Aktuelles

Schadenersatz bei Datenschutzverstoß

Datenschutzverstöße können nicht nur erhebliche Bußgelder gegenüber den Datenschutzbehörden auslösen. Zusätzlich kommen auch Schadenersatzansprüche der Betroffenen in Betracht. Zwar bewegten sich die bisher zugesprochenen Entschädigungen beim Schadenersatz im Datenschutz im niedrigen vierstelligen Bereich. Das könnte sich jedoch schon bald ändern.

Die gesetzliche Ausgangslage

Die grundlegende Ausgangsnorm für einen Schadenersatz im Datenschutz findet sich in Art. 82 DSGVO. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (aber auch etwa gegen das BDSG) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Teilweise kann auch der Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 82 Abs. 2 S. 2 DSGVO). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Datenschutzverstoß

Ein eindeutiger Datenschutzverstoß liegt regelmäßig in folgenden Fällen vor:

  • Unberechtigte Offenbarung der Daten gegenüber Dritten,
  • unberechtigtes Anschreiben des Betroffenen sowie
  • Verlust von Daten.

Aber der Verstoß gegen das Löschungs- und Auskunftsrecht stellt einen Datenschutzverstoß dar. Eine Bagatellgrenze regelt die DSGVO nicht. Diese festzulegen, obliegt nur dem EuGH oder dem europäischen Gesetzgeber. Beide Institutionen haben sich insoweit bisher bedeckt gehalten.

2. Schaden

Insoweit kommen etwa

  • Diskriminierung,
  • Identitätsdiebstahl,
  • finanzieller Verlust,
  • Rufschädigung,
  • unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung und
  • andere wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile

in Betracht.

Dabei soll der Schadensbegriff von den Gerichten stets weit ausgelegt werden (vgl. ErwGr 146). Deshalb reicht teilweise bereits eine Bloßstellung oder eine Prangerwirkung aus. Allein die Befürchtung von Nachteilen stellt (wohl) aber keinen Schaden dar.

3. Kausalität

Der Datenschutzverstoß muss für den Schaden ursächlich sein. Die diesbezügliche Beweisführung obliegt den Betroffenen. Sofern es also zu einem Datendiebstahl nach einem Hackerangriff kommt, muss der Betroffene beweisen, dass die mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen den Hackerangriff begünstigt haben.

4. Verschulden

Gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird das Verschulden des Verantwortlichen vermutet.

Bemessungsgrundlage für den Schadenersatz im Datenschutz

Die konkrete Bemessung des Schadenersatzanspruchs regelt weder die DSGVO noch das BGB. Zumindest in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung herrscht mittlerweile Einigkeit hinsichtlich dieser Bemessungskriterien. Insoweit spielen insbesondere der Erwägungsgrund 146 und der Art. 83 Abs. 2 DSGVO eine Rolle. Danach ergeben sich folgende Kriterien:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,
  • Grad des Verschuldens,
  • Maßnahmen zur Schadensminderung,
  • früherer einschlägige Verstöße sowie
  • die betroffene Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten.

Im Sinne des effet utile wird durchaus erwartet, dass der EuGH die momentan eher restriktive deutsche Rechtsprechung (solange es die Schadenshöhe betrifft) zu einem Kurswechsel zwingt.

 

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Unternehmensstrafrecht zunächst gescheitert

Anfangs stellte das Unternehmensstrafrecht (oder besser: Verbandssanktionengesetz) eines der Prestigeprojekte im Koalitionsvertrag dar. Nunmehr dürfte klar sein, dass zumindest die aktuelle Regierung mit diesem Projekt gescheitert ist.

Der Status quo des Projekts

Seit der Einführung des ersten Referentenentwurfs im August 2019 kam es zwar immer wieder zu kleineren Debatten. Eine größere Aufmerksamkeit konnte das Thema allerdings nicht erreichen. Spätestens im Herbst 2020 mit der fundamentalen Kritik des Bundesrates und von zahlreichen Wirtschaftsvertretern an der konkreten Ausarbeitung des Gesetzes wurde auch dem BMJV bewusst, dass eine erfolgreiche Verabschiedung in weite Ferne rückt. Deshalb liegt das Gesetz seit Oktober 2020 unverändert im Bundestag und führt das anfängliche Schattendasein weiter.

Der Inhalt des Entwurfs

Dem neuen Unternehmensstrafrecht liegen folgende Formulierungen des Koalitionsvertrags zugrunde:

  • „Wir werden sicherstellen, dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden“,
  • „Bislang liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das betreffende Unternehmen verfolgt wird. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung“,
  • „Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu zehn Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Wir werden sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei zehn Prozent des Umsatzes liegen“,
  • „Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, werden wir gesetzliche Vorgaben für „Internal Investigations“ schaffen, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten“,
  • „Wir werden gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse setzen“.

Die Wertungen spiegeln sich anhand der folgenden Leitlinien im Gesetzentwurf wider:

Einführung des Legalitätsprinzips

Soweit es sich nach dem Entwurf beurteilen lässt, sollen künftige Verfolgungen auf Grundlage des Unternehmensstrafrecht nicht mehr im Ermessen der Behörde stehen (Opportunitätsprinzip), sondern muss die jeweilige Behörde ein Verfahren verpflichtend eröffnen (Legalitätsprinzip), wenn ein Anlass dafür besteht. Zwar finden sich in den §§ 35, 36, 37 VerSanG-E anderweitige Möglichkeiten. Diese stellen jedoch lediglich Ausnahmen dar.

