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Aktuelles aus Steuern und Recht
Gewinn aus marktüblichem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn
18.03.2024Mitarbeiterbeteiligungen sind häufig ein Mittel zur langfristigen Bindung sowie zur Beteiligung von Führungskräften am Erfolg des Unternehmens. Doch was passiert, wenn das Unternehmen die Anteile zurückkauft? Steuerlich betrachtete das Finanzamt den dabei erzielten Gewinn als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der Bundesfinanzhof sieht dies jedoch differenzierter.
Sachverhalt: Aktienverkauf nach Börsengang
Der Kläger arbeitete als Führungskraft bei einer GmbH. Die Anteile dieser Firma gehörten der Y AG, die wiederum mittelbar von einer Investorengruppe erworben wurde. Diese Investoren wollten die GmbH umstrukturieren und dann an die Börse bringen. Sie boten ausgewählten Führungskräften, einschließlich dem Kläger, die Möglichkeit, sich über ein Managementbeteiligungsprogramm an einer Manager-KG zu beteiligen. Der Kläger investierte und wurde dadurch indirekt an seinem Arbeitgeber beteiligt. Die Y AG wurde wie geplant erfolgreich an der Börse platziert. Die Manager-KG und damit der Kläger verkaufte seine Anteile nach dem Börsengang und erhielt entsprechend seiner Beteiligung Aktien von der Y AG. Das Finanzamt betrachtete den Unterschied zwischen dem (Rück-)Kaufpreis, welcher dem Aktienwert entspricht, und den ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe der Kommanditeinlage als Arbeitslohn.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof betonte, dass Erwerb und Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen getrennt voneinander zu betrachten sind. In diesem Fall war es zwar klar, dass dem Kläger die Aktien nur aufgrund seines Dienstverhältnisses angeboten wurde. Ein Vorteil, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist aber nur dann zu sehen, wenn er die Aktien verbilligt bekommen hätte oder wenn den Führungskräften im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis für die Beteiligung an der Manager-KG gewährt worden wäre. Dann hätte in Höhe des Überpreises bei Verkauf beziehungsweise beim verbilligten Erwerb der Aktien in Höhe des Preisnachlasses steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Dies war jedoch nicht der Fall. Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager-KG zuvor verbilligt erlangt hatte, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Gewinn aus dem marktüblichen Verkauf der Beteiligung an der KG gegen Gewährung neuer Aktien an der Y AG war somit kein Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21).
Was Sie beachten sollten
Seit 2018 sind Gewinne aus solchen Verkäufe als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent. „Das schränkt die Attraktivität dieser Beteiligungsmodelle ein. Aber für die meisten Führungskräfte bleibt der Anreiz trotzdem hoch, weil diese oft einen höheren Steuersatz haben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg, „wir empfehlen, die Implementierung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogrammen sorgfältig zu planen und rechtzeitig steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.“
ECOVIS red – Ausgabe 1/2024
15.03.2024Im Magazin ECOVIS red 01/2024 lesen Sie:
- Bürokratie: Wie könnte man Unternehmen noch besser entlasten? Ecovis hat acht Entlastungsvorschläge (Seite 4)
- Erfolgsgeschichte Orbem: Das Münchner Start-up erschließt mit KI-gestützten Bildgebungsverfahren neue Märkte in der Lebensmittelindustrie (Seite 7)
- Cybersicherheit: Im Rahmen der NIS-2-Richtlinie müssen Betriebe Maßnahmen zum Risikomanagement für Cybersicherheit ergreifen (Seite 8)
- Fachkräftemangel: Mit dem Drei-Säulen-Modell sollen Unternehmen Fachkräfte auch aus Drittstaaten schneller einstellen können (Seite 10)
- Zinsschranke: Zinsaufwendungen sollen steuerlich nur noch absetzbar sein, wenn die Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen (Seite 11)
- Handelsrechtliche Schwellenwerte: Die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatzerlöse sollen angehoben werden. (Seite 12)
- Insolvenz: Gründe, warum sich Insolvenzen wieder häufen, und was Unternehmen frühzeitig gegen eine Schieflage tun können (Seite 14)
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Das PDF des kompletten Magazins ECOVIS red 01/2024 können Sie hier herunterladen
Neue MaRisk-Novelle: Nachhaltigkeit künftig Kriterium bei Kreditvergabe
14.03.2024Die jüngste Novelle der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) verändert die Landschaft der Kreditvergabe grundlegend. Nachhaltigkeit wird künftig eine entscheidende Rolle im Kreditvergabeprozess spielen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erwartet, dass sich die Kreditinstitute mit den entsprechenden Nachhaltigkeitsrisiken bei den…
Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG: Was müssen Unternehmen beachten?
