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Das Audit & Advisory, Transferpreis- und M&A Büro ECOVIS Audit Madrid Grosclaude & Partners begann ihre Tätigkeiten im 1990. Es ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die sich auf in- und ausländische Unternehmen mit Sitz in Spanien konzentriert.
Teilentgeltliche Übertragung: Neue Gestaltungsspielräume für Landwirte
24.08.2026
Die obersten Finanzrichter in München haben sich klar auf die Seite der Betriebsinhaber gestellt und erweitern ein wichtiges Gestaltungsfeld für landwirtschaftliche Unternehmen: die steuerneutrale Umstrukturierung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung keinen zur Steuerzahlung führenden Verkauf, wenn ein einzelnes betriebliches Wirtschaftsgut „teilentgeltlich“ übertragen wird. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) gilt bei betrieblicher Übertragung nicht die strenge, sondern die modifizierte Trennungstheorie. „Für die Praxis bedeutet das: Ein Gewinn entsteht erst dann, wenn das Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt“, sagt Simon Thalhammer, Steuerberater bei Ecovis in Landau an der Isar. Grundsätzlich ist der Verkauf etwa eines betrieblichen Grundstücks steuerpflichtig. Es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven, wenn der Verkaufserlös den Buchwert des Grundstücks, also seine ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, übersteigt. Bei Übertragungen an eigene Gesellschaften soll jedoch möglichst keine Steuer anfallen. „Das Problem ist, dass als Entgelt neben dem klassischen Kaufpreis steuerlich jede Art von Gegenleistung zählt. Insbesondere die Übernahme von Schulden fällt hierunter“, erklärt Thalhammer.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Im Streitfall übertrug ein Gesellschafter ein bebautes Grundstück aus seinem Betriebsvermögen auf eine Schwester-Personengesellschaft, an der er beteiligt war. Die vereinbarten Gegenleistungen entsprachen dem steuerlichen Buchwert, lagen aber deutlich unter dem Verkehrswert. Das Finanzamt wandte die strenge Trennungstheorie an und ermittelte einen steuerpflichtigen Verkaufsgewinn. Nach dessen Sicht wäre der Vorgang aufzuteilen in einen anteiligen Verkauf und eine anteilige unentgeltliche Übertragung. Vom geleisteten Kaufpreis wird nur der anteilige Buchwert (in Höhe der Entgeltlichkeitsquote) abgezogen, sodass bei einer teilentgeltlichen Übereignung stets ein Gewinn entsteht. Dem widersprach der BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23).
Wird betrieblich umstrukturiert und werden einzelne Wirtschaftsgüter zwischen dem Betriebsinhaber und Personengesellschaften, an denen er als Mitunternehmer beteiligt ist, überführt, ist die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung eines möglichen Verkaufsgewinns der Buchwert stets dem entgeltlichen Teil zuzuordnen ist. Überschreitet das Entgelt den Buchwert nicht, entsteht auch kein Gewinn und es sind keine stillen Reserven aufzudecken. Erst wenn die Kaufpreise oder vergleichbaren Gegenleistungen den Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigen, entsteht ein Gewinn in Höhe des übersteigenden Betrags. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern sind daher nie die vollen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. „Ist die Übereignung unentgeltlich, bleibt es wie bisher ohnehin bei der steuerneutralen Übertragung“, sagt Ecovis-Experte Thalhammer.
Positive Nachricht für Landwirte
Für die Landwirtschaft ist das Urteil von besonderer Bedeutung. Die Übertragung von Flächen, Hofstellen, Wirtschaftsgebäuden oder anderen betrieblichen Wirtschaftsgütern erfolgt häufig bei Nachfolgeregelungen, innerfamiliären Umstrukturierungen oder Änderungen in der Beteiligungsstruktur. Oft werden Wirtschaftsgüter zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften verschoben und keine Kaufpreise bezahlt. „Bereits die Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten, die mit den Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen, führt jedoch zu Entgelten und könnte Steuern auslösen“, weiß Thalhammer. Für solche Fälle schafft der BFH mehr Rechtssicherheit.
