Crowdworker im Arbeitsrecht

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Die Digitalisierung hat ein neues Beschäftigungsverhältnis erschaffen: Das sogenannte „Crowdworking“. Was Crowdworker genau machen und wie ihr Arbeitsverhältnis rechtlich zu beurteilen ist, soll der folgende Beitrag klären.

Was macht ein Crowdworker?

Prinzipiell ist das eigentliche Crowdworking nur ein Unterfall des sogenannten „Crowdsourcing“. Dabei bezeichnet Crowdsourcing eine Form des Outsourcings einer Tätigkeit an eine unbestimmte Menge von Menschen – die „Crowd“. Demnach fallen unter das Crowdworking alle unternehmensbezogenen Modelle der Organisation von Arbeit, bei denen ein Unternehmen als Auftraggeber eine konkrete Arbeitsaufgabe über digitale Medien an eine unbestimmte Personenzahl ausschreibt.

Das Crowdworking existiert in zwei unterschiedlichen Formen:

Internes Crowdworking

Hierbei greift der Arbeitgeber auf die unternehmens- oder konzernweit beschäftigte Belegschaft als Crowd zurück. Dadurch soll die optimale Nutzung der im Unternehmen bestehenden Kapazitäten ermöglicht werden. Insoweit stellt sich diese Form vielmehr als eine Art der betrieblichen Organisation dar.

Externes Crowdworking

Bei dem externen Crowdworking existieren zwei Modelle. Zum einen können Crowdworker und Arbeitgeber unmittelbar miteinander kontrahieren. Zum anderen können beide auch mit der Vermittlerplattform in einem Vertragsverhältnis stehen.

Der erste Fall heißt deshalb direktes Crowdworking. Die dazwischenstehenden Plattformen verdienen dabei nur an der Vermittlung.

Beim zweiten Anwendungsfall hingegen handelt es sich um das indirekte Crowdworking. In diesem Fall spezifiziert der Auftraggeber die für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Anschließend erfasst der Plattformbetreiber die notwendigen Informationen, um den Kreis der für die Auftragserfüllung geeigneten Personen zu bestimmen. Schlussendlich erhält der Auftraggeber das fertige Produkt. Zwischen den Crowdworkern und dem Auftraggeber besteht mithin keinerlei Vertragsverhältnis.

Tätigkeitsbereiche

Regelmäßig bearbeitet ein Crowdworker digitalisierte Aufgaben, die über das Internet erledigt werden können.

Das können zum einen Mikrotasks sein wie etwa die Beschriftung und Beschreibung von Bildern oder die Bewertung von Produkten. Zum anderen ist aber auch die Bearbeitung von Makrotasks denkbar. Darunter fallen etwa Arbeiten wie das Testen von Softwareprodukten oder Textübersetzungen. Des Weiteren können Crowdworker auch für einfach strukturierte Projekte wie das Erstellen von Softwarecodes eingesetzt werden.

Rechtliche Bewertung

Kürzlich hat sich das LAG München zum Crowdworking geäußert (Az.: 8 Sa 146/19). Es stellte fest, dass zwischen Crowdworker und dem Betreiber der Internetplattform kein Arbeitsverhältnis vorliege. Denn ein Arbeitsvertrag bestehe nach gesetzlicher Definition nur dann, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht.

Dies drücke sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Insofern sei die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich.

Der konkrete Vertrag zwischen Worker und Plattform erfülle die Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält.

Weiterführende Literatur
– Bourazeri: Neue Beschäftigungsformen in der digitalen Wirtschaft am Beispiel soloselbstständiger Crowdworker (NZA 2019, 741)