Ab Dezember 2010 Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Apotheker bei Werbung unter Bezugnahme auf „UVP“ zu erwarten

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Die Wettbewerbszentrale hat in einem Warnschreiben an die Apothekerkammern von Ende August darauf hingewiesen, dass sie die häufig zu findende vergleichende Preiswerbung von Apothekern unter Bezugnahme auf einen „UVP“ o. ä. für irreführend und wettbewerbswidrig hält.

Dazu weist die Wettbewerbszentrale zutreffend darauf hin, dass bei den meisten der so beworbenen Produkte die Hersteller tatsächlich keine Preisempfehlung aussprechen. Tatsächlich handelt es sich bei dem als „UVP“ bezeichneten Preis um den Preis gem. § 78 Abs. 3 , 1. Satz 2. Alt. AMG, d. h. um den Preis, der für die Abrechnung eines nicht verordnungspflichtigen Medikaments maßgeblich ist, welches zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird. Diese Preise werden in der sog. „Lauer-Taxe“ hinterlegt und üblicherweise als „gesetzlicher VK“ bezeichnet. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Die Wettbewerbszentrale hat die Apothekerkammern aufgefordert, Ihre Mitglieder auf die Problematik hinzuweisen und hat bei weiteren Verstößen Abmahnungen ab Dezember 2010 angekündigt.

Der Hinweis der Wettbewerbszentrale ist aus meiner Sicht ernst zu nehmen und sollte beachtet werden. Eine preisvergleichende Werbung unter Bezugnahme auf einen „UVP“ oder eine unverbindliche Preisempfehlung ist auch in anderen Branchen anerkanntermaßen nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers existent ist. Der Preis nach § 78 AMG ist kein Abgabepreis, der gegenüber einem Verbraucher zur Anwendung kommen soll, so versteht ein Verbraucher jedoch die Bezugnahme auf einen UVP.