Teilentgeltliche Übertragungen führen nicht mehr automatisch zu einer anteiligen Gewinnrealisierung. Solange beispielsweise die übernommenen Schulden den Buchwert nicht überschreiten, passiert nichts. Das erleichtert Gestaltungslösungen, bei denen Landwirte betriebliche Werte neu ordnen wollen, erheblich. Denn gerade die wirtschaftlich sinnvolle und von Banken oft geforderte Mitnahme der Darlehen blockiert die steuerliche Seite nicht mehr. Lediglich bei hohen Verbindlichkeiten ist weiterhin Vorsicht angebracht.
Digitalisierung in der Arztpraxis: So machen Sie Ihre Praxis fit für die Zukunft
20.08.2026
Fachkräftemangel, steigende Regulierungen oder fortschreitende Digitalisierung: Ärztinnen und Ärzte stehen in ihrem Praxisalltag aktuell vor stetig neuen Herausforderungen. Was zeitweise den Alltag belastet, birgt zugleich auch große Chancen.
Praxisinhaberinnen und -inhaber müssen nicht nur medizinisch gute Arbeit leisten. Sie sind heute weitaus mehr Herausforderungen des Alltags und der Zukunft ausgesetzt, die sie meistern müssen. „Eine erfolgreiche Praxisführung setzt voraus, wirtschaftliche Entwicklungen jederzeit im Blick zu behalten“, sagt Stefanie Anders, Steuerberaterin und Fachberaterin Gesundheitswesen bei Ecovis in Düsseldorf. Denn: Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen schaffen die Basis, um Trends frühzeitig zu erkennen und Entscheidungen sicher treffen zu können. „Voraussetzung dafür ist eine regelmäßige und zeitnahe Finanzbuchhaltung, die idealerweise im monatlichen Turnus erstellt wird“, erklärt Anders. Nur so lassen sich Veränderungen bei den Praxiseinnahmen oder -ausgaben schnell identifizieren und bei Bedarf rechtzeitig Maßnahmen einleiten.
Steuerpflichten von Freiberuflern vs. GmbH
In vielen Arztpraxen erfolgt die Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Diese vereinfachte Methode steht Freiberuflern grundsätzlich unabhängig von der Höhe ihrer Gewinne offen. Anders verhält es sich, wenn Ärzte eine Praxis in der Rechtsform einer MVZ-GmbH betreiben. Für sie besteht aufgrund der Rechtsform und der gesetzlichen Vorgaben eine Bilanzierungspflicht.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung orientiert sich am Zufluss-/Abflussprinzip. Das bedeutet: Praxiseinnahmen werden erst dann berücksichtigt, wenn das Geld tatsächlich auf dem Praxiskonto oder beim Factoring-Partner eingeht. Praxisausgaben wirken sich wiederum erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder Bankbelastung aus. Dadurch bildet die Gewinnermittlung die wirtschaftliche Entwicklung einer Praxis nicht immer exakt zum jeweiligen Monat ab.
„Gerade bei größeren oder wachstumsorientierten Praxen kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich die Werte laut den Leistungsstatistiken aus der Praxissoftware in das Controlling der Praxis miteinzubinden, um Entwicklungen frühzeitig und deutlich präziser analysieren zu können“, erläutert Anders. Das zu prüfen gilt besonders dann, wenn zusätzlich angestellte Ärzte in der Praxis beschäftigt sind. „So lässt sich erkennen, ob die angestellten Ärzte den zu erbringenden Sollumsatz auch tatsächlich erzielen“, weiß Ecovis-Expertin Anders.