14.03.2024Seit dem 1. Januar 2021 sind alle Kapitalgesellschaften gemäß § 1 StaRUG verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem zu implementieren. Ziel ist es, Unternehmenskrisen frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen, noch bevor sie existenzbedrohend werden. Alexander Waschinger kennt die Details und gibt praxisorientierte…
Homeoffice-Pauschale: Wer zahlt was in 2024?
14.03.2024Das Homeoffice ist in der Arbeitswelt angekommen. Und der Gesetzgeber hat reagiert – mit dauerhaft entfristeten und erhöhten Homeoffice-Pauschalen und angepassten Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Was jetzt gilt, erklären die Steuerrechtsexperten von Ecovis.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbringen einen Teil ihrer Arbeitszeit mittlerweile im Homeoffice und fragen sich: Wer zahlt die Kosten dafür? Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Homeoffice-Regelung, so müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihren Beschäftigten alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. „Dazu gehören zum Beispiel PC, Laptop oder auch ein Telefon“, erklärt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis in Dresden. Laufende Kosten für das Telefon oder Handy können Chefinnen und Chefs pauschal in Höhe von 20 Prozent (höchstens 20 Euro monatlich) ohne Einzelnachweis erstatten. „Alternativ dazu können Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den beruflichen Anteil für das gesamte Jahr nachweisen“, sagt Rogge. Internetkosten lassen sich mit Nachweis bis zu 50 Euro monatlich pauschal besteuern.
Steuern sparen mit der Homeoffice-Pauschale
Mit verschiedenen Regelungen zum Homeoffice und zum häuslichen Arbeitszimmer lassen sich zudem Steuern sparen. Die Regierung hat die Homeoffice-Pauschale dauerhaft entfristet. Sie beträgt inzwischen sechs Euro pro Tag. Beschäftigte können so bis zu 1.260 Euro pro Jahr absetzen, also für insgesamt bis zu 210 Tage im Jahr. Die Pauschale gilt auch, wenn kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Sie lässt sich allerdings nicht neben der Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr berücksichtigen. „Zumindest erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, schneller über den Pauschbetrag zu kommen und zusätzliche Kosten geltend machen zu können“, erklärt Steuerberater Rogge.
Arbeiten gemeinsam veranlagte Ehepartner im Homeoffice, können beide die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Damit will der Gesetzgeber Familien mit kleineren Wohnungen ohne separates Arbeitszimmer entlasten. Die Zeit, die Beschäftigte im Homeoffice verbringen, müssen sie aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen. „Sie sollten darauf achten, dass die Angaben in der Steuererklärung zusammenpassen. Ein Abzug von Pendler und Homeoffice-Pauschale am selben Tag ist nicht möglich“, erklärt Rogge.
Häusliches Arbeitszimmer
Wer über ein eigenes Arbeitszimmer verfügt, kann pauschal 1.260 Euro pro Jahr absetzen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Mit Nachweis lassen sich auch höhere tatsächliche Kosten berücksichtigen. „Prüfen Sie, was für Sie am vorteilhaftesten ist: Homeoffice-Pauschale oder Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers. Und behalten Sie dabei weitere Werbungskosten und Angaben zur Pendlerpauschale im Auge“, rät Ecovis-Steuerberater Rogge.