Konkrete Strafen

Eine Verbandssanktion soll dann verhängt werden, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Wenn jemand als Leitungsperson dieses Verbandes eine Verbandstat begangen hat oder
  2. sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Kooperationsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen

Ist dem Unternehmen daran gelegen, die Auswirkungen der nach dem Gesetzesentwurf fast schon obligatorisch scheinenden Sanktionierung abzumildern, kann es interne Untersuchungen entweder selbst vornehmen oder Dritte mit deren Durchführung beauftragen (§ 16 VerSanG-E). Grundsätzlich lassen sich hierdurch eine Unterbrechung des gegen das Unternehmen geführten Verfahrens (§ 41 VerSanG-E), eine Halbierung des vorgesehenen Höchstmaßes der Unternehmenssanktion sowie ein Entfall des Mindestmaßes und eine Vermeidung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes erreichen (§ 18 VerSanG-E).

Beschlagnahme von Unterlagen

Laut Entwurf sollen in Zukunft alle im Rahmen von internen Untersuchungen entstandenen Aufzeichnungen und Unterlagen, welche sich im Besitz bzw. Gewahrsam von Rechtsanwälten befinden, beschlagnahmt werden dürfen. Diesbezüglich ergaben sich äußerst kontroverse Debatten, die durchaus zu Änderungen bei einem tatsächlich verabschiedeten Gesetz führen dürften. In der momentanen Fassung jedoch bleiben all solche Unterlagen grundsätzlich beschlagnahmefähig, soweit der betroffene Verband nicht bereits als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wird.

Verbandssanktionenregister

Ebenfalls vorgesehen ist die Einführung eines extra Strafregisters, welches zusätzlich zum Bundeszentralregister beim BMJV geführt werden soll.

Aussicht

Obgleich der jetzige Entwurf nicht mehr in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden dürfte, wird eine Verabschiedung des Unternehmensstrafrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die nächste Regierung erfolgen. Ein kompletter Verzicht kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der politische Druck auf europäischer Ebene weiter anwächst. Jedenfalls wird die nächste Regierung aber enger mit den betroffenen Verbänden zusammenarbeiten müssen, um die derzeit bestehenden Missstände beseitigen zu können.

Entschädigung für Betriebsschließung

Im Zuge der Pandemie mussten Sie Ihren Betrieb schließen und nun fragen Sie sich, ob Sie eine Entschädigung wegen der Betriebsschließung gegen den Staat geltend machen können? Diese Frage möchten wir im folgenden Beitrag in rechtlicher Hinsicht beantworten.

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das IfSG regelt zwar hauptsächlich die Grundlage für die Schließung der Betriebe. Allerdings enthält das IfSG ebenfalls Entschädigungstatbestände für etwa den Fall einer Betriebsschließung.

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

Zunächst kommt insoweit die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG in Betracht. Dieser gilt für eine Person, die im Sinne des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Verbot der Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Gleichzeitig geht daraus aber auch hervor, dass der § 56 IfSG grundsätzlich keine Entschädigung für die zwangsweise Betriebsschließung vorsieht. Denn in der Regel gilt die Entschädigung nur für natürliche, nicht aber juristische Personen. Deshalb kommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG nur für den Fall in Betracht, in dem eine selbstständige Person auf Grund eines konkreten Krankheitsverdachts ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen darf.

Für alle anderen Fälle müsste der § 56 IfSG analog angewandt werden. Dies wird sehr kontrovers diskutiert, allerdings dürfte es diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen.

Entschädigung der Betriebsschließung nach § 65 IfSG bei Verhütungsmaßnahmen

Der § 65 IfSG bezieht sich auf Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16, 17 IfSG. Die Maßnahmen der Bundesregierung fallen insoweit aber nicht in den Anwendungsbereich der §§ 16, 17 IfSG, als dass sie Bekämpfungsmaßnahmen, aber keine Verhütungsmaßnahmen darstellen. Dementsprechend scheidet eine Entschädigung nach § 65 IfSG aus.

Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG

Ebenfalls könnten sich Entschädigungszahlungen über einen Amtshaftungsanspruch begründen lassen. Dafür bedarf es zunächst der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Das erscheint insoweit bereits problematisch, als dass die Verletzung (also die Anordnung der Betriebsschließung) durch Verordnung erfolgte. Bei Verordnungen fehlt es grundsätzlich an der vorausgesetzten Drittbezogenheit. Eine Ausnahme ergibt sich für Maßnahme- oder Einzelfallverordnungen, die den Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt sind. Hierfür spricht, dass die Verordnung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und auf Grund eines konkreten Anlasses geschaffen und Betroffene nach Geschäftstyp und Tätigkeitsart individualisiert wurden.

Zudem muss hinsichtlich der Amtspflichtverletzung ein Verschulden vorliegen. Ein solches wird aber regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn die ausführende Amtsperson es entweder unterlassen hat, eine sorgfältige Prüfung durchzuführen oder sofern die Rechtsauffassung im Einzelfall unvertretbar ist. Zumindest dieser Prüfungspunkt stellt eine große Hürde bei der Begründung des Anspruchs dar. In den meisten Fällen dürfte ein Verschulden nicht vorliegen.

Ansprüche wegen Eingriff in das Eigentum

Abschließend ist an die Ansprüche zu denken, die sich auf Grund des enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriffs in das Eigentum ergeben.

Unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 I 1 GG

Für alle potentiellen Ansprüche, die sich aus einem Eigentumseingriff herleiten lassen, muss zunächst belegt werden, dass es sich bei den hoheitlichen Betriebsuntersagungen zur Bekämpfung der Pandemie tatsächlich um Eingriffe in das von Art. 14 I 1 GG geschützte Eigentumsrecht handelt.