Liquiditätslücken durch Controlling vermeiden
Ein vorausschauendes Steuercontrolling spielt eine entscheidende Rolle für die finanzielle Stabilität einer Praxis. Besonders bei den vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen sollten Praxisinhaber regelmäßig überprüfen, ob diese noch zur aktuellen Gewinnsituation der Praxis passen. Vor allem in den ersten drei Jahren nach einer Praxisgründung ist eine laufende Überwachung wichtig, da sich die Praxisgewinne häufig dynamisch entwickeln und sonst schnell unerwartete Steuernachzahlungen entstehen können. Doch auch etablierte Praxen profitieren von einer regelmäßigen Anpassung der Vorauszahlungen.
Denn nicht nur zu niedrige Einkommensteuervorauszahlungen bergen Risiken für mögliche Nachzahlungen. Auch zu hoch angesetzte Beträge können wirtschaftlich nachteilig sein, da sie den Praxen Liquidität entziehen, die sich stattdessen beispielsweise für Investitionen, Digitalisierung oder den privaten Vermögensaufbau nutzen ließe.
Die private Einkommensteuer rechtzeitig abgeben kann sich auszahlen
Auch die private Einkommensteuererklärung sollten Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig erstellen und innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist beim Finanzamt einreichen. In ihr werden der erzielte Praxisgewinn und mögliche weitere Einkünfte nach Abzug der privaten abzugsfähigen Ausgaben – etwa der private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Einzahlungen in das Versorgungswerk – versteuert. „Verspätet eingereichte Steuererklärungen führen nicht nur zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Nachzahlungszinsen im Falle von Steuernachzahlungen. Sie erhöhen auch das Risiko einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt und können zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen“, erklärt Ecovis-Expertin Anders.
Transparenz durch Digitalisierung
Eine zeitgemäße Finanzbuchhaltung erfolgt heute weitgehend digital und ermöglicht einen effizienten Austausch zwischen Praxis und Steuerberatung. Über cloudbasierte Lösungen wie „Datev Unternehmen online“ lassen sich Belege und Unterlagen unkompliziert elektronisch bereitstellen. Gleichzeitig erhalten die Praxisinhaber jederzeit Zugriff auf ihre aktuellen Auswertungen zur Finanzbuchführung.
Weiterer Pluspunkt: Der Zahlungsverkehr lässt sich direkt über die Plattform abwickeln, einzelne Buchungen lassen sich transparent nachvollziehen. „Idealerweise werden die buchführungsrelevanten Daten mittels Schnittstelle direkt aus der Praxissoftware in die Buchhaltung übernommen, wodurch sich Prozesse deutlich effizienter gestalten lassen“, sagt Anders.
Die Abrechnungsprozesse in modernen Arztpraxen sind heute meist digital organisiert und basieren auf einer Praxisverwaltungssoftware (PVS). Moderne Praxen gehen jedoch zunehmend einen Schritt weiter und setzen auf intelligente Lösungen, um Abläufe effizienter und wirtschaftlicher zu machen. Dazu zählen zum Beispiel KI-gestützte Dokumentationssysteme, die die Leistungserfassung unterstützen und administrative Prozesse vereinfachen. Auch Factoring-Lösungen im Bereich der Privatliquidationen gewinnen weiter an Bedeutung, da sie durch den Verkauf offener Forderungen Ärztinnen und Ärzten eine bessere Planbarkeit der Liquidität ermöglichen.
Gerade bei privaten Abrechnungen ist eine zeitnahe Rechnungsstellung entscheidend. Wenn Ärzte privat erbrachte Behandlungsleistungen erst verspätet abrechnen, wirkt sich das nicht nur negativ auf die Liquidität der Praxis aus, sondern es erhöht sich auch das Risiko von Zahlungsausfällen. „Praxisinhaber sollten Behandlungen und die dazugehörigen Abrechnungsziffern möglichst direkt im Anschluss an die ärztliche Untersuchung vollständig dokumentieren und erfassen“, empfiehlt Anders.
