BAG zu § 22 KUG: schriftliche Einwilligung bei Verwendung von Mitarbeiterfotos erforderlich

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Arbeitgebern, die Fotos oder Videos auf der Firmenwebpage veröffentlichen, die ihre Mitarbeiter zeigen, ist geraten, sich vorher deren schriftliches Einverständnis einzuholen, andernfalls drohen Unterlassungs – und sogar Entschädigungsansprüche.
Dass die Einwilligung im Sinne der vorherigen Zustimmung durch die betroffenen Mitarbeiter erforderlich ist, regelt § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Anforderungen an die Form oder die Widerruflichkeit dieser Einwilligung lassen sich dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Das BAG hat sich nun hierzu mit Urteil vom 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) geäußert. Eine formlose – sprich mündliche – Einwilligung genüge nicht, so das BAG (anders noch: LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). § 22 KUG sei verfassungskonform auszulegen. Hieraus ergebe sich eine notwendige Abwägung der betroffenen Belange, hier dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Mitarbeiter auf informationelle Selbstbestimmung.  Diese Abwägung führe im Ergebnis dazu, dass ein Schriftformerfordernis zu bejahen sei. Nur so sei klargestellt, dass die Einwilligung der Mitarbeiter in die Veröffentlichung sie darstellender Bilder oder Videos nicht mit dem Arbeitsverhältnis untrennbar verknüpft sei, sondern vielmehr die Einwilligung oder deren Verweigerung sich auf dieses nicht auswirken dürfe. Damit sei ferner zu betonen, dass das Einverständnis nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ende, jedenfalls sofern das Bildnis bzw. Video sich nicht allein auf die Person des Mitarbeiters beziehe, sondern vordergründig Illustrationszwecken diene. Die Einwilligung müsse ausdrücklich widerrufen werden. Auch im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeiten sei jedoch eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Berücksichtigt werden müssten das Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung sowie der Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken, auf der des Arbeitnehmers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.