Legal Tech Unternehmen: Eine juristische Grauzone

3 min.

Flightright, Geblitz.de, legalview oder auch myRight – all diese Unternehmen teilen eine Eigenschaft: Sie gehören der Sparte der automatisierten Rechtsberatung an und sind somit allesamt Legal Tech Unternehmen.

Doch auch eine weitere Sache verbindet sie: Auf Grund ihrer bisherigen Praktiken bewegen sich die Unternehmen in einer juristischen Grauzone. Bisher galt das Kalkül „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Dies hat sich jedoch spätestens mit dem Vorgehen der Berliner Anwaltskammer gegen das Startup Wenigermiete.de geändert.

Aktuelle Rechtslage

Die Startups entnehmen die rechtliche Grundlage ihrer außergerichtlichen Rechtsberatung dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Genau hier liegt aber bereits ein Problem. Denn dieses Gesetz verbietet es Nichtanwälten grundsätzlich, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, es sei denn, einer der Erlaubnistatbestände des RDG oder anderer Gesetze ist einschlägig oder die Rechtsdienstleistung stellt sich als reine Nebentätigkeit dar. Ziel der Regelung ist der Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Die für die Legal Tech Unternehmen relevanteste Erlaubnis ist die für Inkassodienstleistungen. Erlaubt ist danach der Einzug von Forderungen für Dritte. Gemeint sind damit aber regelmäßig nur Forderungen, die bereits entstanden sind. Häufig lassen die Startups selber aber erst die Forderungen entstehen. Beispielsweise bei der Mietpreisbremse, bei der erst die Erhebung der Rüge gegenüber dem Vermieter den Rückzahlungsanspruch entstehen lässt. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht von der Erlaubnis für Inkassodienstleistungen gedeckt. Das kann sehr weitreichende Folgen haben. Schließlich könnte dadurch jeder Vertrag mit einem Kunden gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Legal Tech Unternehmen wollen neue Rechtslage

Die Unternehmen wollen den Begriff der Rechtsdienstleistung deshalb weiter auslegen und präzisieren. Ebenfalls fordern sie, dass sich die Inkassodienstleistungen in Zukunft auch auf noch nicht entstandene Forderungen beziehen.

Dafür liefern die Startups Gründe, die nicht von der Hand zu weisen sind. Zum einen verschaffe man dem Verbraucher generell einen leichteren Zugang zum Recht. Im Gegensatz zu Anwälten sei dieser keinem Kostenrisiko ausgesetzt, denn nur im Erfolgsfall zahle er eine Provision. Auf diese Weise könne der Verbraucher Ansprüche geltend machen, die ohne die Plattformen niemand geltend gemacht hätte, weil durch die Relation aus Kosten und Nutzen gerade bei kleinen Forderungen ein rechtliches Vorgehen nicht sinnvoll erschien.

Zum anderen sei es Verbrauchern zuvor schlichtweg nicht möglich gewesen, passende Anwälte zu finden, die sich etwa mit einer Fluggastentschädigung von 250 EUR auseinandersetzen wollten. Denn für diese rechne sich der erforderliche Aufwand in Anbetracht der aus den Streitwerten resultierenden Anwaltsgebühren kaum.

Fazit

Im Kern geht es also darum, den Verbrauchern einen erleichterten Zugang zum Recht zu bieten. Dies ist längst überfällig. Zwar sind die Verbraucherzentralen nach wie vor wichtige Instrumentarien im Verbraucherschutz, allerdings scheint es nach dem Stand der Technik nicht weiter gerechtfertigt, den Schutz auf diese zu begrenzen.

Zu viele Unternehmen haben es sich mittlerweile zunutze gemacht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher bei kleinen bis mittelhohen Forderungen oft von einem rechtlichen Betreiben absieht. Insofern kann der Verbraucherschutz weiter und weiter ausgebaut werden, sodass letztlich die Parteiautonomie leidet und sich am Ende nur wenig ändert oder aber man setzt zukünftig auf Legal Tech Unternehmen, die einem Verbraucher das zugestehen, was mittlerweile selbstverständlich sein sollte, nämlich eine effektive Möglichkeit seine bereits weitreichenden Rechte durchzusetzen!