Corona: Änderungen im Gesellschaftsrecht

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Aufgrund weitreichender Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen entstehen zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen. Schließlich sind Beschlüsse nicht länger auf dem herkömmlichen Weg – durch Versammlungen der entsprechenden Organe – herbeizuführen.

Das gilt zum einen hinsichtlich der jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen (Jahresabschluss, Festlegung einer Gewinnausschüttung), zum anderen aber auch für außerordentliche Versammlungen wie etwa für Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen.

Wie der Gesetzgeber reagiert hat

Um trotz der Beschränkungen weiterhin die Beschlussfähigkeit sicherzustellen, wurden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, des Versicherungsvereins a. G. und der Europäischen Gesellschaft erlassen.

Des Weiteren finden sich auch Erleichterungen für die Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften und für die Mitgliederversammlungen von Vereinen in dem Corona-Maßnahmenpaket.

Änderungen für AG, KGaA und SE

Im Zuge der Gesetzesänderung kann nun der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Außerdem stehen ihm die Möglichkeit zu einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage und die Ermächtigung, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen, zur Verfügung. Auch die bisherige Achtmonatsfrist für Hauptversammlungen wird verlängert, sodass eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden kann.

Änderungen für die GmbH

Für die GmbH wurde vorübergehend die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe geschaffen. Dafür bedarf es abweichend von § 48 II GmbHG vorerst nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter.

Änderungen für Genossenschaften und Vereine

Auch für diese sind vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen vorgesehen. Hinzukommend sind Regelungen für den Fortbestand bestimmter Organbestellungen von Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen worden, falls deren Ablauf droht und keine neuen Organmitglieder bestellt werden konnten.

Speziell für die Wohnungseigentümergemeinschaften wurde darüber hinaus festgelegt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Änderung im Umwandlungsrecht

Die letzte vorübergehende Neuerung ergibt sich im Umwandlungsrecht. Dort wurde die Frist nach § 17 II 4 UmwG auf 12 Monate verlängert. Dadurch wird verhindert, dass aufgrund der Einschränkungen Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

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