EuGH: „Framing“ ist erlaubt!

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Der Großteil der Bevölkerung ist heutzutage User in sozialen Netzwerken oder Betreiber einer ganz eigenen Website und kommuniziert auf diesem Weg mit Freunden und der Öffentlichkeit. Beliebt ist hierbei insbesondere das „posten“ von Youtube-Videos und ähnlichen Einträgen. Dieser Vorgang wird als „Framing“ bezeichnet und beschreibt die durch  Internetdienste wie etwa Facebook und Twitter gebotene Möglichkeit, Videos und ähnliche Einträge mit einem kurzen Programm-Code auf anderen Seiten anzuzeigen. Lange Zeit stand aber die Frage im Raum, ob das Einbetten solcher Einträge auf eine Internetseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt.  

Nun herrscht endlich Klarheit: „Framing“ ist keine Urheberrechtsverletzung. Das hat der  EuGH am 24.10.2014 beschlossen (C – 348/13). Die Frage wurde in der Rechtsprechung in der Vergangenheit sehr unterschiedlich beantwortet. Während das Landgericht München eine Urheberrechtsverletzung durch „Framing“ noch bejahte (LG München, Urt. v. 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05), kam das Oberlandesgericht München zum gegenteiligen Ergebnis und lehnte eine solche ab (OLG München, Urt. v. 16.02.2012, Az. 6 U 1092/11). Der  BGH (Beschl. v. 16.05.2013, I ZR 46/12) konnte diese Frage bislang nicht eindeutig beantworten und legte sie daher dem EuGH vor. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Person, die ein Video in eine Internetseite einbettet, sich dessen Inhalte zu eigen macht und daher eine entsprechende Berechtigung durch den Urheber dieser Inhalte benötigt. Dem ist laut EuGH nicht so. Die Zweifel des BGH an der Legalität des „Framing“ wurden durch den Beschluss des EuGH nun endgültig aus dem Weg geräumt. Zur Begründung führte das Luxemburger Gericht an, es handele sich bei dem Vorgang in der Regel nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG) und § 19 UrhG. Das liege daran, dass regelmäßig kein neues Publikum adressiert werde, weil davon auszugehen sei, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat“.  Ferner werde beim Framing auch keine andere Wiedergabetechnik als bei der ursprünglichen Wiedergabe eingesetzt. Das Gericht bezog sich mit dieser Begründung auf die Grundsätze aus der „Svensson-Entscheidung“ (EuGH, 13.02.2014 – C – 466/12), wonach User ohne das Einverständnis des Urhebers Hyperlinks, die auf geschützte Werke verweisen, verwenden dürfen.

Während die Rechteinhaber mit dieser Entscheidung in erheblichem Maße Kontrolle über die Verwertung ihrer Werke einbüßen ist das Ergebnis für die User im Hinblick auf ihre Netzfreiheit sehr begrüßenswert. Es darf also fröhlich weiter „Framing“ betrieben werden, jedoch mit gebotener Vorsicht. Zwar kommt ein Urheberrechtsverstoß grundsätzlich nicht in Betracht, es können aber durchaus das Persönlichkeitsrecht eines Dritten  sowie das Markenrecht oder unter Umständen das Wettbewerbsrecht betroffen sein.