Kurzarbeitergeld: Was müssen Arbeitgeber wissen?

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Testen Sie jetzt, ob Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Was bedeuten die Änderungen beim Kurzarbeitergeld für Sie?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn vorübergehend nicht mehr ausreichend Arbeit vorhanden ist, so dass – jedenfalls ein Teil Ihrer Mitarbeiter nicht mehr voll beschäftigt werden kann.

Der Gesetzgeber wird heute (13.03.2020) im Eilverfahren die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld drastisch verringern. Die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen sollen ua. auch dadurch gemildert werden.

Folgende Kriterien (§ 96 SGB III) müssen erfüllt sein:

  • vorübergehender, nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
  • 10 % der Belegschaft sind betroffen

Wichtig: Sie müssen mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung über Kurzarbeit schließen.

Darf ich als Arbeitgeber Mitarbeiter freistellen, deren Familienmitglieder infiziert sind?

Die Freistellung ist zulässig (Fürsorgepflicht); der Arbeitnehmer hat dann aber Anspruch auf Gehalt.

Was passiert bei Anordnung einer Quarantäne?

Die Gesundheitsbehörden dürfen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – beispielsweise Quarantäne – anordnen.

Dann haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie nicht arbeitsunfähig sind.

Das IfSG sieht dafür eine Entschädigungszahlung vor. Der Arbeitgeber muss die Zahlungen zwar für bis zu sechs Wochen (Nettogehalt) an die Mitarbeiter vorstrecken, hat aber einen Anspruch auf Erstattung.

Welche Pflichten treffen mich als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz und haben dementsprechend eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion die Arbeit verweigern?

Nein, grundsätzlich haben die Mitarbeiter kein Recht aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern. Der Arbeitnehmer darf die Arbeit allerdings dann verweigern, wenn der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt.

Weisungsrecht?

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Anweisungen zu Hygienemaßnahmen auferlegen.

Der Arbeitgeber sollte seine Schutzmaßnahmen an den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes ausrichten:

 

  • regelmäßiges Händewaschen
  • Vermeidung von Berührungen
    (z.B. Händeschütteln, Umarmungen)
  • Niesen oder Husten in Armbeuge oder Taschentuch

Verbot von Dienstreisen, Meetings und Fortbildungsveranstaltungen

Selbstverständlich dürfen auch Dienstreisen sowie die Teilnahme an Meetings und an Fortbildungsveranstaltungen untersagt werden.

Darf ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmern Dienstreisen in Risikogebiete anordnen?

Sobald eine behördliche Reisewarnung für eine bestimmte Region (derzeit bspw. Südtirol) ausgesprochen worden ist, ist die Anordnung von Dienstreisen unzulässig.

Verbot privater Reisen in Risikogebiete?

Sie dürfen Ihren Mitarbeitern private, ggf. bereits gebuchte Reisen nicht untersagen. Sie haben allerdings ein Fragerecht, ob in ein Risikogebiet gereist wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn diese Mitarbeiter erkranken.

Darf ich als Arbeitgeber meine Mitarbeiter auf eine Infektion testen lassen?

Einer Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, muss der Mitarbeiter nicht folgen.

Was ist zu tun, wenn einzelne Mitarbeiter infiziert sind?

Sie dürfen die Mitarbeiter bei Anzeichen auf eine Erkrankung bei Fortzahlung der Vergütung freistellen.

Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann auch ein Zeitausgleich erfolgen.

Es besteht auch eine Entschädigungsmöglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz.

Testen Sie jetzt, ob Sie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben

Fazit

Wir erarbeiten gerade Handlungsempfehlungen für die Beantragung des KUG (Kurzarbeitergeld) und stehen Ihnen jederzeit für alle Fragen und Hilfen zur Verfügung.

Wir unterstützen Sie gern!