70.000 Euro Schadensersatz für negative Bewertung auf Amazon?

3 min.

Dass ein Online-Händler sich ärgert, wenn aufgrund einer negativen Kundenbewertung auf der Internetplattform Amazon sein Onlineshop gesperrt wird, ist verständlich. Ein Schadensersatzanspruch gegen den seine Unzufriedenheit kundtuenden User steht dem Händler jedoch nicht ohne Weiteres zu, entschied das OLG München (Beschl. v. 12.02.2015 – Az. 27 U 3365/14).

Der Kläger bot in dem Onlineshop ein Fliegengitter zum Preis von 22,50 Euro an. Der Käufer war mit den Beschreibungen des Anbieters jedoch nicht einverstanden und kommentierte das Angebot mit Äußerungen wie „in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!“ und „ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit“. Diese negative Kundenrezension führte zur Sperrung des Onlineshops des Klägers durch das Handelsportal Amazon. Der Kläger machte daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 70.000 Euro hinsichtlich bereits entstandener sowie künftiger Schäden geltend.

Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen (LG Augsburg, Urt. v. 30. Juli 2014 – 21 O 4589/3). In der Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe nicht beweisen können, dass die von dem Beklagten verbreitete Behauptung tatsächlich falsch sei. Die schadensersatzeinfordernde Klägerseite habe die Unwahrheit einer Behauptung in einer Onlinebewertung, die den Schadensersatzanspruch auslösen soll, zu beweisen.

Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht München wurde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen mit der Begründung, das Rechtsmittel der Berufung habe im vorliegenden Fall keine Erfolgsaussichten. Auch das OLG führte aus, dem Rechtsstreit fehle die Grundlage, da der Kläger nicht ausreichend Beweis angeboten hatte. Im Vordergrund des Beschlusses stand jedoch die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen, die hier zu Lasten des Klägers ausfallen müsse. Die angegriffenen Äußerungen des Users seien durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Dass auch Tatsachenbehauptungen enthalten seien, spiele keine Rolle, wenn wie hier das Werturteil im Vordergrund der Äußerung stünde. Für die Beurteilung seien die Äußerungen vor dem konkreten Kontext zu betrachten, in dem sie geäußert wurden. Die Gerichte stärkten hiermit im Ergebnis das Recht der Meinungsfreiheit. Unterstützend stellte das Gericht dennoch fest, dass die Kritik des Users berechtigt war, die Anleitung des Klägers also fehlerhaft gewesen sei. Es schloss sich mithin mit der Zurückweisung des Berufungsantrags im Ergebnis der Sicht des Landgerichts  an.