BGH zur Unzulässigkeit der Werbung mit „Geld-Zurück-Garantie“

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Dass Unternehmer Verbraucherrechte nicht zu Werbezwecken missbrauchen dürfen, leuchtet ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. I ZR 185/12) entschieden, dass eine solche Werbung auch dann unzulässig ist, wenn sie von dem Werbenden nicht besonders hervorgehoben wird.

In dem Streitfall ging es um einen Anbieter von Druckerzubehör, der im Rahmen einer Produktbeschreibung den potentiellen Käufern eine „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ versprochen hatte. Ein konkurrierendes Unternehmen sah hierin eine nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten. Es handele sich um ein ohnehin bestehendes Verbraucherrecht, das in §§ 312 c, 356 BGB gesetzlich verankert sei. Die Werbung des beklagten Unternehmens erwecke jedoch den Eindruck, als handele es sich bei der gewährten Garantie um eine zusätzliche freiwillige Leistung, zu der die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet wäre. Während das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, weil der Händler die strittige Werbung nicht besonders hervorgehoben hatte, sie also nicht „auffällig“ war, teilte das Karlsruher Gericht die Ansicht der Klägerin und führte aus, dass es auf eine besondere Auffälligkeit der Werbung nicht ankommen könne. Es handele sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne der Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weswegen die Klage begründet sei.