Insgesamt ist ein Eingriff bereits deshalb anzunehmen, weil die Betriebsuntersagungen ein Nutzungsverbot hinsichtlich der Betriebsräume für den Geschäftsverkehr beinhalten. Ebenfalls wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert, welches auch durch den Art. 14 I 1 GG geschützt wird. Der Eingriff ist auch unmittelbar.

Die Betriebsschließungen müssten darüber hinaus rechtswidrig sein, damit ein Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriffs besteht. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert das Sonderopfer der Betroffenen. Grundsätzlich spricht also viel für die Annahme eines solchen Anspruchs. Zu beachten ist aber der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Danach sind die Betroffenen grundsätzlich gehalten, sich zunächst gegen die Maßnahmen selbst zu wehren, sofern ihnen ein zumutbares Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Ähnliches gilt für den Anspruch wegen enteignendem Eingriffs. Für diesen muss das Sonderopfer jedoch positiv festgestellt werden, das heißt, die Schwelle des enteignungsrechtlichen Zumutbaren muss überschritten worden sein. Das dürfte für die meisten Betriebe zutreffend sein.

 

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Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Auch steuerliche Hilfsmaßnahmen hat die Bundesregierung zur Unterstützung und Liquiditätssicherung von Unternehmen erlassen. Insbesondere auf verfahrensrechtlicher Ebene bedarf es zum Verständnis jedoch vertiefter Steuerrechtskenntnisse. Deshalb möchten wir Ihnen insbesondere solche Maßnahmen näherbringen, die Sie – als Gründer, Geschäftsführer – kennen sollten.

Maßnahmen im Bereich Umsatzsteuer und Zoll

Die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen ist von Zöllen und der Umsatzsteuer befreit. Die EU-Kommission beschloss am 20.04.2021 die seit dem 30.01.2020 geltende Maßnahme bis zum 31.12.21 einstweilig zu verlängern. Dadurch soll eine schnellere und leichtere Verfügbarkeit dieser Produkte gewährleistet werden.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Das ergibt sich aus § 21 IIIa UStG.

Für Gastronomen greift gemäß § 12 II Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz iHv. 7 %. Das gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung, nicht aber für die Abgabe von Getränken.

Maßnahmen im Ertragssteuerrecht

Für das Homeoffice ist ein Werbungskostenabzug nach § 4 V Nr. 6b EStG vorgesehen. Allerdings nur, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insoweit können Steuerpflichtige grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sie ihre Arbeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichten, 5 EUR geltend machen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die sog. Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten zählt. Deshalb greift die Entlastung erst dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Werbungskosten insgesamt über den Werbungskosten-Pauschbetrag iHv. 1000 EUR kommt.

Zumindest bis zum 30.06.2021 besteht weiterhin die Möglichkeit der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bis zu einer Höhe von 1500 EUR. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich – zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – gezahlt und im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Dann greift die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 11a EStG) und die Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 I 1 Nr. 1 SvEV).

Sofern sich Corona-bedingte Verzögerungen im Bau- oder Montagebereich ergeben, finden die Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Fristen nach § 12 AO (oder des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens) keine Berücksichtigung. Das gilt dann, wenn eine Unterbrechung von über zwei Wochen zu einem Abziehen der Arbeitnehmer führt und die Besteuerung des Unternehmens sowie der Arbeitnehmer im anderen Staat sichergestellt ist.

Bei der privaten Nutzung von Dienstwagen wird die Bemessungsgrundlage mit einem Viertel angesetzt. Das gilt für solche Fahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine Kohlenstoffdioxidemission erzeugen, also für rein elektrische Fahrzeuge. Zusätzlich darf deren Preis die Grenze iHv. 40.000 EUR (brutto) nicht übersteigen. Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 wird die Kaufpreisgrenze rückwirkend zum 01.01.2020 auf 60.000 EUR erhöht.

Gemäß § 7 II EStG greift erneut eine jährliche degressive Abschreibung iHv. 25% des Buchwerts, jedoch höchstens das 2,5-fache der derzeit geltenden AfA. Diese Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt wurden.

Sonstige steuerliche Hilfsmaßnahmen

Darüber hinaus greifen folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spendenabzug,
  • Ermöglichung der direkten Überweisung von Teilen des Arbeitslohns bzw. der Aufsichtsratsvergütung auf ein Spendenkonto,
  • Erleichterung steuerbegünstigter Körperschaften, die Hilfen an Betroffene der Corona-Pandemie gewähren und
  • der Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner.

All diese Maßnahmen wurden laut BMF bis zum 31.12.2021 verlängert.

Weitere Hilfsmaßnahmen besprechen wir hier.

Corona-Maßnahmen für Startups

Für Startups wurden zahlreiche Corona-Maßnahmen erlassen. Dadurch, dass diese sich übergreifend in steuerlichen, finanziellen und sozialen Bereichen wiederfinden, fällt es den Unternehmern teilweise schwer, den Durchblick zu behalten. Deshalb möchten wir Ihnen die relevantesten Maßnahmen an dieser Stelle vorstellen.

Corona-Maßnahmen in finanzieller Hinsicht

Überbrückungshilfe III

In diesem Rahmen ist zunächst die aktuelle Überbrückungshilfe III zu nennen. Diese Hilfe gilt für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021. Für diesen Zeitraum kann die Unterstützung von folgenden natürlichen sowie juristischen Personen beantragt werden:

  • Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020,
  • Soloselbständige,
  • Selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.

