Adblocker teilweise kartellrechtswidrig

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Ein weiteres Mal beschäftigte sich der BGH mit dem Geschäftsmodell eines Adblockers. Im Unterschied zu den bisherigen Urteilen ging es nun jedoch um die kartellrechtliche Zulässigkeit des Werbeblockers.

Konkret wurde über die Frage verhandelt, ob eine Werbeblockade durch eine Blacklist nach § 19 GWB rechtmäßig ist, wenn sie mit dem Angebot einer Whitelist kombiniert wird, welche bestimmte Formen von Werbung gegen eine Umsatzbeteiligung von 30% von der Blockade ausnimmt.

Voraussetzungen eines Verstoßes

Der § 19 I GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.

Marktbeherrschende Stellung

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen gemäß § 18 I GWB, sofern es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Der BGH sieht im Fall des Werbeblockers nicht alle Internetnutzer als relevanten Markt an. Dabei zieht er einen strukturellen Vergleich zu Lebensmitteldiscountern. Anders als eben diese sei der Anbieter eines Adblockers kein bloßer Nachfragemittler für werbescheue Internetnutzer. Deshalb müsse vielmehr der Markt betrachtet werden, auf dem der Adblocker „die Beseitigung der von [ihm] selbst geschaffenen Zugangsschranke anbietet„.

Insofern kommen lediglich die Besucher der betreffenden Website in Betracht. Anderes könnte nur bei zumutbaren Ausweichmöglichkeiten des Seitenbetreibers gelten. Solche sind aber weder in einer Bezahlschranke noch in anderen Werbeformen oder einer Aussperrmöglichkeit von Adblock-Nutzern zu sehen. Dementsprechend ist ein marktrelevanter Adblock-Betreiber der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle unterworfen.

Missbräuchliche Ausnutzung

Auch, wenn der BGH in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht bezüglich eines Werbeblockers keine Bedenken äußerte, könnten marktbeherrschenden Unternehmen besondere Verhaltenspflichten auferlegt werden. Dafür sei eine Abwägung der Presse- und Berufsfreiheit der widerstreitenden Parteien maßgeblich. Vor diesem Hintergrund muss zwar festgehalten werden, dass die Werbeblocker ein Bedürfnis eines „nicht unerheblichen Teils der Internetnutzer“ befriedigen. Allerdings sei dieses Bedürfnis nur insoweit schützenswert, als dass es den legitimen Interessen der Internetnutzer oder der Entwicklung und Pflege des Adblockers diene. Im Gegensatz dazu entfalle eine gesonderte Schutzwürdigkeit, sofern sich das Interesse darauf beschränke, an den Werbeerlösen der Seitenbetreiber beteiligt zu werden.

Daher sei insbesondere eine nicht passende Verknüpfung von Black- und Whitelist unzulässig.

Auch eine Beteiligung an 30% der Werbeerlöse der Seitenbetreiber erachtet der BGH als eine missbräuchliche Ausnutzung. Schließlich hänge der Aufwand der Adblock-Betreiber nicht vom Umsatz der Seitenbetreiber ab. Deshalb sei grundsätzlich nur ein Pauschalentgelt zulässig, welches die Kosten für Entwicklung und Pflege sowie einen angemessenen Unternehmensgewinn abdeckt.