Bildschirmoberflächen genießen keinen Urheberrechtsschutz als Computerprogramm

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2010, Az. 6 U 46/09) genießen Bildschirmoberflächen jedenfalls keinen grundsätzlichen Urheberrechtsschutz als Computerprogramm (§ 69a UrhG).

Jedoch kommt im Einzelfall ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht, wenn die grafische Gestaltung im Vordergrund steht. Diese Bestimmung schützt Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen sowie plastische Darstellungen. Die Entscheidung befasste sich mit Bildschirmmasken konkurrierender Reisebürosoftware, die ähnliche Funktionen aufwies.