Die oben genannten Personen müssen einen Umsatzeinbruch von min. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten oder von durchschnittlich min. 30 % seit April 2020 geltend machen. Dabei sind folgende Dinge förderfähig, wenn im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 angefallen sind:

Tabelle anzeigen
Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst).
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten (z. B. nach dem 1. Januar 2021 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie)
• Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht Corona-bedingt
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)
• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV16 • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 16)
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste
• Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler/innen
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (z. B. im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter/innen sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (z. B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
• Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
• Geschäftsführer/innen-Gehalt eines/r Gesellschafters/in, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
13. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen

• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil)
• Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)

• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z. B. für Ausstattung
• Kosten für Praktikanten
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.
15. Marketing- und Werbekosten Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen Bisher unter Nr. 7. Falls diese Kosten bei bestehenden Anträgen dort erfasst wurden, ist kein Änderungsantrag erforderlich. Eine Korrektur erfolgt mit der Schlussabrechnung

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, z. B. Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Von diesen Kosten werden ab einem Umsatzeinbruch von 30 % bis zu 40 % erstattet, ab einem Umsatzeinbruch von 50 % bis zu 60 % und ab einem Umsatzeinbruch von 70 % bis zu 90 %. Pro Förderungsmonat gilt insoweit allerdings die Deckelung auf maximal 500.000 EUR.

Ebenfalls sieht die neue Überbrückungshilfe die Neustarthilfe für Soloselbstständige vor. Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten zu den zu berücksichtigenden Kosten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vorjahresumsatzes im Vergleichszeitraum. Auch hier gilt allerdings eine Deckelung auf max. 5.000 EUR. Eine Gewährung der Betriebskostenpauschale ist dann möglich, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem ebenfalls siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Kredite als Corona-Maßnahmen für Startups

Insoweit sind insbesondere die Fördermaßnahmen des KfW Sonderprogramms 2020 zu nennen. Dieses Programm enthält folgenden Produkte:

  • ERP-Gründerkredit – Universell (Für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind)
  • KfW-Unternehmerkredit (Für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind)
  • Sonderprogramm zur Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (Für mittelständische und große Unternehmen)
  • KfW-Schnellkredit (Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten)

Hinzukommend haben auch die meisten Landesförderbanken ihre Produkte an die der KfW angepasst.

Spezielle Startup-Unterstützung

Die KfW hält auch ein Programm bereit, welches sich speziell an Startups richtet. Das gilt sowohl für Startups mit Wagniskapitalbeteiligung als auch für solche ohne. Diese Finanzierung kann noch bis zum 30.06.2021 beantragt werden.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sofern die sofortige Einziehung Sozialversicherungsbeiträge  – obgleich finanzielle Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden – mit einer erheblichen Härte verbunden ist, können die Beiträge gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden, wenn der Anspruch nicht gefährdet ist. Allerdings wird die Stundungsmöglichkeit nicht durchgehend gewährt. Insoweit ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar.

Corona-Maßnahmen insolvenzrechtlicher Art

Diesbezüglich verweisen wir auf unseren Podcast.

Dieser Beitrag wird bezüglich Corona-Maßnahmen für Startups im Steuerrecht fortgesetzt.

Widerruf vollständig erbrachter Verträge

Wenn online Dienstleistungsverträge geschlossen werden, stellt sich häufig die Frage, ob dem Kunden – obwohl die Leistung bereits vollständig erbracht wurde – ein Widerrufsrecht zusteht.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für ein solches Widerrufsrecht ergibt sich regelmäßig aus §§ 355, 312g BGB. Danach ist ein Verbraucher berechtigt, einen online abgeschlossenen Vertrag ohne weitere Angabe von Gründen zu widerrufen.

Bei Dienstleistungsverträgen gilt aber zusätzlich die Regelung des § 356 Abs. 4 BGB. Dementsprechend erlischt bei einem Dienstleistungsvertrag das Widerrufsrecht dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Dafür muss der Verbraucher jedoch seine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und bestätigen, dass er vom Erlöschen seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt hat. Die Zustimmung des Verbrauchers muss dabei vom Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden.

Sofern ein Unternehmer diese Voraussetzungen nicht einhält, steht dem Verbraucher ein uneingeschränktes Widerrufsrecht zu. Auch ein Wertersatz (gem. § 357 Abs. 8 BGB) kommt in diesem Fall nicht infrage.

Hat der Unternehmer zwar ordnungsgemäß informiert und die Daten entsprechend gespeichert (und der Verbraucher eine sofortige Ausführung verlangt), so erlischt das Widerrufsrecht ebenfalls nicht, wenn er seine Leistung noch nicht vollständig erbracht hat. In diesem hat der Unternehmer allerdings einen Anspruch auf Wertersatz.

Umgehung durch AGB?

Fraglich ist, ob der Unternehmer mit entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ein anderes Ergebnis erzielen kann. Denn im Hinblick auf den letzten Absatz könnten AGB derart formuliert werden, dass eine vollständige Leistung rechtlich quasi sofort eintritt, um ein Erlöschen des Widerrufsrechts zu bewirken.

Mit dieser Frage beschäftigte sich vor kurzem auch der BGH im Rahmen von Partnervermittlungsverträgen (Az. III ZR 169/20). Dieser kam zu dem Ergebnis, dass allgemeine Geschäftsbedingung – zumindest insgesamt – nicht dazu taugen, den eigentlichen Vertragsgegenstand zu ändern, da dann ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorläge. Vielmehr sei entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollten.

Eine Umgehung durch AGB ist deshalb nicht möglich.

