Auditores y consultores de Transfer Pricing y M&A en Madrid
Quienes somos
La oficina de Auditoría & Advisory, Precios de Transferencia y M&A ECOVIS Audit Madrid Grosclaude & Partners inició sus actividades en 1990. Es una firma independiente de auditoría y consultoría enfocada a empresas nacionales y extranjeras ubicadas en España.
The 30th Conference of the Parties (COP30) to the United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), held in Belém, Brazil, represented a highly symbolic and politically significant moment in global climate governance. For the first time, a COP was hosted on the edge of the Amazon rainforest, placing one of the world’s most critical ecosystems at the centre of international climate negotiations. COP30 was widely described as the “implementation COP,” expected to move beyond commitments and translate the goals of the Paris Agreement and the 2023 Global Stocktake into concrete, real-world action. While the conference delivered meaningful progress in several areas, it also revealed persistent gaps between ambition and what climate science indicates is necessary.
Stronger new climate commitments, but there is still a long way to go
A key focus of COP30 was the submission of new or updated Nationally Determined Contributions (NDCs). Under the Paris Agreement, countries are required to regularly strengthen their climate plans to limit global warming to well below 2°C, while pursuing efforts to cap temperature rise at 1.5°C. Ahead of the conference, the European Union submitted a new NDC, committing to reduce greenhouse gas emissions by 66.25% to 72.5% by 2035 compared to 1990 levels. This target is aligned with the EU’s legally binding goal of achieving a 90% net emissions reduction by 2040 and climate neutrality by 2050. Several other major economies, including Brazil, Japan, the United Kingdom, Switzerland, Norway, South Africa, Singapore and the United Arab Emirates, also presented strengthened climate plans in the lead-up to COP30.
According to the UNFCCC’s 2025 Synthesis Report, by the time of the conference 113 Parties had submitted new or updated NDCs, covering nearly 80% of global emissions. By the end of COP30, that number had risen to more than 122 Parties. Collectively, these pledges would reduce global emissions to approximately 12% below 2019 levels by 2035. While this represents a significant improvement compared to a scenario without the Paris Agreement, where emissions were projected to increase by 20–48% by 2035, it remains insufficient to fully align with the Paris temperature goals. Some of the world’s largest emitters have yet to submit ambitious enough targets, highlighting an ongoing shortfall in global climate ambition.
Adaptation and climate finance
Adaptation to climate change emerged as one of the most pressing priorities at COP30, particularly for developing countries that are already experiencing severe climate impacts. Building on the New Collective Quantified Goal (NCQG) on climate finance agreed at COP29 in Baku, Parties reaffirmed the objective of mobilising at least USD 300 billion per year in public climate finance by 2035, as part of a broader target of USD 1.3 trillion annually from both public and private sources. Developing countries strongly advocated for increased funding for adaptation measures, such as flood protection, drought-resilient water systems and climate-resilient infrastructure, which historically attract less private investment than mitigation projects.
In response, Parties agreed to call for efforts to at least triple adaptation finance by 2035 within the NCQG framework. The European Union reiterated its position that a larger share of climate finance should be directed toward adaptation and resilience. In 2024, the EU and its Member States remained the world’s largest providers of climate finance, contributing €31.7 billion, approximately half of which supported adaptation efforts. Countries also advanced work on adaptation indicators, aimed at measuring whether adaptation actions are genuinely improving safety and resilience for vulnerable communities.
Transition away from fossil fuels and collective action
The transition away from fossil fuels was another central issue during the second week of negotiations. Calls intensified for strong language reflecting the Global Stocktake decision adopted at COP28 in Dubai, which recognised the need to move away from fossil fuels in energy systems. The Brazilian concept of mutirão, referring to collective, community-driven effort, became a guiding theme, underscoring the necessity of coordinated global action at scale.
The EU emphasised that this transition is already underway domestically. Over the past decade, the Union has more than halved its coal consumption, significantly reduced its reliance on fossil gas, and rapidly expanded renewable energy. In 2024, renewables accounted for 47% of the EU electricity mix, and overall final energy consumption continued to decline. Through initiatives such as the European Green Deal, the Fit for 55 package and REPowerEU, the EU presented itself as evidence that a managed fossil-fuel transition can enhance energy security, lower costs for citizens and foster new industrial opportunities.
