Verbot von Werbe-E-Mails – auch für Autoreply

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Privatpersonen müssen lästige Werbe-E-Mails nicht hinnehmen. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt mit Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14 entschieden. Das Zusenden von Werbe-E-Mails stellt demnach einen Eingriff  in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG dar, indem es die Lebensführung des Empfängers beeinträchtigt. Denn für den Empfänger entsteht ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, wenn er die ihm ohne Aufforderung zugesandten Mails sichten und aus seinem Posteingang entfernen muss. Daher steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung des Zusendens solcher Mails gegen den Absender aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Das Verbot umfasst auch die elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) und das selbst dann, wenn sich die Werbung lediglich im Abspann befindet.