Ehegatten haften untereinander nicht zwangsläufig für illegale Downloads

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 (Aktenzeichen 6 U 239/11) eine Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben, in der eine Ehefrau als Inhaberin eines Internetanschlusses zu Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt worden war. Sie hatte in dem Verfahren geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann habe die Urheberrechtsverletzung begangen (Illegales Angebot eines Computerspiels zum Download).

Eine täterschaftliche Beteiligung an dem Vorgang sei der Beklagten nicht nachzuweisen. Es gelte zwar eine Vermutung der Täterschaft für einen Anschlussinhaber, diese könne aber durch substantiierten Vortrag zu einer anderweitigen Tatbegehung widerlegt werden. Eine Störerhaftung würde durch die bloße Überlassung einer Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch nicht ausgelöst.  Diese käme nur dann in Betracht, wenn entweder Kenntnis über die illegalen Aktivitäten bestünde, oder eine Aufsichtspflicht bestehe. Eine Aufsichtspflicht bestünde zwischen Ehegatten (anders als z. B. bei minderjährigen Kindern), nicht.

Das OLG hat die Revision zugelassen.

Die Entscheidung verfeinert die Rechtsprechung zur Störerhaftung von Anschlussinhabern im Detail.