At COP30, the EU reaffirmed its commitment to the COP28 pledges to triple renewable energy capacity and double energy efficiency by 2030. A coalition of more than 80 countries, led by Brazil and including the EU and its Member States, launched a new partnership dedicated to transitioning away from fossil fuels, while stressing the importance of just-transition measures to protect workers and communities.
Social dimension, forests, and inclusion
The social dimension of climate action gained renewed attention. COP30 outcomes included the establishment of a Just Transition Mechanism aimed at supporting workers, vulnerable communities and affected regions during the shift to a low carbon, climate-resilient economy. The EU strongly supported a just Transition Action Plan and promoted inclusive dialogue with labour organisations, Indigenous Peoples, youth groups and civil society. Gender equality was also prioritised, resulting in the adoption of a new Belém Gender Action Plan recognising the disproportionate impacts of climate change on women and girls and their essential role in decision making.
Beyond negotiations, COP30 strengthened several key initiatives related to carbon markets and forest protection. The EU supported the launch of an Open Coalition on Compliance Carbon Markets to improve the credibility and effectiveness of carbon pricing mechanisms while preventing greenwashing. On forests, the EU endorsed the Tropical Forest Forever Facility and renewed commitments to halt and reverse deforestation in the Congo Basin by 2030.
In conclusion, COP30 did not fully deliver the level of ambition many countries and stakeholders had hoped for. Nevertheless, it demonstrated that multilateral cooperation remains capable of producing tangible outcomes, even amid geopolitical challenges and the absence of the United States. The conference marked a transition from promises to implementation, while making clear that far greater urgency and ambition are still required. COP30 ended with cautious optimism, paired with a recognition that the world must accelerate climate action dramatically in the coming years.
What motivated you to do a workcation?
I decided to take a workcation because I love getting to know new perspectives and work cultures. Since I support our international network, this was also a perfect opportunity to make new contacts, develop personally and professionally, and further improve my English. Doing all this in such a beautiful city as London is a fantastic bonus!
Did you feel productive during your workcations, i.e. did you get much work done?
I felt very productive because I used my breaks and free time after work to explore the city and connect with colleagues. I also used the weekend for longer trips.
Did you have any networking opportunities during your workcation?
Networking definitely didn’t fall short. For instance, I had lunch with different colleagues every day, which was a great way to discover the best restaurants and food stalls in the area. We also spent some evenings together after work. I would like to take this opportunity to once again say a big thank you for the wonderful hospitality.
Do you have any tips for individuals considering a workcation for the first time?
My main tip is: Don’t work from your hotel or apartment. Use the office to get to know your colleagues in person. The best part of a workcation is the exchange with local colleagues and the insights you gain from working side-by-side with them.
Agustin Caiafa, Audit Supervisor from ECOVIS Uruguay in Montevideo, spent six weeks on secondment at the office of ECOVIS Grosclaude & Partners in Madrid, from 1st October to 12th November.
We asked Agustin to share details of his experience, reflecting on how the secondment supported his professional development and engagement with the global Ecovis network.
Urlaubsabgeltung: So nutzen Sie den Steuervorteil der Fünftelregelung
01.02.2026
Hohe Einmalzahlungen führen oft zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung. Die sogenannte Fünftelregelung kann diese Spitzen abfedern. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt nun: Auch Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. „Für Unternehmen und Arbeitnehmende eröffnet das neue Gestaltungsspielräume“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Nachzahlungen für mehrere Jahre treffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich oft härter als erwartet. Der progressive Einkommensteuertarif sorgt dafür, dass Einmalzahlungen oder gebündelte Vergütungen überproportional belastet werden. Hier hilft die sogenannte Fünftelregelung: Sie verteilt außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so die Steuerprogression. „Die Fünftelregelung kann sehr vorteilhaft sein, sie kann unter Umständen aber auch ins Leere laufen“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Wann gelten Einkünfte als „mehrjährig“?
Begünstigt sind unter anderem Vergütungen für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstrecken und mehr als zwölf Monate umfassen. Klassische Fälle sind Einmalauszahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, Gehaltsnachzahlungen oder Abgeltung von Überstunden nach unwirksamer Kündigung. Ob auch Urlaubsabgeltungen darunterfallen, war bislang jedoch umstritten.
Was hat das Finanzgericht Münster entschieden?
