Wesentliche Haftungsupdates: Chinas neues Unternehmensgesetz 2024 für ausländische Investoren
Der Nationale Volkskongress der VR China hat am 29. Dezember 2023 eine neue, überarbeitete Version des bisherigen chinesischen Gesellschaftsgesetz verabschiedet. Zum 1. Juli 2024 soll es in Kraft treten. Dabei ergeben sich viele, wichtige Änderungen, die auch in China tätige, ausländischen Investoren beachten sollten. Einem ersten Überblick bezüglich der möglichen Haftungsrisiken bieten die folgenden Ausführungen.
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Neue Vorschriften zur Kapitaleinlage
Gesellschafter einer Limited Liability Company, kurz LLC oder auch als WFOE (Wholly Foreign Owned Enterprise) bezeichnet (entspricht der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) müssen nun beachten, dass sie die geforderte Kapitalbeteiligung innerhalb von 5 Jahren ab Gründung vollständig zu erbringen haben. (siehe Art. 47 und 266). Sollte das eingetragene Kapital erhöht werden, so muss die zusätzliche Kapitalbeteiligung ebenfalls innerhalb von 5 Jahren vollständig erbracht werden.
Falls die Einzahlung nicht oder unvollständig nach Ablauf der Frist erfolgt, so haftet der Gesellschafter für jeden Schaden, der der Gesellschaft durch seine Verzögerung entsteht. (vgl. Art. 49).
Aber auch die Mitgesellschafter, die ihre Kapitalbeteiligung ordnungsgemäß erfüllt haben, haften für die fehlende Kapitalbeteiligung des säumigen Gesellschafters als Gesamtschuldner (vgl. Art. 50).
Zu beachten ist Folgendes: Nach Ablauf einer Frist zur Einlage des Stammkapitals kann die Gesellschaft vom säumigen Gesellschafter die Herausgabe der Anteile an der Gesellschaft in Höhe von der nicht getätigten Kapitalbeteiligung verlangen (vgl. Art. 51 und 52).
Falls der Gesellschafter seine Anteile vor Ablauf der Frist zur Kapitalbeteiligung verkaufen möchte, so muss er beachten, dass er subsidiär bei einem Ausfall des Erwerbers für dessen nicht geleisteten Beitrag haftet. (vgl. Art. 88).
Sowohl der Gläubiger als auch die Gesellschaft kann bei fälligen Schulden der Gesellschaft die Einzahlung der Kapitalbeteiligung vom Gesellschafter verlangen, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. (Vgl. Art. 54).
In vielen bereits bestehenden Unternehmen, vor allem ausländisch investierten Unternehmen (FIE, „Foreign Invested Enterprise“), sind in den Satzungen bereits längere Fristen zur Kapitalbeteiligung festgelegt. Nach einem bis lang noch nicht beschlossenen Entwurf ist jedoch eine Übergangszeit vom 01. Juli 2024 bis 30. Juni 2027 geplant. Dabei gilt Folgendes:
- Keine Maßnahmen sind für Unternehmen nötig, die nach ihrer Satzung in weniger als 5 Jahren nach Gründung ihre Kapitalbeteiligung von den Gesellschaftern erhalten sollen.
- Unternehmen, die, ab den 01. Juli 2027 beginnend, nach ihrer Satzung in mehr als 5 Jahre ihre Kapitalbeteiligung vom Gesellschafter erhalten, müssen ihre Satzung so anpassen, dass sie ihre Kapitalbeteiligung in maximal 5 Jahren erhalten und bis zu dem 30. Juni 2032 die Kapitalbeteiligung erhalten.
- Bestimmte Unternehmen (die bestimmten Anforderungen entsprechen) müssen innerhalb von 6 Monaten nach staatlicher Anordnung ihre Frist zur Kapitalbeteiligung angepasst haben, wobei sie ebenfalls bis 30. Juni 2032 die Kapitalbeteiligung erhalten sollen.
Sonstige Vorschriften Kapitaleinlage
Die Überwachung der Kapitalbeteiligungspflicht erfolgt durch das Board of Directors (BoD), dessen Haftung sich durch das neue Gesetz auch grundlegend geändert hat. Dessen Mitglieder sind bei einer nicht fristgerechten Zahlung der Kapitalbeteiligung durch die Gesellschafter für den entstandenen Schaden auch persönlich haftbar.
Entscheidungsfindung und Direktorenabfindung
Bezüglich der Entscheidungsfindung ist zu beachten, dass nun eine geregelte Ordnung erfolgen muss. Vor allem für die ausländischen Gesellschafter, die im Ausland sind, kann es dazu führen, dass neue Meeting-Vorschriften entwickelt werden müssen. Auch kann der Direktor bei unzulässiger Entlassung von den Gesellschaftern Entschädigung verlangen.
Senior Management
Für das Senior-Management (Direktoren, Aufsehern und Exekutivperson) ergeben sich neue mögliche Haftungsrisiken, auch für den Supervisor. So ist eine neue Reihe von Treue- und Sorgfaltspflichten im Gesetz normiert, die zu beachten sind. Falls sie nicht beachtet werden, so ist das Senior-Management auch persönlich für den daraus entstandenen Schaden haftbar.
Anteils-Veräußerung
Für die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft muss geachtet werden, dass nun eine detaillierte Benachrichtigung an alle anderen Gesellschafter Pflicht ist und diese der Veräußerung zustimmen müssen. Dabei gilt ein Schweigen als Zustimmung.
Unser Rat
Für insbesondere neue ausländische Investoren bedeutet dies eine erhöhte vorsichtige Arbeitsweise. Wir raten sehr genau darauf zu achten, dass die jeweilige Kapitalbeteiligung erfüllbar ist, aber auch sich über der Kapitalhöhe und-zusammensetzung des jeweiligen Unternehmens genauestens zu informieren. Insbesondere sollten bestehende Gesellschaftsverträge und die dort festgelegten Positionen einer Bewertung überzogen werden, um ihre Kompatibilität mit den neuen Vorschriften zu vergleichen. Falls nötig, sollte eine Anpassung zeitnah erfolgen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Jedoch sollten diese Aufgaben mit professioneller rechtlicher Beratung zu bewältigen sein.
Wir unterstützen Sie gerne bei allen Steuer-, Buchhaltungs- oder rechtlichen Fragen, die Sie haben. Unser Team von Ecovis Heidelberg und Ecovis Shanghai steht Ihnen mit unserem rechtlichem und steuerlichem Wissen und Erfahrung tatkräftig zur Seite in China und Deutschland.