Computerbetrug im Affiliate-Marketing

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Das AG Leipzig entschied in einem Fall, der einen Computerbetrug im Rahmen des Affiliate-Marketings zum Gegenstand hatte.

Der Sachverhalt

Die drei Angeklagten, zwei Informatikstudenten und ein Autodidakt, machten sich die webbasierte Werbung mittels Affiliate-Marketing zunutze. Bei dieser Art von Werbung handelt es sich um die auf zahlreichen Internetseiten vorhandenen Banner, Texte oder Videos. Diese werden von einem Werbetreibenden (sog. Advertiser) dem Betreiber der Internetseite (sog. Publisher) zur Verfügung gestellt. Dabei sind die einzelnen Anzeigen mit einem Link versehen, der direkt zum beworbenen Produkt leitet.

Klickt nun ein Nutzer der jeweiligen Internetseite auf diese Anzeige, kassiert der Publisher dafür Geld von dem Advertiser. Die Vergütung wird dabei häufig von der durchschnittlichen Besucherzahl abhängig gemacht oder erfolgt auf Provisionsbasis abhängig von der Erfüllung gewisser Bedingungen. Zum Nachweis für die Erfüllung werden Cookies eingesetzt.

Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten eine eigene Website (eine sog. Landingpage) betrieben, um auf diese Weise Werbeanzeigen eines Advertiser zu präsentieren und somit eine Zahlung zu veranlassen. Zwecks einer höheren Provision erhöhten sie ihre vermeintlichen Besucherzahlen dadurch, dass sie den Besuchertraffic von beliebten Websites auf ihre Landingpage umleiteten. In diesem Fall wurde die Website kino.to genutzt, die mit 200.000 Besuchern täglich zu den 10 meistbesuchten Websites in Deutschland zählte.

Außerdem manipulierten die Angeklagten die Cookies der Internetnutzer. Dadurch suggerierten sie dem Advertiser, dass die Nutzer das beworbene Produkt auch gekauft hätten. Dementsprechend höher fiel die Provision aus.

Um die wahre Identität der Angeklagten zu verschleiern, setzten diese Strohleute als offizielle Verwalter der Landingpage ein. Durch diese wurden die Zahlungen schließlich weitergeleitet.

Die Strafbarkeit des Computerbetrugs

Das Gericht beschäftigte sich nun mit der Frage, inwiefern dieses Verhalten strafbar ist. Insoweit prüfte das Gericht einen Computerbetrug gemäß § 263a StGB. Dieser enthält vier Tatvarianten:

  1. Die unrichtige Gestaltung des Programms
  2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  3. Unbefugte Verwendung von Daten
  4. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Vorliegend war die zweite Tatvariante – die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten – nach Ansicht des AG Leipzig einschlägig.

Dementsprechend macht sich also derjenige strafbar, der den Traffic einer Internetseite manipuliert und damit einen tatsächlich nicht gegebenen Nutzerkreis vorspiegelt. Ebenfalls strafbar ist die Manipulation von Cookies, wenn dadurch ein tatsächlich nicht gegebenes Surfverhalten der Nutzer suggeriert wird und somit über nicht erfolgte Werbemittelabrufe getäuscht wird.

 

Fazit

Affiliate-Marketing ist im Internet das Mittel zum Zweck, wenn es um Werbung geht. Mehr und mehr gerät dieses Mittel jedoch in Verruf. Zwar wäre es an dieser Stelle falsch, der breiten Masse von Anbietern, ein betrügerisches Verhalten zu unterstellen. Allerdings ist die vorliegende Sache auch keine Ausnahme. In diesem Zuge ist der bekannte Fall des Botnetzes „Methbot“ zu nennen.

Eine Trendwende scheint das Urteil des AG Leipzig aber nur bedingt einzuleiten. Denn problematisch gestaltet sich häufig nicht die Anwendung des Rechts, sondern vielmehr die Vollstreckung der Urteile. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Betrügern um Personen, die ihre Aktivitäten aus dem außereuropäischen Ausland vollziehen. Insofern ist die Auslieferung bzw. Vollstreckung regelmäßig ungewiss. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Abschaltung von kino.to verwiesen. Die Nachfolgerseite kinox.to wurde nur wenige Wochen nach der Abschaltung in Betrieb genommen und ist bis heute online. Die Haftbefehle gegen die Betreiber sind hingegen nicht vollstreckt worden.