Das Gericht entschied (Az. 12 K 1853/23 E) zugunsten einer Steuerpflichtigen, die nach einer dreijährigen Freistellung eine Urlaubsabgeltung erhielt. Während das Finanzamt die Fünftelregelung verweigerte, sahen die Richter die Voraussetzungen erfüllt. Da die Urlaubsansprüche über drei Jahre hinweg entstanden waren, wurde die Zahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eingestuft. „Das Urteil erweitert den Blick auf außerordentliche Einkünfte“, so Sames.
Wie viel Steuerersparnis bringt die Fünftelregelung konkret?
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das enorme Sparpotenzial. Bei einem regulären Gehalt von 50.000 Euro und einer zusätzlichen Kapitalleistung (z. B. Urlaubsabgeltung mehrere Jahre) von 100.000 Euro ergibt sich ohne die Regelung eine Einkommensteuer von ca. 59.000 Euro. Durch die Fünftelregelung wird die Einmalzahlung rechnerisch verteilt, was die Progression deutlich abmildert. Im Ergebnis sinkt die Steuerlast auf ca. 56.00 Euro – eine Ersparnis von 3.000 Euro.
Ist der Steuervorteil bereits rechtssicher?
Trotz des positiven Urteils bleibt die Rechtslage unsicher. Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, steht eine endgültige Bestätigung noch aus. „Das Urteil macht Hoffnung, ist aber noch kein Freifahrtschein“, ordnet Ecovis-Steuerberater Sames ein.
Wie sollten Betroffene jetzt reagieren?
Bei hohen außerordentlichen Auszahlungen kann die Fünftelregelung enorme Vorteile bringen, wenn alles gut dokumentiert ist. Besonders bei Beendigung längerer Arbeitsverhältnisse sollte genau hingeschaut werden. Neben der steuerlichen Einordnung müssen bei Urlaubsabgeltungen auch arbeitsrechtliche Aspekte wie Verjährungsfristen beachtet werden. Eine frühzeitige Prüfung schafft hier Sicherheit. „Gerade bei komplexen Abgeltungen lohnt sich eine saubere Gestaltung im Vorfeld“, rät Gunnar Sames.
Tipp: Was sollten Angestellte jetzt tun?
Klären Sie, ob Urlaubsabgeltungen oder Nachzahlungen mehr als zwölf Monate betreffen.
Beantragen Sie die Fünftelregelung für alle infrage kommenden Einmalzahlungen, wie mehrjährige Urlaubsabgeltungen in Ihrer Einkommensteuererklärung.
Verweisen Sie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt auf das Urteil aus Münster.
Wichtiger Versicherungsschutz für Ärzte: Die besten Versicherungen für Ihre Praxis und Absicherung
27.01.2026
Ärztinnen und Ärzte brauchen – wie andere Unternehmer auch – einen passenden Versicherungsschutz. Und sie sollten regelmäßig prüfen, ob er noch zur Praxis passt. Welche Versicherungen Sie haben sollten.
Berufshaftpflichtversicherung
Patientinnen und Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in ihre Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend groß ist Ihre Verantwortung als Heilberufler für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann jedoch im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal nicht richtig entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell sowie juristisch. Und: Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Für wen sich die Versicherung eignet
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz für alle Mediziner vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Für Vertragsärzte gibt es darüber hinaus auch eine entsprechende Vorschrift im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, etwa bei Renteneintritt, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben. Das können beispielsweise Risiken aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder aus Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis sein. Da es über die Privathaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz gibt, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Wen und was die Berufshaftpflichtversicherung versichert
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis oder Tätigkeit entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht. Das heißt dann „Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“. Unberechtigte Ansprüche lassen sich hierüber abwehren – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz eines niedergelassenen Arztes fallen alle
Praxisinhaberinnen und -inhaber,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte und
sonstige Erfüllungsgehilfen. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten oder Ferienjobber.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Absicherung von Ansprüchen Dritter und gilt für
Personenschäden,
Sachschäden und
Vermögensschäden.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadenfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden, die
Sie selbst erleiden,
Sie vorsätzlich herbeiführen,
nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Sollten Sie spezielle Behandlungen anbieten, ist der Versicherungsschutz zu prüfen.
Wo die Versicherung gilt
Ihre Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für Ihre Praxis zu wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken, etwa bei Hausbesuchen.
Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter drei Millionen Euro liegen, wobei fünf Millionen Euro oder mehr empfehlenswert sind – immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen.
Kommt es zu einem Schadenfall, sind Zahlungen der Versicherung vorgesehen für Kosten
zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und
zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Praxisinhaltsversicherung
Für die nötige technische Ausstattung einer Arztpraxis sind vergleichsweise hohe Investitionen nötig. Entsprechend wichtig ist es, dass die medizinische Technik auch zum Einsatz kommt und funktioniert. Schadenfälle können schnell zum Stillstand des Betriebsablaufs führen. Es ist also wichtig, dass Sie für einen möglichst umfangreichen Schutz sorgen, damit die abgesicherte Schnittmenge versicherter Schadenereignisse so groß wie möglich ist. So ist sichergestellt, dass eine nötige Reparatur oder eine Neuanschaffung auch gedeckt ist und nicht die Liquidität Ihrer Praxis belastet. Nur funktionierende Technik steigert den Umsatz. Ein umfangreicher Schutz ist mit der Kombination aus Inhalts- und Elektronikversicherung darstellbar.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisinhaltsversicherung gilt für alle Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die über kaufmännische und medizinische Betriebseinrichtung, Vorräte und Werkzeuge verfügen.
Versichert ist die gesamte Büro- und Praxisausstattung, beispielsweise Computer, Behandlungsgeräte, Vorräte oder Medikamente.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Die Praxisinhaltsversicherung sollten Sie als Basis des Sachversicherungsschutzes Ihrer Praxis ansehen. Mit ihr sind viele Gefahren und Schäden versichert.
Feuer, inklusive der dadurch entstandenen Verrußungsschäden;
Leitungswasser- und Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser;
Sturm/Hagel, besonders das Eindringen von Regen aufgrund sturmverursachter Gebäudeschäden;
Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Ersatz des Diebesguts und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus;
Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen: Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche (nur bei expliziter Vereinbarung gegen zusätzlichen Beitrag).
Den Versicherungsschutz können Sie über eine Elektronikdeckung um weitere Leistungen ergänzen, beispielsweise
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Wasser aller Art, Feuchtigkeit.
Mitversichert sind die fest installierten Datenträger, etwa Festplatten. Je nach Anbieter und Tarif ist diese sinnvolle Erweiterung als Einschluss der Inhaltsversicherung mittels eines eigenständigen, zusätzlichen Vertrags absicherbar. Da die Gefahren der Inhaltsversicherung grundsätzlich auch Teil der Deckung einer eigenständigen Elektronikversicherung sind, wäre dann gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Versicherungssummen aufeinander abzustimmen sind.
Nicht versichert in der Praxisinhaltsversicherung sind:
Schäden durch Krieg, Kernenergie, innere Unruhen;
Sengschäden, Überspannungsschäden (in der Feuerversicherung);
Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen (in der Einbruchdiebstahlversicherung);
Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm und durch Sprinklerleckage (in der Leitungswasserversicherung);
Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen (in der Sturmversicherung).
Grundsätzlich sind diese Ausschlüsse jedoch – je nach Anbieter – auch versicherbar.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.
Die Versicherung zahlt im Schadenfall
den Ersatz von versicherten Sachen, von der Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden;
die Aufräum- und Abbruchkosten der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert:
die Bewegungs- und Schutzkosten. Sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, zum Beispiel zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.
Praxisausfallversicherung
Können Sie den Betrieb Ihrer Praxis aufgrund eines Sachschadens, wie Feuer oder Leitungswasser, oder durch Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten, liegt der Geschäftsbetrieb im schlimmsten Fall gänzlich brach. Die Folgen für Ihren Betrieb sind erhebliche finanzielle Auswirkungen durch Gewinnverlust, da Sie Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie Löhne und Gehälter weiter bezahlen müssen. Auch die Abwanderung von Patientinnen und Patienten und Wettbewerbsnachteile können die Folge sein.
Für wen die Versicherung gilt und was versichert ist
Die Praxisausfallversicherung richtet sich an Ärzte und Heilberufler aller Fachrichtungen.
Versichert ist die Kapitalentschädigung zur Verwendung zum Beispiel für
Gewinnminderung,
nicht erwirtschaftete Gewinne,
fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten,
Löhne und Gehälter,
Miete oder Pacht, auch für möglicherweise nötige Ausweichräumlichkeiten.