Bewertung auf Kununu: Arbeitnehmeranonymität ist im Zweifelsfall aufzuheben
11.03.2024Zweifelt ein Unternehmen daran, ob eine negative Bewertung etwa auf Kununu von einem Beschäftigten stammt, muss das betroffene Portal die Arbeitnehmeranonymität aufheben und die Bewertung dauerhaft löschen. Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut erklärt den Beschluss dazu.
In der digitalen Welt sind Bewertungsplattformen zu einem integralen Bestandteil des Arbeitslebens geworden. Sie bieten Mitarbeiterinnen, Bewerbern und Auszubildenden eine Plattform, um ihre Erfahrungen über Unternehmen zu teilen. Das birgt jedoch auch die Gefahr, dass (ehemalige) Beschäftigte unter dem Mantel der Anonymität gezielt versuchen, negative Bewertungen zu hinterlassen. Sie wollen damit dem Ruf des Unternehmens schaden. Mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Februar 2024 lässt sich dieser Anonymität nun ein Riegel vorschieben (7 W 11/24).
Sachverhalt: Reichen anonymisierte Tätigkeitsnachweise?
Eine Arbeitgeberin zweifelte die Authentizität negativer Bewertungen über ihr Unternehmen auf Kununu an und forderte deren Löschung. Kununu verlangte von der Arbeitgeberin den Nachweis einer Rechtsverletzung. Den konnte sie jedoch nicht erbringen. Stattdessen schickte der Nutzer, der die Bewertung verfasst hatte, anonymisierte Tätigkeitsnachweise. Das Landgericht Hamburg wies den Löschungsantrag der Arbeitgeberin erstinstanzlich zurück. Es hielt die Nachweise für ausreichend.
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied jedoch nun, dass Kununu die Anonymität des Bewertenden aufheben müsse und bei Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft zu löschen sei. Das Gericht argumentierte, dass die Arbeitgeberin das Recht habe, zu überprüfen, ob die bewertende Person tatsächlich im geschäftlichen Kontakt mit ihr stand. Grund dafür: Mitarbeiterkritik beziehe sich auf Bewertungsplattformen auf konkrete Fälle.
Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten?
Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität der Arbeitnehmeranonymität auf Bewertungsplattformen und die damit verbundenen rechtlichen Fragen. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, unberechtigte Bewertungen ihres Unternehmens zu erkennen und zu bekämpfen. Gleichzeitig müssen sie die Anonymität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter respektieren. Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut rät daher zu transparenter Kommunikation: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten klare Richtlinien für die Bewertung von Unternehmen durch ihre Beschäftigten kommunizieren und Möglichkeiten für ein internes Feedback bieten, um Probleme frühzeitig anzugehen.“ Zudem ist es wichtig, dass Unternehmen gezielt auf negative Bewertungen reagieren. „Arbeitgeber sollten unberechtigte oder diffamierende Bewertungen aktiv überprüfen und sich über etwaige Folgemaßnahmen rechtlich beraten lassen“, sagt Eglseder.
ETFs und Kryptowährung: Was Anleger bei den Steuern beachten müssen
11.03.2024In den vergangenen Jahren haben ETFs und Kryptowährungen bei Anlegern erheblich an Bedeutung gewonnen. Beide Investitionsformen unterscheiden sich im Risikoprofil und bei der Renditeerwartung, aber auch in der Besteuerung.
Besteuerung von ETFs
ETFs (Exchange Traded Fund) bilden einen Index, der häufig aus Aktien besteht. Verkauft ein Anleger, muss er die Kursgewinne grundsätzlich mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. Ausschüttungen aus ETFs unterliegen ebenso der Abgeltungssteuer. Für thesaurierende Fonds – die erzielte Rendite wird automatisch neu investiert – ist hingegen eine Vorabpauschale fällig. Diese orientiert sich am Basiszinssatz und dem Investitionsvolumen. Da auf Ebene des Fonds bereits Steuern anfallen, sind die Erträge auf der Anlegerebene teilweise von der Besteuerung freigestellt. In welcher Höhe eine Freistellung erfolgt, richtet sich nach den Anlagebedingungen des Fonds. So gewährt die Finanzverwaltung bei klassischen ETFs mit einer Aktienquote von über 50 Prozent eine Freistellung von 30 Prozent. Somit müssen Anlegerinnen und Anleger nur noch 70 Prozent der Erträge versteuern. Für Kapitalerträge gilt dabei ein Freibetrag von 1.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2.000 Euro. Den Freibetrag können Anleger im Vorfeld an die depotführende Bank verteilen, um Steuern zu vermeiden. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch im Nachhinein bei der Steuererklärung geltend machen.
