EU-Verbraucherschutz wird verbessert

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Nach der Einigung zwischen dem Europäischen Parlament hat der Rat der EU am 08.11.2019 eine Richtlinie angenommen, mit der EU-Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz geändert werden sollen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei nicht nur in der stetigen Verbesserung der einzelnen Rechte, sondern auch in der Durchsetzung dieser für den Verbraucher.

Meinung der EU

Verbraucherschutz ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Binnenmarktes. Durch die Richtlinie werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU höhere Schutzstandards garantiert, wenn sie online Produkte oder Dienstleistungen kaufen. Außerdem sind darin EU‑weit nachdrücklichere Maßnahmen gegen unfaire oder irreführende Handelspraktiken vorgesehen.

Anna-Maja Henriksson, finnische Justizministerin

Konkrete Maßnahmen für den EU-Verbraucherschutz

Die Maßnahmen sind Teil des 2017 von der Kommission vorgelegten Maßnahmenpakets „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“.

Konkret wird der EU-Verbraucherschutz in folgenden Bereichen neu geregelt:

  • Die stärkere Harmonisierung und Straffung einiger Kriterien bezüglich der Höhe der Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften.
  • Das Recht auf individuellen Rechtsbehelf für Verbraucher, welche durch unlautere Geschäftspraktiken wie etwa aggressive Vermarktungspraktiken geschädigt wurden.
  • Erhöhung der Transparenz bei Online-Geschäften, insbesondere was die Nutzung von Online-Bewertungen, die personalisierte Preisgestaltung mit Hilfe von Algorithmen oder die Heraufstufung von Produkten infolge kostenpflichtiger Platzierungen betrifft.
  • Die Pflicht von Online-Marktplätzen, die Verbraucher darüber zu informieren, ob der Verkäufer und/oder der Online-Marktplatz selbst das verantwortliche Unternehmen im Geschäftsverkehr ist.
  • Der Verbraucherschutz in Bezug auf „kostenfreie“ digitale Dienstleistungen, also solche, für die Verbraucher kein Geld bezahlen, sondern personenbezogene Daten angeben, wie Cloud-Speicher, Konten bei sozialen Medien oder E-Mail-Konten.
  • Die Verbraucherinformationen hinsichtlich ihrer Klarheit im Falle von Preisnachlässen.
  • Die Beseitigung unverhältnismäßig großer Belastungen für die Unternehmen, etwa der derzeit noch geltenden Verpflichtung, veraltete Kommunikationsmittel zu benutzen.
  • Die Klarstellung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf einige besonders aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken bei Verkäufern außerhalb von Geschäftsräumen zu erlassen.
  • Die Klarstellung, wie die Mitgliedstaaten mit irreführender Vermarktung von Produkten von zweierlei Qualität umgehen soll.

Nach Annahme der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit haben, um die Maßnahmen anzunehmen, die zu ihrer Umsetzung nötig sind. Diese Maßnahmen gelten dann sechs Monate später.