Aktuelle Entwicklungen im Tech Law (2)

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Die DSM-Richtlinie

Die Umsetzung der DSM-Richtlinie in das deutsche Recht steht kurz vor dem Abschluss. Ziel der Richtlinie ist es, das Urheberrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Erfordernisse einer digitalisierten Gesellschaft anzupassen. Bereits im Frühjahr 2020 wurden erste Vorschläge veröffentlicht. Besonders die Einführung eines Upload-Filters ist dabei kontroversen Debatten ausgesetzt. Der persönliche Anwendungsbereich einer Pflicht zur Errichtung von Upload-Filter soll deshalb eingeschränkt werden. Das heißt, sofern ein Nutzer angibt, dass seine Nutzung durch eine Lizenz gedeckt sei (sog. Pre-Flagging), soll die Anwendung eines Upload-Filters zunächst ausgesetzt werden. Des Weiteren soll das Umsetzungsgesetz eine Bagatellschranke enthalten, die eine Verwendung nicht-kommerzieller Inhalte gestattet.

Überarbeitung des NetzDG

Der Bundestag hat eine Überarbeitung des NetzDG beschlossen. Zum einen sieht die Novelle Strafschärfungen für Beleidigungen und Bedrohungen vor. Zum anderen werden Anbieter sozialer Netzwerke gemäß § 3a NetzDG nun dazu verpflichtet, bestimmte rechtswidrige Inhalte unter Angabe der IP-Adresse des Verfassers bei einer zentralen Meldestelle beim BKA zu melden.

BVerfG konkretisiert ehrverletzende Äußerungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechungen zu Beleidigungsdelikten gegenüber Amtsträger weiter konkretisiert. Insbesondere im Rahmen der Einordnung einer Aussage als Schmähkritik bleibt das Gericht seiner strengen Linie treu. Konkret ging es in einem Verfahren um die Frage, ob eine Verurteilung wegen Beleidigung zu rechtfertigen sei, wenn Richter, in einem Internet-Blog mitsamt vollständiger Namensnennung und Bildmaterial als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die offensichtlich rechtsbeugend agiert hätten, bezeichnet werden. Diesbezüglich entschied das Gericht zugunsten einer Verurteilung. Hingegen wurden die Verurteilungen wegen der Bezeichnung eines Politikers als „rote Null“ sowie wegen der Bezeichnung eines Abteilungsleiters als „offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial“ aufgehoben.

Bewertungen bei Yelp

Der BGH beschäftigte sich mit einem Fall, indem es um die Bewertung eines Unternehmens auf der Plattform „Yelp“ ging. Das Unternehmen wurde dort einige Male bewertet. Allerdings kennzeichnete Yelp die abgegebenen Bewertungen als „nicht empfohlen“. Daraus resultierte, dass bei der Angabe der Durchschnittsnote eine als „empfohlen“ markierte, negative Bewertung den Ausschlag für die Gesamtbewertung ergab.

Anders als das OLG München unterschied der BGH zwischen eigenen und fremden Äußerungen und hielt es aus Sicht eines Durchschnittsempfängers für ausreichend, dass die Berechnung der Durchschnittsnote nur auf der Grundlage der empfohlenen, aber schlechteren Bewertungen erfolgte. Yelp habe sich dabei die negativen Bewertungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr sei die schlechte Durchschnittsnote ein Ergebnis aus einer vorangegangenen Meinungsäußerung, nämlich die anderen Bewertungen als “ nicht empfohlen“ zu kennzeichnen. Die im Einklang mit der gesellschaftlichen Wahrnehmung stehende Rolle von Yelp umfasse eben auch die Kontrolle und Bewertung einzelner Beiträge der Nutzer. Dazu dürfe eine Meinungsäußerung auch unter der Benutzung eines Algorithmus erfolgen, der die Bewertungen nach vorgegebenen Kriterien als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ einstuft.