Fazit

Unternehmer sollten mithin daran arbeiten, dem Verbraucher (Einwilligung usw. vorausgesetzt) die tatsächlich vereinbarte Leistung möglichst schnell und vollständig zu erbringen. Erst dann erlöscht das Widerrufsrecht. Wo ein solches Vorgehen nicht möglich ist, sollten die werthaltigsten Teilleistungen als erstes erbracht werden, umso zumindest einen möglichst hohen Anspruch auf Wertersatz zu erhalten. Wer aber nun denkt, er könne zumindest den Einzelwert durch AGB festlegen, um den Wertersatz auf diese Weise an den eigentlichen Vertragswert anzunähern, der ist auf das EuGH-Urteil (C-641/19) zu verweisen. Danach ist kommt es für die Bestimmung des Wertes nämlich auf die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen an, wobei dann die einzelnen (Teil-)Leistungen zeitanteilig bestimmt werden.

Die Gründung in der Krise lohnt sich

Die Corona-Krise führte bereits zu weitreichenden Änderungen gesellschaftlicher aber auch wirtschaftlicher Art. Gerade diese Unsicherheiten in Kombination mit einer gewissen „Unplanbarkeit“ führen dazu, dass viele Menschen vor dem Schritt in die Selbstständigkeit zurückschrecken. Doch steht die Gründung in einer Krise tatsächlich unter derart negativen Vorzeichen?

Der Optimismus bei den CEOs wächst

Weltweit ist der Optimismus in ein Wirtschaftswachstum unter den CEOs gestiegen. Insbesondere in Deutschland gehen die CEOs davon aus, dass sich das globale Wirtschaftswachstum in den kommenden Monaten verbessern wird.

Sorgenfalten zeichnen sich dagegen auf den Stirnen ab, wenn es um folgenden Themen geht:

  • Überregulierung,
  • Internetkriminalität,
  • Pandemien,
  • Fachkräftemangel und
  • Handelskonflikte.

Dabei wird deutlich, dass die meisten unternehmerischen Bedrohungen zumindest nicht originär auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Das Credo, um den Bedrohungen Herr zu werden, scheint sich in den steigenden Investitionen in die digitale Transformation widerzuspiegeln. Dadurch sollen die Ausfälle durch eine effizientere Gestaltung der Produktions- und Lieferketten kompensiert werden.

Berlin bleibt Startup-Hauptstadt

Die große Mehrheit der bestfinanzierten Technologie-Startups kommt nach wie vor aus der Hauptstadt. Wachsend im Vergleich zum Jahr 2019 blieb ebenfalls die Anzahl der Technologie-Deals im Jahr 2020. Als gemeinsamer Nenner ist bei diesen Unternehmen jeweils der hohe Digitalisierungsgrad zu nennen.

Deshalb sollten Sie in der Krise gründen!

Anhand dieser Situation zeigt sich, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich kein Kriterium zum Ausschluss einer Gründung darstellt. Das ist jedoch jeweils abhängig davon, in welcher Branche Ihr zukünftiges Unternehmen operieren soll. Sofern Bereiche vorgesehen sind, die unmittelbar von der Krise betroffen sind (Gastronomie, Einzelhandel (lokal), Nahverkehrsunternehmen usw.), gestaltet sich eine erfolgreiche Gründung sicherlich schwieriger als vor der Pandemie.

Im Gegensatz dazu sollten jedoch technologieaffine Unternehmen gerade jetzt über eine Gründung nachdenken. Denn sofern von Anfang an ein hoher Digitalisierungsgrad erreicht werden kann, ergeben sich essentielle Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten Unternehmen, die gerade an einer Umstrukturierung vorhandener Prozesse arbeiten. Die eigentlichen Herausforderungen (Internetkriminalität, Handelskonflikte usw.) wurden durch die Pandemie (wenn überhaupt) nur mittelbar beeinflusst und stellen somit keinen Faktor dar, warum in der jetzigen Situation nicht gegründet werden sollte. Als Unternehmer sollten Sie Krisen generell eher als Chance begreifen. Diese Chancen ergeben sich auf Wettbewerbsebene insbesondere dort, wo etablierte Player ins Straucheln geraten.

Hinzukommend zeigt die weiterhin wachsende Investitionsrate, dass weiterhin genügend Kapital vorhanden ist, um Ihre Ideen in die Tat umzusetzen. Außerdem sind Angestelltenverhältnisse ebenso wie Selbstständige von der Krise betroffen. Insofern bieten die traditionell als sicher betrachteten Positionen nicht unbedingte Gewissheit auf Stabilität (durch Kurzarbeit und Kürzungen von Arbeitsplätzen)

Mit gewisser Vorsicht kann man also raten: Gründen Sie jetzt, bevor es zu spät ist!

Wie gründe ich ein Startup?

Selbstverständlich gibt es kein Patentrezept, um ein Startup zu gründen. Die Faktoren variieren dabei stets in Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Gründers und den Eigenschaften der Idee bzw. des Produkts. Trotzdem kristallisieren sich bei einer erfolgreichen Gründung immer wieder Punkte heraus, die im folgenden Beitrag unter den vier Schlüsseln zum Erfolg aufgegriffen werden.
Es geht dabei ausschließlich um unternehmerische Erwägungen. Einen juristischen „Fahrplan“ zur Gründung finden Sie hier.

