Anpassungen im Datenschutzrecht

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Am 20.09.2019 stimmte der Bundesrat zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die DSGVO zu. Daran anknüpfend werden sich einige Änderungen im Datenschutz ergeben.

Was ändert sich im Datenschutz?

Die größten Änderungen sind allein rechtlicher Natur. So werden an vielen Stellen Begriffsbestimmungen, Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten angepasst.

Darüber hinaus ergeben sich Entlastungen für kleine Betriebe und Vereine. Anders als bisher soll die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten erst ab einer Personenzahl von 20 statt den vorherigen 10 Personen greifen.

Ebenfalls wird die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung vereinfacht. Sie muss nun nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen. Vielmehr soll in Zukunft auch eine E-Mail ausreichen.

Auch das Bußgeldmodell soll überarbeitet werden!

Obwohl der Art. 83 DSGVO Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu vier Prozent des Vorjahresumsatzes vorsieht, hielten sich die deutschen Behörden bezüglich der Höhe – im Vergleich zu anderen europäischen Länder – eindeutig zurück.

Das soll sich nun ändern! Die Behörden testen bereits ein neues Bußgeldverfahren. Die Details werden dabei aber nicht öffentlich bekannt gegeben. Trotzdem sind bereits jetzt einige Informationen durchgesickert.

Demnach orientiere sich das Konzept der deutschen Datenschutzbehörden stark am Umsatz des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Zunächst bilde eine Behörde einen sogenannten „Tagessatz“, indem sie den Umsatz des Vorjahres durch 360 teile. Eben dieser Tagessatz werde dann – je nach Schwere des Verstoßes – mit einem Faktor multipliziert. Der Faktor liege in der Regel zwischen 1 und 14,4. Dabei entspreche der Wert 14,4 rechnerisch exakt den in Art. 83 Abs. 5, 6 DSGVO genannten vier Prozent des Vorjahresumsatzes.

Für einen „durchschnittlichen“ Verstoß falle demnach bereits bei umsatzstarken Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von knapp zwei Prozent des Umsatzes an.

Der auf diese Weise ermittelte Wert werde dann anhand der Art und Weise der Tatbegehung, ihrer Folgen und weiterer relevanter Umstände weiter erhöht oder vermindert. Allerdings zeige sich bei genauer Prüfung des Modells, dass sicher der zuvor ermittelte Grundbetrag mit einiger Wahrscheinlichkeit noch weiter erhöhe.

Inwiefern dieses Modell jedoch einer gerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt zunächst abzuwarten.