EuGH Urteil vom 15.03.2017 (C-536/15)

3 min.

Willigt ein Fernsprechteilnehmer in die Veröffentlichung seiner Daten ein, so umfasst diese Einwilligung auch die Nutzung dieser Daten in einem anderen Mitgliedstaat, dies entschied der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens am 15.03.2017 (C-536/15). Die Vorlagefrage betraf die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und die Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung.
Im Art. 25 Abs. 2 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen“.
Das vorlegende niederländische Gericht möchte von den Luxemburger Richtern wissen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, seine Teilnehmerdaten einem Anbieter von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen, und falls ja, ob es den Teilnehmern freigestellt werden muss, ihre Einwilligung davon abhängig zu machen, in welchem Land das Unternehmen, das die Daten anfordert, seine Dienste anbietet.
Der EuGH erläuterte, dass der in dem Artikel enthaltene Begriff von Anträgen alle zumutbaren Anträge erfasst, die zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gestellt werden. Die Informationen sind zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Eine Weigerung der Weitergabe von Teilnehmerdaten allein auf Grund der Ansässigkeit des Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat wäre nach Ansicht der Luxemburger Richter diskriminierend.
Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnehmer ihre Einwilligung davon abhängig machen könnten, in welchem Land das antragsstellende Unternehmen seine Dienste anbietet, entschied das Gericht, unter dem Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, Az: C 543/09), dass ein Teilnehmer, der von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, in die Möglichkeit der Weitergabe seiner persönlichen Daten an ein drittes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis zugestimmt hat, in die Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen nicht erneut zustimmen muss. Dies gilt nur dann, wenn die betroffenen persönlichen Daten für die gleichen Zwecken verwendet werden, wofür sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.
Somit müssen die Einwilligungen dergestalt formuliert werden, dass der Teilnehmer keine Möglichkeit erhält seine Einwilligung nachträglich zu differenzieren, in welchen Mitgliedstaat die ihn betreffenden Daten verwendet werden können.

Der EuGH stellte außerdem fest, dass ein Unternehmen, das öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbietet, unabhängig von seiner Ansässigkeit innerhalb der EU in einem weitgehend harmonisierten, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation resultierenden Rechtsrahmen tätig wird, der es ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Teilnehmerdaten unionsweit gleichermaßen sicherzustellen.