Vier Schlüssel zum Erfolg:

 

1. Idee

Wenn von einer Idee gesprochen wird, steht sie häufig als Synonym für das Produkt. Zumindest in diesem Beitrag wird der Begriff jedoch wesentlich allgemeiner verstanden. Die Idee umfasst zusätzlich zum Produkt die Größe und das Wachstum des Marktes, die Wachstumsstrategie des Unternehmens sowie die Abwehrmöglichkeiten gegen Marktkonkurrenten. Wenn Sie Ihre Ideen auswerten, müssen all diese Dinge bedacht werden. Im Hinterkopf sollten Sie dabei behalten, dass Sie – sofern Ihre Idee Erfolg hat – im Durchschnitt 10 Jahre mit dieser arbeiten. Es lohnt sich also, in einer gewissen Weitsicht zu planen. Da viele Startups darauf verzichten, kann Ihnen daraus als „Bonus“ ein echter Wettbewerbsvorteil entstehen. Selbstverständlich sollten Sie sich dabei nicht in kleinsten Details verzetteln. Arbeiten Sie daran, einen realistischen (Planungs-)Kern zu erstellen, auf den Sie immer wieder zurückgreifen können.

Häufig wird angebracht, dass die Idee überhaupt nicht mehr relevant sei. Auch mit dem Leitsatz „Probieren geht über Studieren“ ließe sich ein erfolgreiches Startup gründen. Dabei zähle insbesondere ein zweiter Leitsatz „Je abgedrehter, desto besser“. Das ist teilweise richtig. Denn eine gute Ausführung durch ein brillantes Team können Mankos im Ideenbereich sicherlich kompensieren. Allerdings bleibt eine schlechte Idee genau das, was sie eigentlich ist: „Eine schlechte Idee“. Und eben hier liegt das Problem. Sich selbst und das gesamte Team zu motivieren und auf die Arbeit zu fokussieren, ist oftmals nur möglich, wenn die Mission der Unternehmung die Umsetzung einer Idee ist, für die zumindest Sie sich begeistern können. Auch hinsichtlich der Außenwirkung ist eine Begeisterung für eine gute Idee wesentlich leichter zu erzeugen. Die Gründung sollte dementsprechend zweitrangig behandelt werden. Stellen Sie Ihre Idee zunächst in den Fokus der Aktivitäten.

Auf der Suche nach einer guten Idee sollten Sie sich an kleinen Märkten orientieren, die ein hohes Wachstumspotential bieten. In bereits etablierte Märkte einzusteigen, ist schlichtweg aufgrund der Konkurrenzlage lähmend für das Startup, sodass der erwünschte „Hypergrowth“ typischerweise ausbleibt. Anfangs ist man besser beraten eine Quasi-Monopolstellung in einem winzigen Markt zu behaupten als einen winzigen Marktanteil in einem gigantischen Markt. Sofern Ihre Idee gut ist, wächst der von Ihnen behauptete Markt allein. Dann profitieren Sie von der Vorreiterstellung, während Ihr Startup in einem großen Markt häufig in der Bedeutungslosigkeit versinken wird. Beachten bei der Suche eines Nischenmarkts jedoch, dass Sie zwar ein Startup gründen können, in den meisten Fällen aber keinen Markt an sich. Das heißt, auch ein kleiner Markt muss überhaupt existieren.

 

2. Produkt

Auch bezüglich des Produkts geht der Beitrag von einer breiten Definition aus. Der Begriff beinhaltet selbstverständlich das Produkt (oder die Dienstleistung) im engeren Sinne, zusätzlich aber auch alle Interaktionen zwischen den Kunden und dem Produkt.

Ihr Produkt wird aus Ihrer Idee entwickelt und gebaut. Eine erfolgreiche Produktentwicklung ist essentiell für die erfolgreiche Entwicklung des Startups. Deshalb verbringen eine Vielzahl an Gründern Ihre unternehmerische Anfangsphase vor dem Computer oder mit Kunden (für Feedback). Ihre Aufgabe als Gründer ist es, ein Produkt zu entwickeln, welches die Menschen lieben. Erst dann werden es auch Investoren lieben. In diesem Rahmen von „Liebe“ zu reden ist nicht übertrieben. Entwickeln Sie ein Produkt, welches Menschen lieben und nicht nur mögen. Es ist wesentlich leichter zu wachsen, wenn wenige Leute (im besten Fall natürlich viele) Ihr Produkt lieben, als wenn viele Leute Ihr Produkt „nur“ mögen. Das liegt vor allem daran, dass Menschen, die ein Produkt lieben, anderen Menschen davon erzählen werden und sich die Gruppe Ihrer Kunden auf diese Weise (im besten Fall exponentiell) vergrößert. Sofern dieser „organische Wachstum“ ausbleibt, liegt es meistens daran, dass Ihr Produkt noch nicht gut genug ist. Bei einem software-basierten Produkt sind folgende Punkte weitere wichtige Indikatoren, die einen Rückschluss auf die Qualität Ihres Produkts zulassen:

  • Aktive User,
  • Aktivitätsrate,
  • Fluktuationsrate,
  • Anzahl der Registrierungen.

Aus all diesen Gründen werden Sie sich damit abfinden müssen, dass Ihre Anfangsphase hauptsächlich aus einem Kreislauf aus drei Aufgaben bestehen sollte: Entwickeln, Feedback, Schlafen. Insoweit gilt: Je enger dieser Kreislauf gestaltet wird, desto besser!

 

3. Team

Viele Startups scheitern, weil sich die Mitbegründer untereinander streiten. Deshalb sollten Sie nicht nur eine hohe Messlatte anlegen, wenn es um Ihr Personal geht, sondern auch bereits bei der Suche nach einem geeigneten Cofounder. Denn es ist besser, keinen Cofounder als einen schlechten zu haben. Empfehlenswert ist es, Geschäftspartner zu wählen, die man persönlich kennt und mit denen eine gewisse Vorgeschichte geteilt wird. Sofern Sie eine solche Person nicht finden, sollten Sie nicht davor zurückschrecken, allein zu gründen. Denn ein den Untergang einleitender Streit beginnt in den meisten Fällen zwischen Mitbegründern, die sich zufällig in eine Art Schicksalsgemeinschaft begeben haben.

