Ernsthafte Benutzung einer Dienstleistungsmarke

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Bei Dienstleistungen ist der Natur der Sache entsprechend die Anbringung einer Marke auf einem Produkt nicht möglich. Es stellt sich daher häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke ausgegangen werden kann. Das Landgericht Hamburg entschied dazu aktuell, dass eine Dienstleistungsmarke ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie auf Geschäftsbriefen und Rechnungen verwendet wird und diese Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht (LG Hamburg, Az.: 312 O 219/08).

Dabei sei eine Verwendung erforderlich, aber auch ausreichend, wie sie üblicherweise dem Verkehr entgegentritt.

Es gebe keine absoluten Mindestanforderungen an eine mengenmäßige Benutzung. Auch Benutzungshandlungen in geringem Umfange können, z. B. bei kleinen Unternehmen, ausreichend sein.

Bekräftigt hat das Landgericht Hamburg in der Entscheidung auch den Grundsatz, dass der firmen- bzw. geschäftsabzeichenmäßige Gebrauch eines Zeichens zugleich auch eine markenmäßige Benutzung sei, da die firmenmäßige Verwendung zugleich die Dienstleistungsangebote eines Unternehmens mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet.

Harald Schleicher