einwand vor, den Verlagen würden ja nicht die Leser geraubt, sondern im Gegenteil durch den Textauszug ein Anreiz zum Lesen des ganzen Artikels auf den Nachrichtenseiten der Verlage gegeben.

Das nun erste Urteil zum Leistungsschutzrecht betrifft einen Streitfall, an dem eine Medienagentur und ein Internetportal beteiligt waren. Das Portal hatte ein Foto der Agentur verwendet, nach Angaben der Agentur allerdings unerlaubt. Die Agentur forderte daraufhin das Portal zur nachträglichen Zahlung der fälligen Lizenzgebühren auf.  Um das Verhalten der Portalbetreiber zu dokumentieren hatte die Agentur einen Screenshot des betroffenen Portals angefertigt und online gestellt. Auf dem Screenshot waren zudem Textauszüge aus den Beiträgen der Website zu erkennen. So kam es zum Rollentausch und das Internetportal klagte nun gegen die Agentur. Klagebegehren war die Unterlassung der Wiedergabe der Snippets in dem Screenshot gem. §§ 87 f Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 19 a Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das LG Berlin gab dem Klägerbegehren statt und erließ eine einstweilige Verfügung (Urt. v. 06.01.2015, Az. 15 O 412/14).

Mit diesem Urteil geriet das neue Leistungsschutzrecht erneut in Diskussion. Wird das Gesetz dem ursprünglich verfolgten Zweck gerecht? Formal mag die Entscheidung richtig sein. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen vor. Im Ergebnis erscheint das gefundene Ergebnis jedoch höchst fragwürdig und wird bereits als „Retourkutsche ohne Rechtsschutzbedürfnis“ bezeichnet. Es bleibt abzuwarten ob es sich hier um einen Einzelfall handelt, oder das Leistungsschutzrecht tatsächlich in der Praxis zu solchen merkwürdig anmutenden, dem Rechtsgefühl widersprechenden Ergebnissen führt.