Wenn es um Angestellte geht, sollten Sie Ihr Team so klein wie möglich halten. Das gilt besonders für die Anfangsphase des Startups. Die Zahlung monatlicher Gehälter, allgemeine Personalangelegenheiten wie etwa Krankheit, leidender Fokus und ein langwierigerer Entscheidungsprozess sind jeweils für sich Dinge, die mit einer hohen Anzahl an Mitarbeitern jedenfalls nicht besser werden. Auch sollten Sie nicht den Fehler begehen, bei dem der Erfolg eines Unternehmens an der Anzahl der Mitarbeiter gemessen wird. Nehmen Sie sich außerdem die Zeit, Menschen zu finden, die an Ihre Idee glauben. Eben diese Menschen werden Sie durch Ihre erste Krise begleiten, die häufig nur als Team zu meistern ist. Es gilt in diesem Bereich ganz klar Qualität vor Quantität! Ein Startup ist kein großes Unternehmen, in welchem es mitunter nicht auffallen würde, wenn die Mitarbeiter nur unter 50% Einsatz arbeiten. In einem Startup zählt jede Person und jede dieser Personen darf nicht weniger als 100% geben.

 

4. Ausführung

Die Gründer bestimmen die Ausgestaltung Ihres Startups. Dadurch erwächst ein Unternehmen, das sehr personenbezogenen ist. Deshalb ist es bei der Ausführung wichtig, dass Sie all solche Eigenschaften berücksichtigen, für die auch Ihr Startup stehen soll. Alle Erwägungen, die Sie bereits in der Ideenphase gewonnen und durchdacht haben, sollten von Ihnen persönlich umgesetzt werden. Regelmäßig ergeben sich fünf verschiedene Dinge, die jeder Gründer bei der Ausführung der Idee persönlich übernehmen sollte:

  • Die Vision der Idee aufzeigen,
  • die Finanzierung,
  • Kunden, Mitarbeiter, Journalisten etc. „missionieren“,
  • Mitarbeitereinstellungen und originäre Managementaufgaben.

Anfangs werden Sie von der schieren Masse an Aufgaben überrollt. Dann wird es essentiell, die wichtigsten Aufgaben herauszufiltern und sich und das gesamte Team auf diese zu fokussieren. Im Fokus stehen sollte zudem immer das Wachstum des Unternehmens. Aufgaben, die nicht dem Wachstum dienlich sind, sollten zweitrangig behandelt werden. Reagieren Sie schnell, seien Sie präsent, zeigen Sie Mut und geben Sie niemals auf!

 

Und schlussendlich zählt auch ein Quäntchen Glück auf dem Weg zum Erfolg.

Keine Mietminderung wegen Corona

Viele Geschäftsräume bleiben seit der Corona-Pandemie unbenutzt. Trotzdem bleiben die Mieter der Gewerberäume grundsätzlich zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet. Eine Mietminderung wegen Corona komme nicht in Betracht. Das entschied nun das OLG Frankfurt a.M.. Ausnahmsweise können aber die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) greifen.

Nutzung der Geschäftsräume auf Grund der Corona-Einschränkungen nicht möglich

Geklagt hatte ein Vermieter gegen den Mieter und Betreiber eines Geschäftsraums in Bad Homburg, welcher seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag in der Zeit von April bis Juni 2020 nur teilweise nachkam. Hintergrund der nur teilweise erfolgten Zahlungen waren die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Corona-Einschränkungen, die unter anderem die Schließung des Einzelhandels vorsahen. Einer Bitte um Mietminderung kam der Vermieter nicht nach. In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (2 U 143/20) ging es deshalb um die Frage, ob die Miete qua Gesetz (insb. § 536 BGB) gemindert war oder nicht.

Die Einschränkungen können einen objektiven Mangel nicht begründen

Entscheidend für eine Mietminderung ist, ob ein mietrechtlicher Mangel (hier durch die Corona-Einschränkungen) gegeben ist. Grundsätzlich stellen alle tatsächlichen Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Gebrauch der Mietsache einen Mangel dar. Problematisch ist, dass die behördlichen Einschränkungen (an sich) zu keiner objektiven Einschränkung im Gebrauch der Mietsache führen. Vielmehr betreffen die Corona-Regelungen das Verhältnis zwischen dem Mieter und seinen Kunden. Der Vermieter schuldet grundsätzlich „allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst.“ (OLG Frankfurt a.M.). Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in klassischen Mietverhältnissen der Vermieter ua. das Überlassungsrisiko und der Mieter das Verwendungsrisiko trägt.

Im Falle behördlicher Einschränkungen ist aber oftmals (nur) das Verwendungsrisiko betroffen, sodass sich ein Risiko verwirklicht, welches der Sphäre des Mieters zugeordnet ist. Etwas anderes gälte, wenn die behördlichen Beschränkungen den vereinbarten Nutzungszweck konkret untersagt hätten (in dem Fall wäre die Sphäre des Vermieters betroffen). Das ist aber nicht der Fall.

Ausnahmefall: Störung der Geschäftsgrundlage

Bei der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. konnte aus prozessualen Gründen keine Störung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden.

