UPDATE – Coronavirus Info
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UPDATE – Coronavirus Info

Die Regierung hat am Sonntag ein erstes Hilfspaket durch einen Krisenbewältigungsfonds im Ausmaß von EUR 4 Milliarden für Unternehmen und Mitarbeiter beschlossen, die liquiditätsmäßig von den Folgen des Coronavirus betroffen sind. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte kurz zusammengefasst:

1. Änderungen iZm Personalmaßnahmen

1.1. Sonderurlaub für Kinderbetreuung

Werden Schulen oder andere Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, wobei diese Einrichtungen eine Betreuung weiterhin anbieten, soll für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich (zB Gesundheit, Pflege, öffentliche Sicherheit, Lebensmittel, Produktion, Apotheken, Drogerien, Verkehr und Energieversorgung) tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes haben, ermöglicht werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt.

In diesem Fall haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen gelten zu machen und ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (monatlich EUR 5.370). Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen ihre Zustimmung erteilen. Die Maßnahme sollte für sämtliche Arbeitgeber zur Anwendung gelangen.

Abgesehen davon besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von bis zu 1 Woche, sofern es keine zumutbare Alternative gibt (zB Betreuung durch Angehörige, Betreuung in der Schule, etc…). Ein derartiger Anspruch ist gegenüber der Sonderbetreuungszeit vorrangig.

1.2. Neues Kurzarbeitsmodell

Unter Kurzarbeit versteht man die zeitlich befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit, sodass die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert wird. Damit sollen Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden und für den Unternehmer gehaltsreduzierende Entlastungen eintreten.

a.) Ablauf der Einführung der Kurzarbeit

  • Kontaktaufnahme mit örtlich zuständiger AMS-Landesstelle (von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen)
  • Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen und an das AMS – via eAMS-Konto oder per E-Mail – zu übermitteln (ab 16.3.2020 möglich; sofern die Arbeitgeber der WKO angehören):
    • Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner.
    • AMS-Antrag (sollte voraussichtlich ab 19.3.2020 verfügbar sein)
    • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
  • AMS prüft (ca 4 – 5 Werktage) und leitet anschließend die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter (per E-Mail; Sozialpartnerrückmeldung innerhalb von 48 Stunden)
  • Abschließend gibt es 3 mögliche Wege:
    • Wenn die Gewerkschaft und WKO zustimmen wird die Zustimmung separat im elektronischen Schriftverkehr erteilt (an die AMS-Landesgeschäftsstelle).
    • Wenn WKO oder Fachgewerkschaft eine persönliche Beratung verlangt, ist ein Termin zu vereinbaren.
    • Wenn die WKO oder Gewerkschaft ablehnt, sind das AMS und der andere Sozialpartner zu informieren.
  • AMS-Rückmeldung an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung (bei Freigabe gilt die Kurzarbeit ab dem beantragten Zeitpunkt)

b.) Rahmenbedingungen des neuen Kurzarbeitsmodells:

  • Die Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells wird vom AMS in einer Richtlinie festgelegt (diese liegt derzeit noch nicht final vor).Die Arbeitszeit kann zeitweise bis auf null reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen (Beispiel: Kurzarbeit für 6 Wochen, 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%).
  • Das neue Kurzarbeitsmodell kann entweder für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder bestimmte Gruppen der Arbeitnehmer eines Unternehmens (zB Verkaufsmitarbeiter, Monteure, etc…) beantragt werden (auch für Teilzeitbeschäftigte möglich; Lehrlinge dürfen nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden). Für verschieden Gruppen von Arbeitnehmern können unterschiedliche Modelle hinsichtlich der Arbeitszeitreduktion vereinbart werden. Für nicht betroffene Arbeitnehmer kann eine alternative Lösung angestrebt werden.
  • Der Arbeitgeber hat eine Nettoersatzrate an den Arbeitnehmer zu bezahlen und erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe. Die Nettoersatzrate ist jener Betrag, den Arbeitnehmer erhalten, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Die Nettoersatzrate beträgt:
    • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelt über EUR 2.685 erhalten vom Arbeitgeber 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
    • Bei Bruttoentgelt zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 sind es 85%
    • Bei Bruttoentgelt unter EUR 1.700 sind es 90%
  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer ein Zeitguthaben und alte Urlaube aus Vorjahren abbauen. Laufender Urlaub muss in den ersten 3 Monaten nicht verbraucht werden, falls die Kurzarbeit länger andauert, sind aber mindestens 3 Wochen des laufenden Urlaubs zu konsumieren. Dadurch kann es zu unterschiedlichen Startpunkten der Kurzarbeit kommen.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung der Kurzarbeit.
  • Die Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden (Verlängerungen um 3 Monate nach Gesprächen der Sozialpartner nicht ausgeschlossen). Eine Änderung der Kurzarbeitsvereinbarung bzw eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit kann vereinbart werden.
  • Abfertigung/Sonderzahlungen
    • Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit, ist für die Berechnung der Abfertigung „alt“ jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.
    • Beiträge zur Abfertigung „neu“ sind auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
    • Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

