Internet of Things im Recht

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Das Internet of Things (kurz: IoT) hat sich schleichend zu einem unentbehrlichen Teil unseres Lebens entwickelt. Kaum ein Alltagsgerät kommt noch ohne Prozessoren aus. Problematisch wird dies zunehmend, wenn die Bedienung nicht mehr (nur) am Gerät direkt erfolgt, sondern über eine separat bereitgestellte App oder andere Internetdienste. Denn wer soll überhaupt in Anspruch genommen werden, wenn etwa die Hardware an sich funktioniert, die separat bereitgestellte (Dritt-)Software aber Mängel aufweist?

Wann spricht man überhaupt vom Internet of Things?

Wie bereits angedeutet, meint der Begriff Komponenten, die – traditionell gesehen – lediglich für sich eine Einheit darstellen, jedoch zusätzlich, durch die Vernetzung, eine Gesamteinheit erzeugen. Insofern gibt es Elemente, welche regelmäßig im Gesamtsystem des IoT zu finden sind:

  • Ein (physisches) Gerät,
  • eine softwarebasierte, zentrale Plattform als Backend (IoT-Dienst),
  • eine Software innerhalb des Gegenstands und
  • eine App, die das Gerät mit der zentralen Plattform verbindet und die Kommunikation ermöglicht (Frontend-Software).

Mit diesen Komponenten wird es dem Nutzer ermöglicht, das physische Gerät mithilfe der App von überall zu steuern, solange die App und das Gerät eine Zugriffsmöglichkeit auf das Internet besitzen. Einige Smart-Things wie bspw. Glühbirnen lassen sich ausschließlich bedienen, wenn der Nutzer mit dem entsprechenden WLAN verbunden ist. In diesem Fall wird nicht von dem Internet of Things gesprochen. Die Nutzbarkeit unabhängig vom Standort (nur abhängig von der Internetverbindung) ist ein Merkmal, welches ein echtes IoT-Gerät ausmacht.

Welches Recht gilt?

Abhängig von dem jeweiligen „Use-Case“ kommen verschiedene vertragliche Konstellationen in Betracht, die zur Anwendung verschiedener Normen führen. Obgleich es sich beim Internet of Things um eine neuartige Entwicklung handelt, werden die einzelnen Konstellationen auf die „alten“ Normen des Zivilrechts angewandt.

Beim Erwerb eines IoT-Geräts

Sofern es sich bei dem Gerät um ein serienmäßig hergestelltes Produkt handelt, gelten regelmäßig die Normen des Kaufrechts, die ebenfalls bei dem Kauf einer Hose, eines traditionellen Fahrrads oder einer klassischen Handtasche gelten würden. Auch wenn bei IoT-Gegenständen geringfügige Zusatzleistungen wie etwa Softwareinstallationen notwendig sind, haben diese keine Auswirkungen auf den eigentlichen Vertragstypus. Lediglich für die Software an sich (Bereitstellung, Einweisung usw.) kommt eine andere Beurteilung in Betracht (siehe unten).

Wird jedoch ein Vertrag geschlossen, bei dem der Einbau eines IoT-Geräts im Zentrum der Leistung steht, handelt es sich grundsätzlich um ein werkvertragliches Rechtsverhältnis. Vergleichbar ist der Fall in etwa mit dem Bau eines Hauses. Wenn Sie einen Bauunternehmer mit einem solchen Vorhaben beauftragen, würde wohl niemand von einem Kaufvertrag sprechen (auch wenn der Bauunternehmer selbst – etwa über Heizkörper oder Dachziegel – seinerseits natürlich Kaufverträge eingehen kann).

Bei der Bereitstellung der App

Um eine App überhaupt herunterladen zu können, muss der spätere Nutzer zunächst einen Vertrag mit dem App-Store-Betreiber abschließen. Dafür gibt der Nutzer personenbezogene Daten wie zum Beispiel E-Mail-Adresse, Adresse, Zahlungsdaten usw. heraus und kann im Gegenzug Apps herunterladen. Zwar hat es den Anschein, dass dieses Vertragsverhältnis einseitig ausgestaltet ist (ähnlich einer Schenkung), diese Annahme ist jedoch falsch. Der App-Store-Betreiber erhält die Daten seiner Nutzer und analysiert deren Verhalten innerhalb des Stores, um personalisierte Werbung schalten zu können. Insofern zahlt der Nutzer also mit seinen Daten. Dementsprechend muss ein Vertragsrecht Anwendung finden, welches diesem Gegenseitigkeitsverhältnis Rechnung trägt. Hierüber besteht im Einzelnen keine Einigkeit. Vieles spricht allerdings dafür, das Mietrecht anzuwenden. Denn im Gegensatz zu einer Anwendung des Dienstvertragsrechts berücksichtigt das Mietrecht die Notwendigkeit des Bedürfnisses der Nutzer auf einen Zugriff zum App-Store, um das in einem Smartphone verkörperte Potential überhaupt sinnvoll ausschöpfen zu können.

Sobald eine App heruntergeladen wird, schließt der Nutzer einen Vertrag mit dem App-Anbieter. Eine andere Ansicht wäre wenig interessengerecht. Auch hierbei dürfte es sich entweder um einen Mietvertrag (bei einer zeitlich befristeten Nutzung) oder einen Kaufvertrag (bei einer unbefristeten Nutzung) handeln.

Bereitstellung des IoT-Dienstes

Der Nutzer eines IoT-Dienstes zahlt entweder einen erhöhten Kaufpreis für den IoT-Gegenstand oder schließt eine zusätzliche Zahlungsvereinbarung mit dem Anbieter ab. Unabhängig davon, wie die Zahlungsverpflichtung beglichen wird, ähneln diese Vertragsgestaltungen den SaaS-Verträgen. Diese werden überwiegend als Mietverträge eingeordnet. Das scheint auch im vorliegenden Fall interessengerecht.

 

Auf diese Rechtsnaturen einzugehen, ist die Aufgabe derjenigen, die die Software bereit- bzw. herstellen. Auch im Hinblick auf die EU-Richtlinien RL 2019/770/EU und RL 2019/771/EU besteht ein diesseitiger Handlungsbedarf. Das Recht an sich scheint hingegen grundsätzlich bereit für einen massenhaften Einzug des Internet of Things in den Alltag.