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Das Audit & Advisory, Transferpreis- und M&A Büro ECOVIS Audit Madrid Grosclaude & Partners begann ihre Tätigkeiten im 1990. Es ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, die sich auf in- und ausländische Unternehmen mit Sitz in Spanien konzentriert.
Güterstandsschaukel: Vermögen steuerfrei zwischen Ehepartnern übertragen
07.04.2026
Güterstandsschaukel: Wollen gerade Unternehmerfamilien Vermögen steuerfrei an Ehepartner übertragen, lässt sich die Güterstandsschaukel als interessantes Instrument einsetzen. Wer die Chancen nutzen möchte, sollte sich aber auch mit den Risiken auseinandersetzen.
Ehegatten gehört immer die Hälfte des gemeinsamen Vermögens: Diese landläufige und weitverbreitete Meinung ist falsch. Tatsächlich ist die Vermögensverteilung abhängig vom Güterstand der Ehegatten. Ohne Ehevertrag sind sie in der Zugewinngemeinschaft verheiratet. In dieser hat jeder Ehegatte weiterhin sein Vermögen. Erst am Ende einer Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, erfolgt der Zugewinnausgleich. Der unvermögende Ehegatte erhält als Zugewinn die Hälfte des Vermögenszuwachses seines vermögenden Partners. In Höhe dieses Zugewinnausgleichs gewährt das Erbschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung, sodass der tatsächliche Ausgleich des Zugewinns zum Teil keine Steuern nach sich zieht. „Wie hoch die Steuerfreiheit ausfällt, hängt mit der Zusammensetzung des Vermögens zusammen, weshalb pauschale Aussagen sehr schwierig sind und jeder Einzelfall zu prüfen ist“, sagt Florian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.
Diese Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen, ist auch in einer funktionierenden Ehe möglich. Das Unterfangen ist nicht ganz einfach. „Im ersten Schritt ist der Zugewinn jedes Ehegatten zu berechnen. Im zweiten Schritt müssen das beide Ehegatten notariell bestätigen lassen, und das kostet“, erklärt Ecovis-Steuerberater André Bentz in Bremen.
Beispiel: Mit der Güterstandsschaukel Steuern sparen
Eine Unternehmerin hat nach dem Verkauf ihrer Firma ein Vermögen von zehn Millionen Euro angehäuft. Ihr Ehegatte hat keinerlei Vermögen. Die beiden haben zwei Kinder und wollen nun Vermögen an diese verteilen. Da die Kinder jeweils einen steuerfreien Betrag von je 400.000 Euro von jedem Elternteil bekommen können, kann die Unternehmerin 800.000 Euro verschenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Ihrem Ehegatten könnte sie nun 500.000 Euro steuerfrei übertragen, der diese dann wiederum an die Kinder weitergibt. In Summe könnte sie also 1,3 Millionen Euro an die Kinder übertragen. Dann verbleiben jedoch immer noch 8,7 Millionen Euro. Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen.
Je nach Lebensalter wird es jedoch kaum möglich sein, mit diesen Schenkungen das Vermögen gänzlich steuerfrei zu übertragen. Führen die Ehegatten eine Güterstandsschaukel durch, ließe sich das Vermögen in diesem Beispielfall genau quotal unter den Ehegatten aufteilen. Damit kann auch der Ehemann Schenkungen von 400.000 Euro je Kind umsetzen. Verglichen mit dem Ausgangsfall könnte man um 300.000 Euro mehr schenken. Zusätzlich lassen sich nach Ablauf von zehn Jahren gleich von beiden Ehegatten weitere Schenkungen vornehmen. „Im Einzelfall ist das also eine durchaus sinnvolle Gestaltung“, sagt Bentz.
Güterstandsschaukel kann alte Schenkungen heilen
Sollten etwa Unternehmerinnen und Unternehmer Geld untereinander verschenkt haben, kann die Güterstandsschaukel frühere Schenkungen heilen. Denn ab Schenkungen von mehr als 500.000 Euro unter Ehegatten in zehn Jahren fällt Schenkungsteuer an. Gerade bei vermögenden Paaren kann das schnell erreicht sein. Wurden diese Schenkungen mangels Wissen nicht angezeigt, begeht man rein formell Steuerhinterziehung. „Im Rahmen der Güterstandsschaukel lassen sich diese früheren Schenkungen in bestimmten Fällen aus der Besteuerung herausnehmen. Damit lässt sich auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung verhindern“, erklärt Bentz.