Im Allgemeinen allerdings spricht vieles für die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage. Durch die Pandemie haben sich schließlich die Faktoren, die vormals zum Abschluss des Mietvertrags von zentraler Bedeutung waren (Nutzung der Geschäftsräume im Außenverhältnis), schwerwiegend geändert. Zudem war eine Pandemie in diesem Ausmaß (wohl) auch unvorhersehbar. Hätten die Parteien dieses Risiko erkannt, so hätten sie vermutlich für diesen Fall einschlägige Regelungen in den Vertrag aufgenommen. Insofern könnte die Anwendung einer Störung der Geschäftsgrundlage durchaus angezeigt sein. Zu beachten ist in diesem Rahmen aber jeweils, dass bei der Feststellung der Tatsachen auf dieser Ebene stets eine Einzelfallbetrachtung heranzuziehen ist.

Als Rechtsfolge sieht der § 313 BGB die Anpassung des Vertrags vor, die in diesem Fall mit einer Mietminderung gleichstünde.

Was können Sie tun?

Sofern Sie betroffen sind, sollten Sie ihren Vertrag auf das Vorhandensein von Regelungen prüfen, welche unvorhersehbare Risiken betreffen. Zahlen Sie die vollständige Miete bei Zweifeln nur unter Vorbehalt und lassen Sie sich umgehend rechtlich beraten.

Mit der GmbH in Gründung Geschäfte tätigen

Auch wenn die formale Gründung einer Gesellschaft grundsätzlich schnell durchgeführt werden kann, ergeben sich Situationen, in denen ein geschäftliches Handeln bereits vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister notwendig ist. Dieses Vorgehen ermöglicht die sog. „GmbH in Gründung“ oder „GmbH i. G.“.

Wann entsteht die GmbH in Gründung?

Um das Prinzip der GmbH i. G. zu verstehen, ist notwendig, sich mit den einzelnen Gründungsphasen auseinanderzusetzen.

Bereits mit der Absicht (des Gründerteams), sich gemeinsam zur Gründung einer GmbH (oder auch UG) zusammenzuschließen, entsteht grundsätzlich eine eigene Gesellschaft: die GbR (oder OHG) als Vorgründergesellschaft. Diese Personengesellschaft bleibt bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (der GmbH oder UG) bestehen. Natürlich können auch bereits mit der Vorgründergesellschaft Geschäfte getätigt werden. Da es sich hierbei aber (noch) um eine Personengesellschaft handelt, greift die mit der Gründung einer GmbH bezweckte Haftungsbeschränkung allerdings (noch) nicht.

Mit dem wirksamen Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags findet die Vorgründergesellschaft ihr Ende. Ab diesem Stadium wird die Gesellschaft als „Vorgesellschaft“ und in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform auch als „Vor-GmbH“ oder „GmbH in Gründung“ bezeichnet (es gibt also auch die „UG in Gründung“, „AG in Gründung“ usw.). Das liegt daran, dass der Gesellschaftsvertrag bereits zu diesem Zeitpunkt seine Wirkung entfaltet.

Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft

Die Vorgesellschaft ist ein Rechtsträger eigener Art, der mit der durch Eintragung im Handelsregister entstehenden GmbH identisch ist. Die durch die Vor-GmbH begründeten Rechte und Pflichten gehen damit auf die GmbH über. Die Vorgesellschaft ist als Träger von Rechten und Pflichten allgemein anerkannt und kann bereits Inhaber eines Unternehmens sein. Sie ist namens- und firmenrechtsfähig, grundbuch-, konto-, wechsel- und scheckfähig, aktiv und passiv parteifähig insolvenzfähig und grundrechtsfähig.

Die Vertretung der Vor-GmbH erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und nach Gesetz (entsprechend § 35 GmbHG). Allerdings ist die Vertretungsmacht in Abweichung von § 37 II GmbHG im Außenverhältnis nicht in allen Fällen unbeschränkt. Vielmehr ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer in der Vor-GmbH im Grundsatz durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten.

Sofern die Vorgesellschaft mit dritten Personen, also außerhalb des Innenverhältnisses, handelt, muss der Firmenzusatz „i.G.“ geführt werden, um auf den Status vor der Eintragung hinzuweisen. Das gilt für Verträge ebenso wie für das Impressum auf der Unternehmenswebsite.

Haftung der Gesellschafter innerhalb einer GmbH in Gründung.

Grundsätzlich haften die Gesellschafter den Gläubigern der Vor-GmbH nicht unbeschränkt und akzessorisch neben der Gesellschaft. Es besteht zunächst nur eine bis zur Eintragung in das Handelsregister andauernde Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis, kombiniert mit einer am Eintragungszeitpunkt orientierten Vorbelastungshaftung. Diese Innenhaftung ist nicht auf die Höhe des Einlageversprechens beschränkt. Sie ist jedoch teilschuldnerisch ausgestaltet, wobei sich die Anteile aus den Beteiligungsverhältnissen ergeben.

Das Ende der Vorgesellschaft

Die GmbH i.G. erstarkt mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister zu einer „echten“ GmbH mit all ihren Rechten und Pflichten.

Obgleich das Handeln mit der GmbH in Gründung zwar möglich ist, sollte es keine Regel darstellen. Das zentrale Ziel ist schließlich die Gründung der GmbH mit voller Haftungsbeschränkung. Um den Gründungsprozess kurz zu gestalten, liegt es an Ihnen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Richten Sie ein Unternehmenskonto ein, auf welches die Stammeinlage(n) eingezahlt wird. Zahlen Sie schnellstmöglich den Gerichtskostenvorschuss. Und achten Sie abschließend darauf, dass Ihr Unternehmen postalisch erreichbar ist.