BGH zur Garantie von Amazon

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Der BGH hat am 01.04.2020 entschieden, dass eine Rückbuchung seitens Amazon im Rahmen eines Garantievertrags den betroffenen Verkäufer nicht daran hindert, anschließend eben diese Forderung direkt gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Demnach entfalte Amazons Entscheidung über den Garantieantrag keine Bindungswirkung gegenüber dem jeweiligen Verkäufer.

Was ist passiert?

Die Beklagte hatte über den Amazon-Marketplace bei der Klägerin einen Kaminofen zu einem Preis in Höhe von 1316,– EUR – inklusive einer „A-bis-z-Garantie“ von Amazon – bestellt. Dieser wurde anschließend geliefert und von der Beklagten installiert. Sodann überwies die Beklagte das Geld an Amazon.

Daraufhin erfolgte die Gutschrift der Forderung zugunsten der Verkäuferin. Im weiteren Geschehensverlauf nahm die Beklagte aufgrund angeblicher Mängel des Kaminofens die Garantie in Anspruch. Dementsprechend nahm Amazon eine Rückbuchung in Höhe der ursprünglich geleisteten Geldsumme zulasten der Klägerin vor. Letztere reagierte darauf mit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber der Käuferin. Zunächst hatte die Klage vor dem AG Erfolg.

Landgericht wies Klage ab

Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage dann ab. Es vertrat die Ansicht, dass mit der Annahme des Garantiefalls durch Amazon für beide Kaufvertragsparteien verbindlich entschieden sei, dass Erfüllungsansprüche nicht mehr bestünden.

Soweit die Marketplace-Verkäuferin die Annahme eines Garantiefalls moniert, könne sie nur Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber die Beklagte.

Das sagt der BGH

Der BGH hat das Urteil des LG aufgehoben.

 

Durch die Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Marketplace-Verkäuferin sei der Kaufpreisanspruch zwar erloschen. Mit dem Vertragsschluss über Amazon Marketplace hätten die Parteien aber stillschweigend vereinbart, dass die erloschene Kaufpreisforderung für den Fall wiederbegründet werde, dass das Amazon-Konto der Marketplace-Verkäuferin nach einem erfolgreichen „A-bis-z-Garantieantrag“ der Beklagten rückbelastet wird. Ob die Voraussetzungen der Garantie tatsächlich vorgelegen hätten, spiele dabei keine Rolle.

Bindungswirkung nicht ersichtlich

Amazons Entscheidung über den Garantieantrag könne keinerlei Bindungswirkung zulassen. Eine solche ergebe sich weder aus den AGB über die „A-bis-z-Garantie“ noch aus sonstigen Umständen. Außerdem wäre eine solche auch nicht interessengerecht. Denn der Käufer würde dadurch unangemessen begünstigt, da er den Marketplace-Verkäufer nach einem erfolglosen Garantieantrag verklagen könnte, der Verkäufer umgekehrt aber gehindert wäre, den Kaufpreis einzuklagen, wenn Amazon den Betrag zurückgebucht hat.

Der Käufer könne auch keine Bindungswirkung erwarten. Schließlich sei der von Amazon angewandte Prüfungsmaßstab im Rahmen des Garantieantrags unbekannt. Ebenfalls sei nicht geregelt, ob und wie der Käufer das Vorliegen der Garantievoraussetzungen nachweisen müsse. Zusätzlich habe der Verkäufer keine hinreichende Möglichkeit, sich gegen Garantie-Entscheidungen und gegen die damit verbundenen Rückbuchungen zur Wehr zu setzen, sodass eine interessengerechte Lösung offensichtlich nicht erreicht werden könne.

Was bringt die Garantie überhaupt?

Laut BGH biete die Garantie trotzdem zahlreiche, beachtliche Vorteile. Der Käufer bekomme (zumindest vorübergehend) sein Geld zurück, ohne klagen zu müssen. Die Prozessführungslast liege durch die Rückbuchung beim Verkäufer.

Mit dem Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung (insbesondere zum PayPal-Käuferschutz) konsequent fort.