EuGH zur Angabe von Telefonnummern

EuGH zur Angabe von Telefonnummern

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Der EuGH entschied am 10.07.2019 (Az. C-649/17; ECLI:EU:C:2019:576) darüber, ob Online-Plattformen dem Verbraucher vor Vertragsschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen.

Konkret hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Amazon EU Sàrl geklagt, weil das Unternehmen die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere. Der Rechtsstreit beschäftigte auch den BGH, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) dem EuGH die Rechtsfrage vorlegte.

Der BGH wollte dabei wissen, ob der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 (Verbraucherrechte-Richtlinie) zum einen dazu verpflichte, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben und ob diese Bestimmung den Unternehmer verpflichte, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.

Zum anderen fragte der BGH, ob ein Unternehmer unter Umständen Kommunikationsmittel, wie etwa einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem, verwenden darf, die nicht in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 genannt sind.

Amazon

Auffassung des EuGH – Keine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer

Einmal mehr kam es also auf die Auslegung des EuGH an. Diese war in sprachlicher Hinsicht nicht ergiebig, weshalb umso mehr Wert auf den Sinn und Zweck gelegt wurde.

Insofern wurde festgestellt, dass die Richtlinie insbesondere ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen soll. Von grundlegender Bedeutung ist deshalb die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren. Dadurch soll eine wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte garantiert werden. Andererseits soll die Richtlinie aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen.

Aufgrund dieser Ausführungen kam der EuGH zu der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83  dahingehend auszulegen sei, dass keine Verpflichtung seitens des Unternehmers bestehe, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichte den Unternehmer nur, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

Zudem ergebe die Auslegung, dass die Bestimmung den Unternehmer zwar generell verpflichte, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, welches geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen. Doch stehe dieser Bestimmung nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten (Telefon, Telefax und E-Mail) bereitstellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

Im Ergebnis darf ein Unternehmen also einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem als Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation ermöglicht wird. Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. der E-Mail-Adresse besteht hingegen nur, wenn der Unternehmer über diese als Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.