Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

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Der isolierte Verkauf von Produktschlüsseln für Computerspiele ist urheberrechtsverletzend. Das hat das Landgericht (LG) Berlin in einem Urteil vom 11. März 2014 entschieden (16 O 73/13).

Das Gericht hatte über die negative Feststellungsklage eines Onlinehändlers für Computerspiele-Keys gegen einen Spielepublisher zu entscheiden. Der Kläger war Betreiber eines Onlineshops über den User kostenpflichtig Keys für das vom Beklagten vertriebene PC-Spiel erwerben und sodann auf Internetseiten, die das Spiel online zugänglich machten, einlösen konnten. Der Kauf der CD war für den User dann nicht mehr notwendig. Nachdem der Kläger vom Beklagten zunächst abgemahnt wurde, den isolierten Weiterverkauf der Keys zu unterlassen, begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass der Verkauf von Produktschlüsseln für Computerspiele (sog. Keyselling) nicht das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers verletze und damit zulässig sei. Diese Ansicht begründete er mit dem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem älteren Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11) hervorgebrachten Erschöpfungsgrundsatz, wonach das alleinige Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers sich erschöpfte, soweit das Werk mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde.

Dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an und wies die Klage ab. Für die Annahme der Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts des Publishers fehle es an dessen Zustimmung beim Inverkehrbringen, denn das Produkt sei nicht in derselben Form vermarktet worden, wie von ihm ursprünglich gewollt. Der Publisher stimmte allein dem Verkauf als Kombinationspaket bestehend aus Lizenzschlüssel und dem physischen Datenträger, nicht hingegen dem isolierten Verkauf des Keys zu. Ohnehin käme eine Erschöpfung nur bei rein körperlichen Vervielfältigungsstücken in Betracht, so das Gericht. Durch das Keyselling des Klägers würde es Dritten ermöglicht, sich das Spiel online herunterzuladen und so selbstständig zu vervielfältigen. Eine Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts des Rechteinhabers nach § 16 UrhG sei damit gegeben.