Digitale Bankgeschäfte im Recht

5 min.

Seit Jahren erfährt die Bankenindustrie einen Digitalisierungsgrad, den man in anderen Branchen eher vergeblich sucht. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Anhaltende Niedrigzinsen und die steigenden regulatorischen Anforderungen erhöhen den Druck erheblich, die traditionellen Geschäftsmodelle zu optimieren. Inwiefern digitale Bankgeschäfte dabei mit geltenden Recht im Einklang stehen, soll der folgende Beitrag klären.

Anti-Geldwäsche-Richtlinie

Aufgrund der dritten EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie sind Kreditinstitute verpflichtet, eine vorgeschriebene Legitimationsprüfung mit bestimmten Neukunden durchzuführen. Eben diese gestaltet sich auf digitaler Ebene wesentlich schwerer als in der realen Welt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 eIDAS-VO muss ein Vertrauensdiensteanbieter für die Ausstellung qualifizierter Zertifikate die Identität der natürlichen oder juristischen Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wird, überprüfen. Dazu stehen ihm grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Feststellung offen:

  • Durch die Anwesenheit des Antragstellers für ein Zertifikat.
  • Durch elektronische Identifikationsmittel, deren Erteilung eine Anwesenheit vorausgesetzt hat.
  • Oder durch eine qualifizierte Signatur bzw. durch ein qualifiziertes Siegel-Zertifikat.

Diese Methoden sind allerdings nicht abschließend. Es können je nach dem gewählten Vertriebsweg auch sonstige Identifizierungsmethoden zur Anwendung kommen, wenn diese auf nationaler Ebene anerkannt sind und eine gleichwertige Sicherheit bezüglich der Verlässlichkeit bei einer persönlichen Anwesenheit bieten. Hinzukommend muss die gleichwertige Sicherheit von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden.

Kreditvermittlung

Zur Frage der rechtlichen Voraussetzung einer Kreditvermittlung, stellt sich zunächst die Vorfrage, in welcher rechtlichen Form die Plattform und deren Betreiber tätig werden. Dabei gilt regelmäßig: Wenn eine Bank eine eigene Kreditplattform betreibt, auf der sie ihre Produkte anbietet, so liegt darin ein aufsichtsrechtlich relevantes Bankgeschäft, welches von einer Erlaubnispflicht der BaFin abhängig ist. Bietet hingegen ein FinTech-Unternehmen lediglich eine technische Plattform für die Vermittlung von Finanzprodukten an, dann unterliegt die reine Zur-Verfügung-Stellung der Plattform nicht dem Aufsichtsrecht.

Nicht unstrittig gilt dann für den Betreiber die Regelung des § 655a BGB (welche nach überwiegender Ansicht die §§ 84 ff. HGB verdrängt). Danach ist für die entgeltliche Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrags notwendig, dass der Vertrag in Schriftform verfasst ist und die gesamte Vergütung in Prozent des Darlehensbetrages angegeben wird (§ 655b BGB). Eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers besteht erst, wenn das Darlehen ausgezahlt worden ist und ein Widerruf durch den Verbraucher gemäß § 495 BGB nicht mehr möglich ist (§ 655c BGB). Zusätzlich dürfen Entgelte, abgesehen von den effektiv entstandenen Auslagen, gemäß § 655d BGB nicht verlangt werden. Das gilt ebenfalls für pauschal berechnete Auslagen, die im Einzelnen nicht nachgewiesen wurden.

Außerdem hat der Vermittler die in Art. 247 § 13 EGBGB genannten vorvertraglichen Informationspflichten einzuhalten.

Der Schutz erstreckt sich allerdings nur auf Verbraucher. Für Unternehmen und Selbstständige ist die Rechtslage anders zu beurteilen.

Informationspflichten vor Vertragsabschluss

In der Phase der Anbahnung von Verträgen für Finanzprodukte, insbesondere bei Geschäften mit Verbrauchern, müssen umfangreiche vorvertragliche Informationen ausgetauscht werden. Für den Fernabsatz gelten dabei die Informationspflichten aus § 312d Abs. 2 BGB iVm. Art. 246b EGBGB. Demnach hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss von dessen Vertragserklärung in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks über die in der Norm genannten Umstände zu informieren (insbesondere über das Widerrufsrecht).

Zudem muss der Unternehmer den Kunden – ebenfalls vor dessen Vertragserklärung – „weitere Informationen“ auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen. Damit sind vor allem die Vertragsbestimmungen und die AGB des Unternehmers gemeint.

Ein Darlehensgeber muss gemäß § 491a Abs. 3 BGB vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags „angemessene Erläuterungen“ geben, um den Darlehensnehmer in eine Lage zu versetzen, aus der er beurteilen kann, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Übertragen auf die digitale Welt bedeutet das für eine Bank, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Erläuterungen zum Vertragsentwurf einzuholen, die insbesondere im Rahmen einer Onlinehilfe zu Standard-Vertragsklauseln abrufbar sind. Für einen erweiterten Erläuterungsbedarf sollte dazu ein persönlicher Kontakt per Telefon möglich sein. Ein Chatbot ist regelmäßig nicht ausreichend.

Digitaler Vertragsschluss

Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen (§ 492 Abs 1 S. 1 BGB). Dafür ist es ausreichend, sofern Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf dann keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Zwar besteht für diese Anforderungen eine Heilungsmöglichkeit gemäß § 494 Abs. 2 BGB. In diesem Fall kann aber (nur noch) der gesetzliche Zinssatz verlangt werden.

Um digitale Geschäfte zu erleichtern, hat der EU-Gesetzgeber die eIDAS-VO geschaffen. Nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO kann die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Das deutsche Vertrauensdienstegesetz (VDG) ergänzt die eIDAS-VO. Es besitzt aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht allerdings nur eine präzisierende Wirkung.

Fazit

Das Recht ist weitestgehend auf digitale Bankgeschäfte eingestellt. So gibt es zwar viele rechtliche Unterschiede zum traditionellen Bankengeschäft, diese sind aber keinesfalls unüberwindbar oder hemmen gar die digitale Entwicklung. Insgesamt wurde ein gerechter Interessenausgleich gefunden, der – auch aufgrund des hohen Harmonisierungsgrades – letztlich allen Parteien einen Vorteil gewährt.

Weiterführende Literatur
Söbbing: Rechtsfragen an die digitale Bank (BKR 2019, 443)