1.3. Alternative Personalmaßnahmen

  • Betriebsurlaub: Dieser ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Eine einseitige Anordnung durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Arbeitszeitreduktion: Einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit wäre denkbar.
  • Einvernehmliche Auflösung: Eine einvernehmliche Auflösung könnte iVm einer unbestimmten Wiedereinstellungszusage (zB nach Beendigung der Corona-Krise) vereinbart werden. Sollte ein Urlaubsanspruch vorhanden sein, wäre dieser grundsätzlich vollständig abzugelten. Abgesehen davon wären auch Sonderzahlungen aliquot und ein Anspruch auf Abfertigung „alt“ auszubezahlen. Alternative Vereinbarungen bei gewährleisteter Wiedereinstellung (zB Signing-Bonus für bislang nicht ausbezahlten Urlaub bei Wiedereinstellung, Urlaubsanspruch lebt nach Wiedereinstellung wieder auf) aufgrund erheblicher/existenzbedrohender Liquiditätsbelastung für das Unternehmen, können von betroffenen Dienstnehmern rechtlich bekämpft werden.
  • Urlaubsguthaben/Zeitguthaben: In diesem Zusammenhang kann durch die betreffenden Arbeitnehmer ein Verbrauch eines bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthabens erfolgen.
  • Teilzeitarbeit: Im Rahmen einer Teilzeitarbeit wird mit einem Mitarbeiter eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz oder im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
  • Unbezahlter Urlaub: Ein unbezahlter Urlaub wird auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs gebühren keine Bezüge und das Dienstverhältnis bleibt aufrecht. Sofern keine abweichende Vereinbarung erfolgt, ist diese Zeit grundsätzlich auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen. Hinsichtlich der Sozialversicherung ist die Dauer des unbezahlten Urlaubs maßgebend. Wenn ein unbezahlter Urlaub bis zu 1 Monat vereinbart wird, sind die Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert, wobei der Arbeitgeber sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeber-Beiträge zu entrichten hat. Wenn von vornherein ein unbezahlter Urlaub von mehr als 1 Monat vereinbart wird oder durch eine Verlängerung dieser Zeitraum überschritten wird, sind die Arbeitnehmer nicht mehr sozialversichert. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.
  • Kündigung: Schlussendlich wäre auch eine Kündigung von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen möglich. Bei Arbeitgeberkündigung ist ein offener Urlaubsanspruch, aliquote Sonderzahlungen sowie der Anspruch auf Abfertigung „alt“ auszubezahlen.

2. Maßnahmen zur Liquiditätsstärkung

2.1. Maßnahmen betreffend Steuerzahlungen

Die folgenden Maßnahmen stehen betroffenen Unternehmen aufgrund einer BMF-Information[2] zur Verfügung, wobei sämtliche Anträge vom jeweils zuständigen Finanzamt tunlichst sofort zu bearbeiten sind:

a.) Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020

  • Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen können herabgesetzt oder mit EUR 0,- festgesetzt werden (in der BMF-Info wird nicht auf die Mindestkörperschaftsteuer eingegangen, sodass diese ggf erst im Rahmen der tatsächlichen Veranlagung vorgeschrieben wird).
  • Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr nicht ohnedies mit EUR 0,- erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen Coronavirus liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zur Gänze oder teilweise nicht festzusetzen.
  • Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen abzusehen, sofern diese aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der tatsächlichen Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer resultieren.

b.) Abgabeneinhebung

  • Der Steuerpflichtige kann Zahlungserleichterungen beim Finanzamt für Abgaben (zB Ertragsteuern, Umsatzsteuer) mittels Stundung oder Ratenzahlung beantragen und ein Absehen von anfallenden Stundungszinsen anregen.
  • Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag (für verspätete Zahlung einer Abgabe) herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist (zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens).

2.2. Garantien und Kredite

Um die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen zu sichern soll es Kreditgarantien (für KMU ebenso wie für große Unternehmen) und Überbrückungskredite (zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit) geben:

  • Durch Garantien des aws (Austria Wirtschaftsservice) soll eine Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von gewerbliche und industrielle KMU´s (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) geschaffen werden, die aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Krise über nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. Gefördert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU über eine Garantielaufzeit von max. 5 Jahre. Damit verbunden ist einerseits ein Bearbeitungsentgelt (ab 0,25% des Finanzierungsbetrags, einmalig) und andererseits ein Garantie-Entgelt (ab 0,3% p.a. risikoabhängig des Obligos). Eine Garantieübernahme ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    • Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, dh Eigenmittelquote < 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre).
    • Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
    • bloße Umschuldungsmaßnahmen
    • kurzfristige Kreditfinanzierungen (< 6 Monate)
  • Zur Verfügung Stellung von Überbrückungskrediten für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten.

2.3. Maßnahmen betreffend EPU/Familienunternehmen

a.) Härtefonds

Weiters wird ein Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Familienunternehmen eingerichtet. Dies ist notwendig, weil die Betroffenen im Regelfall weder von der Kurzarbeit noch von den Garantien profitieren.

b.) Ruhendmeldung des Gewerbes

Abgesehen davon besteht für EPUs die Möglichkeit das Gewerbe ruhend zu melden und gleichzeitig beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

2.4. Ersatzanspruch bei Betriebsschließung

Aufgrund des COVID-Maßnahmengesetz ist derzeit davon auszugehen, dass eine neue Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen geschaffen wurde. Betriebsschließungen fallen demnach nicht mehr unter das Epidemiegesetz, sondern es kann nunmehr nach dem COVID-Maßnahmengesetz das „Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“ angeordnet werden. Aus diesem Grund entfällt ein Ersatzanspruch gemäß Epidemiegesetz.

2.5. Ersatzanspruch bei Quarantäne

Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, hat der Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen. Es besteht aber ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz dieser Kosten gemäß dem Epidemiegesetz.

3. Weitere Entwicklung

Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update (inklusive Beispielen) informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritte im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team