Bundeskartellamt verbietet Online-Vertriebsklauseln von ASICS

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Die Vertriebsklauseln des deutschen Marktführers bei Laufschuhen – ASICS – sind rechtswidrig. Das entschied nun das Bundeskartellamt. Es handele sich um wettbewerbsbeschränkende Klauseln, durch die insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb in unzulässiger Weise benachteiligt würden.

Der Sportschuh-Hersteller ASICS hatte in der Vergangenheit weitreichende Beschränkungen für den Internethandel durch kleinere Händler eingeführt. Das Unternehmen behielt sich strenge Qualitätskriterien bei der Auswahl der Vertragshändler vor und sprach diesen gegenüber unter anderem das Verbot aus, im Rahmen ihres Online-Vertriebs Preisvergleichsmaschinen zu nutzen sowie das Markenzeichen von ASICS zu verwenden.  Die Ermittlungen des Bundeskartellamts zeigten, dass gerade kleinere Händler die durch diese Verbote entstehenden Verluste an Reichweite kaum zu kompensieren wussten. Die Auffindbarkeit ihrer Websites im Internet sei enorm geschwächt. Auch sei den Online-Händlern die Verwendung größerer Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon untersagt worden. Insgesamt handele es sich um kartellrechtswidrige Beschränkungen durch ASICS.

Es ist ein schwerer Spagat, den Interessen der Hersteller zu entsprechen sowie gleichzeitig  Märkte und Chancen zugunsten der Händler und der Verbraucher offenzuhalten. Den Herstellern von Markenprodukten sei hierbei zwar nach deutschem wie europäischen Wettbewerbsrecht ein weiter Handlungsspielraum zu gewähren, um einen gewissen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Ware – auch durch Dritthändler –  zu sichern. Hierbei dürften die Belange der kleineren Händler aber nicht unberücksichtigt bleiben. Auch diesen müsse die Möglichkeit offen stehen, die Produkte im Internet zu vertreiben. Ansonsten bestehe zudem die Gefahr, dass dem Verbraucher die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb genommen würden. Die preissenkende Wirkung, die gerade durch die Angebotsbreite im Internet entsteht, dürfte nicht durch den Selektivvertrieb der Hersteller gehemmt werden. Es könne nicht angehen, dass sich der Vertrieb letztendlich auf die Hersteller selbst und einige große marktbeherrschende Händler wie eBay und Amazon beschränke, weil die Internetplattformen kleinerer Unternehmen im Internet aufgrund der beschränkenden Vertriebsklauseln der Hersteller faktisch nicht mehr auffindbar seien, so das Bundeskartellamt.

Eine Änderung der angegriffenen Klauseln durch ASICS ist bereits erfolgt. Es steht dem Unternehmen jedoch offen, sich im Wege einer Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts zu wenden.