Nachfolgendend ist eine Tabelle aufgeführt, welche Freistellungen bei verschiedenen Investmentfonds greifen:
Investmentfonds | Freistellungsquote |
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote über 50 %) | 30 % |
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote über 25 %) | 15 % |
Immobilienfonds (Immobilienquote über 50 %) | 60 % |
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote über 50 %) | 80 % |
Sonstige Investmentfonds | keine |
Besteuerung von Kryptowährung
Bei Kryptowährungen halten Anleger keine Unternehmensanteile oder eine Anleihe, sondern eine digitale Währung. Das hat Auswirkungen auf die Steuer. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass digitale Währungen ein „anderes Wirtschaftsgut“ sind (IX R 3/22). Sie sind nicht als klassische Kapitalanlage, sondern als Spekulationsobjekt anzusehen. Daher greift hier nicht die Kapitalertragsteuer, sondern die Spekulationssteuer. Diese gilt für Kryptowährungen allerdings nur, wenn Anleger sie innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen. Halten sie die Kryptowährung länger, müssen sie den Verkaufsgewinn nicht versteuern.
Häufig tauschen Anlegerinnen und Anleger Kryptowährungen innerhalb kurzer Zeit in andere Kryptowährungen. „Dabei ist zu beachten, dass jeder Tausch als neuer Anschaffungs- und Verkaufsvorgang zählt“, erklärt Ecovis-Steuerberater Daniel Frischkorn in Berlin. „Somit sind die Gewinne zu versteuern, während für die neue Währung die Ein-Jahres-Frist erneut beginnt.“ Außerdem müssen Anleger die Freigrenze bei Kryptowährungen beachten. Überschreiten sie die Freigrenze, müssen sie die Gewinne vollständig versteuern. Aktuell liegt diese Freigrenze bei 600 Euro, geplant ist eine Anhebung auf 1.000 Euro. „Beachten müssen Anlegerinnen und Anleger auch, dass sie mögliche Verluste aus Kryptowährungen nur mit künftigen Gewinnen verrechnen dürfen. Sollten sie keine Gewinne mehr machen, bleiben sie auf dem Verlust sitzen“, weiß Frischkorn.
Erwerbsminderungsrente: Neustart ins Arbeitsleben ohne sofortigen Anspruchsverlust möglich
08.03.2024Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können seit 1. Januar 2024 einen Arbeitsversuch unternehmen, ohne sofort ihren Rentenanspruch zu verlieren. Die Details erklärt Andreas Islinger, Rentenberater und Steuerberater bei Ecovis in München.
Was ist eigentlich die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie steht Personen zu, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Anders als bei der Berufsunfähigkeit, bei der Menschen dem ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, bedeutet die Erwerbsunfähigkeit, dass sie auch keine andere Beschäftigung mehr ausüben können. Daher sind die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente relativ hoch.
Durch die vorzeitige Auszahlung der Rente soll eine finanzielle Absicherung gewährleistet werden. Damit Versicherte in der Deutschen Rentenversicherung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss eine fünfjährige Mindestversicherungszeit und eine länger andauernde Erwerbsminderung vorliegen. Diese beschreibt, dass Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszuüben. Die Erwerbsminderung wird in der Regel durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem individuellen Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung. „Wichtig ist, dass Betroffene frühzeitig einen Antrag stellen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden und die eigene Existenz zu sichern“, erklärt Ecovis-Rentenberater Andreas Islinger.
