Buchrezensionen sind urheberrechtlich geschützt

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Die Übernahme von Textstellen aus Buchrezensionen einer Tageszeitung in einem Onlinebuchhandel zum Zwecke der Bewerbung des Buches ist urheberrechtsverletzend. Das hat das LG München in einem Urteil vom 12. Februar 2014 (21 O 7543/12) entschieden.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) hatte den Onlinebuchhändler „buch.de“ auf Unterlassung des Vervielfältigens und der Veröffentlichung der Bewerbung von Büchern mithilfe der Übernahme von Textausschnitten aus Rezensionen, die zuvor in ihren Ausgaben veröffentlicht worden waren, verklagt. Das Gericht bejahte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung und gab der Klage statt. Zur Begründung führte es an, dass auch bloße Teilausschnitte aus Buchrezensionen als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt seien, jedenfalls dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichten, das heißt, wenn sie ein individuelles Gepräge aufweisen könnten. Das sei bei den in der FAZ veröffentlichten Rezensionen der Fall. Für die Verwendung solcher Textstellen durch „buch.de“ sei folglich die Übertragung eines Nutzungsrechts durch den Rechteinhaber, die FAZ, erforderlich gewesen. Daran fehle es hier. Auch das Zitatrecht nach § 51 UrhG greife hier nicht zugunsten des Onlinebuchhandels, da dieser die Textausschnitte lediglich zum Zwecke der Werbung verwendete und sie wegen fehlender individueller Auseinandersetzung kein eigenes Werk von „buch.de“ darstellten. Auch auf eine Zulässigkeit aufgrund von Branchenübung oder Gewohnheitsrecht könne „buch.de“ sich nicht berufen, so das Gericht. Es fehle hierfür an einer dauerhaften Übung im Bereich des Online-Vertriebs von Sprachwerken.