Welche Gefahren und Schäden versicherbar sind – und welche nicht
Der Versicherungsschutz lässt sich den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebs anpassen. Versichert sind Betriebs- und Praxisausfall aufgrund von Schäden an versicherten Sachen durch:
Krankheit oder Unfall des Inhabers,
angeordnete Quarantäne,
Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
Einbruchdiebstahl inklusive Vandalismus und Raub,
Leitungswasser,
Sturm und Hagel
beschädigt oder zerstört, können Sie keinen Umsatz mehr erzielen.
Grundsätzlich sind Schäden durch diese Ursachen nicht versichert:
Vorsatz,
Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Wo die Versicherung gilt
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.
Die Ermittlung der Versicherungssumme und die Zahlungen im Schadenfall
Die Versicherungssumme für die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung sollte der Summe Ihrer jährlichen laufenden Kosten plus dem zu erwartenden Gewinn entsprechen. Grundlage für die Bestimmung der Versicherungssumme können die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters sein.
Der durch den Betriebs- oder Praxisausfall nicht erwirtschaftete Kosten- und Gewinnblock wird in der Regel für bis zu zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens ersetzt, also der „Haftzeit“. Je nach Tarif können Sie mitunter auch eine längere Haftzeit vereinbaren.
Warum Ihre Krankenversicherung nicht ausreicht
Sollten Sie erkranken und arbeitsunfähig sein, reicht Ihre Krankenversicherung nicht aus. Ihr Krankentagegeld dient als Einkommensersatz bei Krankheit und nur für Ihren Privatbereich. Das Krankentagegeld bekommen Sie auch maximal in der Höhe ausgezahlt, in der Sie nachweislich persönliches Einkommen aus Ihrem Betrieb erhielten. Ihre betrieblichen Fixkosten können Sie daher also unmöglich davon bezahlen, egal, wie hoch Sie es vereinbart haben. Die Betriebs- oder Praxisausfallversicherung ist daher eine unverzichtbare Stütze zur Stabilisierung Ihres Geschäftsbetriebs.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen: Keine steuerliche Vergünstigung bei Abriss und Neubau
26.01.2026
Eigentümer erhalten keine Sonderabschreibung, wenn sie ein bestehendes Mietshaus abreißen und auf demselben Grundstück lediglich eine gleichwertige neue Wohnung errichten. Begünstigt sind nur Baumaßnahmen, die den Wohnungsbestand tatsächlich vermehren und nicht bloß ersetzen. Die Hintergründe des Urteils und was das für Wohnungseigentümer bedeutet, erklärt Steuerberaterin Nadine Schädlich bei Ecovis in Glauchau.
Hintergrund: Der Fall der Kläger
In dem am 12. August 2025 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall waren die Kläger Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses (IX R 24/24). Im Jahr 2020 ließen sie das Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie nach der Fertigstellung wieder zu Wohnzwecken vermieteten. In Ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger neben der regulären linearen Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach Paragraph 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das neu errichtete Gebäude.
Was sagt der Paragraph 7b EStG?
Steuerpflichtige können Sonderabschreibungen von bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage jährlich für die Anschaffung und Herstellungen neuer Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung als auch für die folgenden drei Jahre. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung ist, dass die Eigentümer durch die Baumaßnahme neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. „Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bau neuer Wohnungen zu fördern, die tatsächlich zusätzlichen Wohnraum schaffen”, erläutert Steuerberaterin Schädlich. „Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes oder einer Wohnung qualifiziert sich nicht für die Sonderabschreibung.”
Der entscheidende Punkt: Kein zusätzlicher Wohnraum
Das Finanzamt hat den Klägern die Sonderabschreibung für ihr neu errichtetes Einfamilienhaus verweigert, da es sich hierbei nicht um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, sondern nur um dessen Ersatz handelte. Der BFH gab dem Finanzamt recht und folgte dessen Begründung.„Im vorliegenden Fall wurde das alte Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues ersetzt. Die Baumaßnahme hat also nicht zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands geführt“, sagt Steuerberaterin Nadine Schädlich.
Ausnahme: Abriss und Neubau ohne sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Abriss einer Wohnung und der Neubau einer anderen Wohnung nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, lässt sich eine Begünstigung nach Paragraph 7b EStG dennoch in Anspruch nehmen.