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Batteriespeicherparks: Worauf Grundstückseigentümer bei Pachtverträgen achten sollten
13.03.2026
Wegen des Ausbaus erneuerbarer Energien benötigen Betreiber immer mehr Flächen für die Errichtung von Batteriespeicherparks. Für Grundstückseigentümer ist die Verpachtung solcher Flächen eine attraktive Einnahmequelle. Sie sollten aber einige zentrale rechtliche Aspekte kennen und beachten.
Pachtverträge können knifflig sein. „Verpächter von Flächen für Anlagen für erneuerbare Energien sollten sich daher mit den rechtlichen Details vertraut machen“, rät Thomas Skora, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden. „Zudem ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld mögliche Gestaltungen mit den persönlichen Beratern zu besprechen.“ Welche Punkte wichtig sind:
Pachtgegenstand und Nutzungszweck: Der Vertrag sollte den Pachtgegenstand und den Nutzungszweck eindeutig bezeichnen. Anlagenbetreiber neigen dazu, diese Punkte möglichst offen zu halten, um auch im Nachhinein noch flexibel zu sein. Für den Verpächter ist eine schwammige Regelung jedoch selten vorteilhaft.
Laufzeit und Kündigung: Die Laufzeit sollte klar geregelt sein. Bei Investitionen in Infrastruktur sind lange Laufzeiten von etwa 20 bis 30 Jahren üblich. Eine Verlängerungsoption bietet beiden Parteien Planungssicherheit, aber auch die notwendige Flexibilität. Die ordentliche Kündigung wird bei langfristigen Verträgen meist ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungsrechte, zum Beispiel bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder der Nichterteilung von Genehmigungen, sind jedoch üblich.
Pachtzins: Die Höhe des Pachtzinses ist Verhandlungssache, da es keine gesetzlichen Vorgaben hierzu gibt. Möglich wären eine Festpacht, eine Pacht, die sich an die Inflation anpasst, oder umsatzabhängige Modelle. Üblich ist darüber hinaus eine Abgeltungszahlung für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
Betriebskosten, Instandhaltung und Verkehrssicherung, Rückbau: Die Parteien sollten festlegen, wer für Betriebskosten, Instandhaltung und Verkehrssicherung verantwortlich ist. Meist trägt der Pächter sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb des Batteriespeicherparks zusammenhängen. Ebenso sollten die Modalitäten des Rückbaus und der Haftung eindeutig geregelt sein. Unklare Klauseln bergen ein hohes Risiko für den Grundstückseigentümer. Das ist etwa dann der Fall, wenn beispielsweise die Haftung für Altlasten nicht eindeutig geklärt ist.
Die Verpachtung von Flächen für Batteriespeicherparks bietet Grundstückseigentümern interessante Möglichkeiten, erfordert aber eine sorgfältige vertragliche Gestaltung. „Mit einem gut ausgearbeiteten Pachtvertrag lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und die Interessen beider Parteien wahren“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Skora.
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