Die Nachteile der Güterstandsschaukel
Rein formell entsteht nur ein Geldanspruch. Überträgt der vermögendere Ehegatte beispielsweise Unternehmensanteile oder Immobilien auf den anderen Ehegatten, ist dies steuerlich als Tausch oder als Verkauf zu bewerten. „Bei Unternehmensanteilen oder Aktien steht dann häufig eine erhebliche Einkommensteuer im Raum“, warnt Bentz. Ebenso bei Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren vor der Güterstandsschaukel erworben wurden, können Steuern anfallen. Hinzu kommt, dass die Kosten und der Aufwand nicht zu unterschätzen sind. Grund: Notare ermitteln ihre Gebühr abhängig vom Vermögen. Für den wohl entscheidenden Nachteil muss man kurz ausführen: Verstirbt ein Ehegatte und erbt der andere, wird in der Erbschaftsteuer auch der Zugewinnausgleich teilweise steuerfrei gestellt. „Das heißt, nur wenn Paare zu Lebzeiten und lange im Voraus geplant die Güterstandsschaukel nutzen, um damit einfacher und mehr Vermögen an die Kinder zu übertragen, ergibt sich daraus ein steuerlicher Vorteil“, erklärt Regenfelder. Letztlich sollten auch Alternativen zur Güterstandsschaukel geprüft werden, die kostengünstiger sind, etwa eine entgeltliche Übertragung vom Familienheim.
BSG stoppt „Teilrenten-Trick“: Wechsel von der PKV in die Familienversicherung der GKV deutlich erschwert
06.04.2026
Viele privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner versuchen im Alter in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Ein verbreiteter Ansatz war dabei die Wahl einer niedrigen Teilrente, um die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu unterschreiten. Das Bundessozialgericht hat dieser Gestaltung nun eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Regeln zur Familienversicherung verschärft. Wieso der sogenannte Teilrenten-Trick künftig nicht mehr funktioniert und was das für Versicherte bedeutet, erklärt Tanja Eigner, Rentenberaterin bei Ecovis in München.
BSG: Kurzfristige Teilrente reicht nicht aus
Mit Urteil vom 22. Januar 2026 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine kurzfristige Reduzierung der Rentenhöhe nicht ausreicht, um Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung der GKV zu erhalten. Im konkreten Fall hatten Versicherte versucht, durch die Wahl einer niedrigen Teilrente rechnerisch unter die Einkommensgrenze zu gelangen. Das Gericht stellte jedoch klar: Die Familienversicherung dient dem sozialen Ausgleich und setzt eine tatsächliche wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit voraus. „Eine kurzfristige Anpassung der Rentenhöhe nur zu dem Zweck, die Einkommensgrenze zu unterschreiten, widerspricht dem Grundgedanken der Familienversicherung“, erklärt Tanja Eigner.
Einkommensprognose statt Einzelmonat
Entscheidend für den Anspruch auf Familienversicherung ist laut Gericht nicht das Einkommen in einem einzelnen Monat. Vielmehr müssen Krankenkassen eine Prognose über einen längeren Zeitraum erstellen. In der Regel betrachten sie dabei einen Zeitraum von zwölf Monaten. „Die Krankenkassen prüfen, ob das Einkommen dauerhaft unter der Grenze liegt“, sagt Eigner. „Eine kurzfristige Teilrente reicht dafür nicht aus.“ Damit ist ein häufiger Gestaltungsansatz für privat Versicherte faktisch gescheitert.
Gesetzgeber verschärft Regeln zusätzlich
Parallel zur Gerichtsentscheidung hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Familienversicherung weiter verschärft. Seit dem 01. Januar 2026 ist der Wechsel in die Familienversicherung über eine Teilrente grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung mit dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung. „Seit Anfang 2026 sind entsprechende Gestaltungsmodelle über Teilrenten rechtlich nicht mehr zulässig“, erläutert Eigner.