Kosten für Digitalisierung sind schnell abschreibungsfähig
Aus steuerlicher Sicht bieten Investitionen in die Digitalisierung besondere Vorteile. Während Ärztinnen und Ärzte größere Investitionen normalerweise über mehrere Jahre entsprechend ihrer jeweiligen festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben müssen, gelten für digitale Anschaffungen vereinfachte Regelungen. So kann die Abschreibung hier bereits innerhalb eines Jahres erfolgen – unabhängig von der Höhe der Investitionen. „Dadurch wirken sich Digitalisierungsmaßnahmen häufig schneller steuermindernd aus und können die Liquidität der Praxis entlasten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anders.
Wegzugsbesteuerung: Was Unternehmer beim Umzug ins Ausland beachten müssen
18.08.2026
Milde Winter, guter Kaffee und Traumstrände locken auch deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer nach Südeuropa. Doch der steuerliche Abschied hat Tücken. Wegzugsteuer und ausländische Sonderregeln erfordern eine rechtzeitige Planung weit vor dem Packen der Koffer.
Der Gedanke ist verlockend: den Lebensabend auf einer spanischen Insel oder in der Toskana verbringen und dabei von niedrigen Steuern profitieren. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer planen diesen Schritt für den Ruhestand. Wer seinen Wohnsitz verlegt, nimmt sein Vermögen gedanklich einfach mit. Das deutsche Finanzamt sieht das jedoch völlig anders. Bei einem Wegzug stehen private Bankbestände, Immobilien und vor allem Firmenbeteiligungen sofort auf dem Prüfstand. Marion Dechant, Steuerberaterin bei Ecovis in München, rät im Vorfeld zu einer maßgeschneiderten Analyse: „Die individuellen Pläne und das gewählte Zielland bestimmen ganz wesentlich die steuerlichen Auswirkungen.“
Die Steuerfalle beim Abschied
Besitzen Auswanderinnen und Auswanderer Anteile von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH, greift unter Umständen die Wegzugsbesteuerung. Der Staat unterstellt in diesem Moment einen Verkauf der Anteile und besteuert die stillen Reserven. Er verlangt also Steuern auf Gewinne, die real noch gar nicht fließen. Gleiches gilt seit 2025 auch für Anteile an Investmentvermögen und Spezial-Investmentfonds, wenn die Anschaffungskosten an dem Investmentvermögen mindestens 500.000 Euro betragen. Um den hieraus entstehenden Liquiditätsnachteil etwas abzumildern, besteht die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichmäßigen Jahresraten zu begleichen. In der Regel ist hierfür allerdings eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Doch auch ohne Firmenanteile lauern erhebliche Gefahren. Wer ein großes Privatvermögen in Deutschland besitzt, fällt häufig unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für den Fall, dass das Einkommen im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Das bedeutet konkret: Zugereiste zahlen unter Umständen noch zehn Jahre lang in beiden Ländern Steuern. Ein Beispiel: Ruheständler auf Mallorca bleiben dem deutschen Fiskus oft noch ein Jahrzehnt lang steuerpflichtig, da in Spanien für Zuzügler eine Vorzugsbesteuerung existiert. Neben der reinen Steuerlast entscheidet die Kaufkraft vor Ort, wie viel vom Geld tatsächlich übrig bleibt.
Vorsicht ist auch bei den Altersbezügen geboten: Ob Deutschland weiterhin Steuern auf die Rente fordert oder das neue Heimatland die Summe exklusiv versteuert, ist in Europa keineswegs einheitlich geregelt. Jedes Land schließt ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik, weshalb sich die Steuerlast für Rentnerinnen und Rentner von Staat zu Staat erheblich unterscheidet.