Rückkehr ins Erwerbsleben leichter
Die meisten Erwerbsminderungsrenten sind zunächst befristet. Nach drei Jahren Rentenbezug prüft die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dahinter steht das Ziel der Rentenversicherung, möglichst viele Rentenbezieher wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
„Bisher haben Rentenbezieher während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur sehr selten aus eigenem Antrieb einen Arbeitsversuch gewagt. Die Angst, den Rentenanspruch zu verlieren, ist für viele zu groß“, weiß Islinger.
Seit dem 1. Januar 2024 können Rentnerinnen und Rentner einen Arbeitsversuch von bis zu sechs Monaten unternehmen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Damit sollen sie ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt testen können. Ziel ist es, den Weg aus dem Rentenbezug zurück in die Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Der Deutschen Rentenversicherung müssen Betroffene lediglich die Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und die Höhe des voraussichtlichen Verdienstes mitteilen.
Tipps zur Wiedereingliederung bei Erwerbsminderungsrenten
„Vor einer Wiedereingliederung sollten Rentenbezieher genau prüfen, ob ihr Verdienst zu einer Kürzung der Rente führt“, sagt Islinger. Eine Wiedereingliederung kann auch dann vorliegen, wenn der Rentner die Arbeitszeit erhöht. Auch bei einer selbstständigen Tätigkeit können Rentnerinnen und Rentner die Wiedereingliederung nutzen. „Sie sollten sich jedoch unbedingt externen Rat einholen, damit keine Ansprüche verloren gehen“, empfiehlt Rentenberater Islinger.
Wachstumschancengesetz: Was sich 2024 für Unternehmen ändern soll
07.03.2024Die Bundesregierung will auch für dieses Jahr eine Menge neuer Steuergesetze auf den Weg bringen. Damit kommt auf Unternehmen wieder viel Neues zu. Was genau sich ändert, wann und wie Betriebe die neuen Regeln umsetzen müssen, wissen wir erst, wenn das Wachstumschancengesetz verabschiedet wird. Vorab erfahren Sie hier mehr über die geplanten Änderungen.
Hinter dem Wachstumschancengesetz verbergen sich jede Menge steuerliche Neuregelungen. „Auch wenn das Gesetz aufgrund von Verfassungsgerichtsurteil und Haushaltslage noch immer nicht verabschiedet ist, kommen auf Betriebe Änderungen zu, die teilweise wohl im Laufe des Jahres in Kraft treten, möglicherweise rückwirkend zum 1. Januar 2024“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.
Gas- und Wärmepreisbremse läuft aus
Für die Lieferung von Gas und Wärme soll ab 1. März 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent läuft dann aus. „Das macht es gerade für energieintensive Unternehmen nicht einfacher, am Markt zu bestehen“, sagt Franke.
Steuerliche Vorteile für private Nutzung von E-Autos
Wer ein Dienstfahrzeug privat nutzt, muss das mit der 1-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuern. Der Berechnung des Privatanteils liegt bei der 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde. „Das bedeutet, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises pauschal anzusetzen ist. Bei Elektro- und Hybrid-Autos gelten jedoch geringere Werte“, erklärt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg. Für reine E-Autos müssen Unternehmen nur 0,25 Prozent, bei Hybridfahrzeugen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen. Voraussetzung dabei ist, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag soll auf 70.000 Euro angehoben werden für alle rein elektrisch betriebenen Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Unternehmerinnen und Unternehmer können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abziehen, wenn sie einen Höchstwert nicht überschreiten. Diesen Wert will der Gesetzgeber auf 1.000 Euro statt bisher 800 Euro anheben.
Änderungen bei den AfA-Regelungen
Grundsätzlich müssen Unternehmen bei der AfA (Absetzung für Abnutzung) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts verteilen. Die entsprechenden Jahreswerte können Unternehmen dann abschreiben. Die folgenden Änderungen könnten für 2024, teils auch rückwirkend für 2023 kommen.
- Bei der degressiven AfA lassen sich am Anfang höhere Beträge abschreiben, die dann von Jahr zu Jahr geringer werden, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Nach zwischenzeitlich befristeter Wiedereinführung der degressiven AfA in Pandemiezeiten, soll sie jetzt wieder anwendbar sein. Dank der steuerlichen Neuregelungen können Unternehmen die degressive AfA dann auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Auch für Wohnimmobilien wird eine degressive Abschreibung in Höhe von sechs Prozent ermöglicht. Voraussetzung ist, dass Herstellungsbeginn oder Vertragsabschluss nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 liegen. Es soll allerdings möglich sein, dann zur linearen AfA zu wechseln.
