Einschränkung der Nutzungsrechte an Multimedia-Downloads durch AGB zulässig

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-Keine Erschöpfung beim Online-Vertrieb von eBooks und Hörbüchern-

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 (22 U 60/13) entschieden, dass die Weiterveräußerung von im Internet im Wege des Downloads erworbenen eBooks oder Audio-Dateien wie z.B.Hörbüchern durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt (AGB) werden darf. Damit sei der Download solcher digitalen Produkte ausschließlich zum Eigengebrauch zulässig.

In dem Streitfall hatte die Berliner Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., die sich für Verbraucherinteressen einsetzt, einen in Münster ansässigen Online-Versandhandel verklagt, der über ein Internetportal eBooks und Hörbücher vertrieb. Diese konnte man dort nicht nur auf physischen Datenträgern wie z.B. CD´s , sondern auch als Download erwerben. Hierdurch hatte der Käufer die Möglichkeit, die erworbenen Dateien direkt auf der Festplatte des eigenen PC´s oder anderen physischen Datenträgern wie USB-Sticks zu speichern. Um den Weiterverkauf der downgeloadeten Dateien zugunsten des Vervielfältigungsrechts des Urhebers zu verhindern, verwendete die Beklagte Klauseln in ihren AGB, die dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschließlich persönlichen Gebrauch verschafften und es ihm untersagten, den Download für Dritte zu kopieren oder anderweitig weiterzuverkaufen. Diese Klauseln hielt die Klägerin für unzulässig. Ihrer Rechtsauffassung nach sei die Weiterveräußerung des erworbenen und downgeloadeten Werkes kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht. Denn der Rechteinhaber habe das Werk bereits willentlich in Verkehr gebracht, wodurch nach § 17 Abs. 2 Erschöpfung seines alleinigen Vervielfältigungsrechts eingetreten und die Weiterverbreitung durch Dritte damit zulässig sei. Das OLG sprach sich entgegen dieser Ansicht für die Zulässigkeit der AGB-Klauseln aus und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei der Bereiststellung digitaler Downloads nicht um ein Verbreiten, sondern vielmehr um ein öffentliches Zugänglichmachen der Dateien. Damit sei nicht § 17 UrhG, sondern § 19 a UrhG einschlägig. Eine Erschöpfung des alleinigen Verbreitungsrechts des Urhebers trete bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht ein. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien daher rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als beim Erwerb physischer Datenträger könne dem Erwerber einer downgeloadeten Datei also deren Veräußerung -auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger- in AGB-Klauseln untersagt werden. Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Hamm auch das erstintanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (LG) vom 05. März 2014 (4 O 191/11).