Keine Garantie auf Dauer
Zudem birgt der Faktor Zeit ein Risiko. In zehn Jahren kann sich politisch und rechtlich viel verändern. Die Europäische Union strebt langfristig eine Harmonisierung der Steuersysteme an. Auch nationale Regierungen passen ihre Gesetze regelmäßig an. Eine Steuerberechnung, die heute perfekt aufgeht, kann in einigen Jahren hinfällig sein. Ein Umzug in ein Land mit Niedrigbesteuerung kann sich finanziell auszahlen. Für eine gelungene Auswanderung reicht der steuerliche Aspekt jedoch selten aus. Dechant betont: „Die Steuerersparnis sollte bei Ihren Überlegungen nie im Vordergrund stehen.“
Erst planen, dann Flug buchen
Wer mit dem Gedanken spielt, Deutschland den Rücken zu kehren, muss frühzeitig handeln. Bereits auf gepackten Koffern zu sitzen, ist definitiv zu spät. Um der harten Steuerlast entgegenzuwirken, gibt es im Vorfeld rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten. Eigentümerinnen und Eigentümer können Vermögen vorab verkaufen, an die Kinder übertragen oder verschenken. Auch die Übertragung auf ein ausländisches Depot kann eine Option sein. All diese Prozesse brauchen viel Zeit und lassen sich keineswegs von heute auf morgen abwickeln. „Wägen Sie die Vor und Nachteile beider Länder genau ab, wenn Sie über einen Wegzug nachdenken. Denn Pflichten und Regelungen gibt es überall“, rät Christian Kappelmann, Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf
Die Lex Beckham und die neue Immobilien-Falle
Die als „Beckham-Gesetz“ bekannte spanische Sondersteuerregelung lockt neue Einwohner mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 24 Prozent auf Einkünfte von bis zu 600.000 Euro pro Jahr an. Für den darüber hinausgehenden Betrag steigt er auf 47 Prozent an. Diese Regelung gilt im ersten Jahr und in den folgenden fünf Jahren. Zudem sind in Spanien Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Besteuerung befreit. Doch Vorsicht vor neuen Steuerfallen: Am 17. Juli 2025 (Aktenzeichen 3697/2025) entschied das spanische Oberste Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC), dass Personen, die von dieser Sonderregelung profitieren, Steuern auf die fiktiven Mieteinnahmen zahlen müssen, die ihrer selbst genutzten Immobilie – die als Hauptwohnsitz in Spanien dient – zugerechnet werden. Die zuvor für den Hauptwohnsitz geltende Befreiung gibt es nicht mehr. Je nach Katasterwert der Immobilie beträgt der anzuwendende Steuersatz für Bürger der Europäischen Union 19 Prozent. Darüber hinaus prüfen die spanischen Steuerbehörden Neuzugezogene immer strenger und nehmen dabei künstliche Konstruktionen ohne wirtschaftliche Substanz sowie Telearbeitsmodelle ins Visier, die unbeabsichtigt zur Entstehung einer Betriebsstätte in Spanien führen könnten.
Italien: Milliardärs-Pauschale und das Sieben-Prozent-Modell
Italien bietet wohlhabenden Zugezogenen für ausländische Einkünfte ein pauschales Steuersystem, das „Lump-Sum-Tax-Regime“ (Steuersysteme, bei denen anstelle des regulären, progressiven Einkommensteuersatzes ein fester Pauschalbetrag oder ein vereinfachter Steuersatz erhoben wird). Das italienische Haushaltsgesetz 2026 hat die pauschale Ersatzsteuer für Neuzugezogene ab dem 1. Januar 2026 jedoch deutlich erhöht: von zuvor 200.000 Euro auf 300.000 Euro pro Jahr. Die Ersatzsteuer betrifft ausländische Einkünfte und kann für maximal 15 Jahre in Anspruch genommen werden. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern ist in diesem Fall ausgeschlossen. Für im Inland erzielte Einkünfte gilt hingegen die normale Besteuerung. Für Familienmitglieder stieg die Pauschale auf 50.000 Euro. Bezieher von Auslandsrenten, die ihren Wohnsitz in bestimmte süditalienische Regionen, darunter Sizilien, Kalabrien oder Sardinien, oder in bestimmte Gemeinden in den von den Erdbeben 2009 und 2016 betroffenen Gebieten mit weniger als 30.000 Einwohnern verlegen, profitieren von einem weiteren attraktiven Modell: Der Staat erhebt dort zehn Jahre lang eine Pauschalsteuer von lediglich sieben Prozent auf alle ausländischen Einkünfte.