- Betriebe, die eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, können bisher Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend machen. Dieser Wert soll auf bis zu 50 Prozent der Investitionskosten steigen.
Geschenke und Betriebsfeiern
Unternehmen können Geschenke für Geschäftskontakte dann absetzen, wenn sie einen bestimmten Höchstwert im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Diese Freigrenze lag bisher bei 35 Euro und soll künftig bei 50 Euro liegen. Auch für Betriebsveranstaltungen soll ein neuer Freibetrag gelten: Hier dürfen Unternehmen dann 150 Euro statt bisher nur 110 Euro pro Beschäftigtem ausgeben, ohne dass dieser einen geldwerten Vorteil versteuern muss.
Verpflegungsmehraufwand
„Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Verpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Frenzel. „Achten Sie darauf, dass sich die derzeitigen Pauschalen ändern können.“
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 24 Stunden unterwegs sind, sollen künftig 32 statt bisher 28 Euro absetzen können.
- Für den An- oder Abreisetag, dürfen Reisende dann 16 statt bisher 14 Euro geltend machen.
- Wer an einem Tag mehr als acht Stunden von Arbeitsstätte oder Wohnung abwesend ist, kann 16 statt 14 Euro ansetzen.
Neue Grenzen für Buchführungspflichten und Co.
Wer mit seinem Betrieb im Jahr mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet, der ist verpflichtet, Bücher zu führen. Bisher lag die Umsatzgrenze bei 600.000 Euro. Eine Buchführungspflicht entsteht außerdem ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Die Grenzen sollen ebenso für Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft gelten. Steuerberater Franke verweist darauf, dass die neuen Schwellenwerte auch für die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung maßgeblich sind: „Steuerpflichtige Einzelkaufleute dürfen nur dann auf eine handelsrechtliche Buchführung inklusive Jahresabschluss verzichten, wenn Gewinn und Umsatz unterhalb dieser Grenzen liegen.“ Auch für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, will der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro anheben.
Steuerermäßigungen für energetische Sanierung
Zehn Prozent der Kosten (bisher: sieben Prozent) für energetische Sanierungsmaßnahmen an begünstigten Objekten sollen sich im Jahr des Abschlusses sowie im Folgejahr geltend machen lassen, höchstens jedoch 14.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Sanierung nach dem 31. Dezember 2023 begonnen und sie vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wird. Die Steuerermäßigung soll im darauffolgenden Jahr eben falls zehn Prozent (bisher sechs Prozent) der Kosten bis zur Grenze von 12.000 Euro betragen.
Unschädlichkeitsgrenze steigt
Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen könnte sich die Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom von zehn auf 20 Prozent erhöhen. Damit will die Regierung den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter vorantreiben.
Verbesserte Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen
Nicht im Wachstumschancengesetz, sondern im Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz ZuFinG, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sind verbesserte Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen geregelt. Grundsätzlich ist der verbilligte oder unentgeltliche Kauf einer Beteiligung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Problem: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Einkommensteuer auf den Wert ihrer Unternehmensanteile zahlen, obwohl sie dafür keine liquiden Mittel erhalten haben. Daher hat der Gesetzgeber für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen den Besteuerungsaufschub eingeführt. Dieser ermöglicht es Anteilseignern, den geldwerten Vorteil aus der Kapitalbeteiligung erst nach 15 Jahren zu versteuern. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Anteile nicht vorzeitig verkauft oder kündigt.
Die Begünstigungen können künftig auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Hierzu zählen Firmen, die
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Millionen Euro aufweisen,
- nicht mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und
- nicht älter als 20 Jahre sind.
Zudem wird der Freibetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 Euro pro Jahr auf 2.000 Euro erhöht. Das gilt nur, wenn das Beteiligungsangebot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.