Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

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Die Corona-Krise greift nicht nur Menschen an, auch für Unternehmen kann sie durchaus „tödlich“ enden. Dementsprechend reagierte der Gesetzgeber nun mit einem Maßnahmenpaket. Darin wurde auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geregelt.

Was hat sich geändert?

Ursprünglich galt für Unternehmen – die zahlungsunfähig oder überschuldet sind – regelmäßig eine Pflicht zur Anzeige der Insolvenz innerhalb von drei Wochen. Bei Säumnis oder keinerlei Anzeige drohten teilweise schwere rechtliche Konsequenzen.

Diese Pflicht wurde nun grundsätzlich ausgesetzt. Damit kommt man denjenigen Unternehmern entgegen, die einen Anspruch auf staatliche Hilfen haben, welche häufig aber nicht innerhalb von drei Wochen bereitgestellt werden können.

Wichtig: Die Strafandrohungen bei Nichtbeachtung der Antragspflicht wurden nicht ausgesetzt.

Wen betrifft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht besteht nicht für jeden Fall. Sie gilt nur für solche Unternehmen, deren Insolvenzgründe in direktem Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen und bei denen eine Chance besteht, eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Zugunsten dieser Voraussetzung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung aufgestellt. War der betroffene Unternehmer am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Aussetzung gilt bis zum 30. September 2020 und rückwirkend ab dem 1. März 2020. Sie kann unter Umständen verlängert werden!

Welche Vorkehrungen sollten Unternehmer treffen?

Äußerst empfehlenswert ist eine umfängliche (präventive) Dokumentation der Liquiditätsentwicklung im Unternehmen. Dadurch werden rechtserhebliche Tatsachen gesichert, die entweder bereits die Vermutungsregel auslösen oder in sonstiger Weise die Voraussetzungen der Aussetzung erfüllen.

Auch das ändert sich im Insolvenzrecht

Im Zuge der Krisenanpassung wurde ebenfalls beschlossen, dass während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen,
  • an von der Corona-Krise betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sind,
  • erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar sind und
  • die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt ist.

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