Frühzeitige Planung wird immer wichtiger
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige Planung der Krankenversicherung im Alter ist. Viele Gestaltungsmöglichkeiten müssen lange vor dem Renteneintritt geprüft werden. „Wer erst im Ruhestand über einen Wechsel nachdenkt, hat häufig kaum noch Handlungsspielraum“, sagt Eigner. „Viele Entscheidungen lassen sich später nicht mehr korrigieren.“
GKV im Alter nicht automatisch günstiger
Gleichzeitig weist die Rentenberaterin darauf hin, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand nicht automatisch die günstigere Variante ist. „Es gibt das verbreitete Vorurteil, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Alter immer billiger ist“, so Eigner. „In der Praxis hängt das stark von der individuellen Situation ab.“ Neben der Höhe der Rente spielen weitere Einkünfte und die Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine wichtige Rolle.
Fazit: Gestaltungsspielraum deutlich eingeschränkt
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht eine bislang genutzte Gestaltungsmöglichkeit beim Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung beendet. Durch die zusätzliche gesetzliche Änderung sind entsprechende Modelle seit 2026 grundsätzlich ausgeschlossen.
Schlepperverkäufe ab 2026: Umsatzsteuerpflicht für gebrauchte Maschinen beachten
03.04.2026
Nach über 30 Jahren schlägt der Bundesfinanzhof einen neuen Weg ein: Beim Verkauf von gebrauchten Maschinen und Gerätschaften handelt es sich um keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Umsätze sind daher der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Die Umsatzsteuerpflicht gilt ab 1. Juli 2026.
Die Umsatzsteuerzahlungspflicht beim Verkauf von gebrauchten Maschinen triff t die Betriebe doppelt hart. Grund: Pauschalierer bekommen unverändert die beim Einkauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Die bisher gehandhabte Pauschalierung ist ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. „Das vereinfachte Umsatzsteuersystem darf nur für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion angewendet werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Vladimira Heissel in Augsburg.
Trotz Bedenken hat die Finanzverwaltung bisher aus Vereinfachungsgründen die pauschale Umsatzsteuer akzeptiert. Landwirte mussten bislang beim Verkauf gebrauchter Maschinen nicht die Regelbesteuerung anwenden, wenn sie zu keinem Zeitpunkt aus der Anschaffung und dem Unterhalt der Maschinen Vorsteuern ziehen konnten und die Gerätschaften zu höchstens fünf Prozent für regelbesteuerte Umsätze verwendet haben.
Vereinfachungsregelung läuft bis zum 30. Juni 2026
Da die Vereinfachungsregelung von den Finanzämtern verpflichtend anzuwenden war, durfte die Rechtsprechung nicht sofort oder gar rückwirkend angewendet werden. „Erst für Hilfsumsätze ab dem 1. Juli 2026 müssen Landwirte die Regelbesteuerung beim Verkauf anwenden und die Einnahmen aus dem Verkauf von ,Gegenständen des Unternehmensvermögens‘, die keine Erzeugnisse der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion sind, mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen“, erklärt Heissel.
Dazu muss der Betriebsinhaber eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis erstellen, den Umsatz dem Finanzamt entweder in der Umsatzvoranmeldung oder mit der Jahreserklärung deklarieren und die Steuer ans Finanzamt überweisen. „Jede Maschine, die noch vor dem 1. Juli 2026 verkauft wird, löst jedoch keine Steuerzahlung ans Finanzamt aus“, sagt Heissel.
Stehende Ernte ebenfalls von Regelbesteuerung betroffen
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind auch die auf dem Feld stehende Ernte und das Feldinventar kein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt. Denn die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Käufer lediglich, später einmal landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen.
Die Finanzverwaltung entschärft diesen Richterspruch jedoch etwas: Wenn mit dem Verkauf der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einhergeht, gilt die Ernte erst im Zeitpunkt der Aberntung als erzeugt. Dann lässt sie sich als landwirtschaftliches Erzeugnis einstufen. „In dem Fall darf der Landwirt wieder die Pauschalierung anwenden. Was die Finanzverwaltung konkret unter einer Erntevereinbarung versteht, ist noch unklar“, sagt Ecovis-Expertin Heissel und ergänzt: „Wir halten Sie in diesem Punkt auf dem Laufenden.“