24. März 2021

Chancen für geplante Übertragungen durch niedrige Lohnsummen in der Corona-Krise

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Auch im zweiten Beitrag unserer Serie „Unternehmensnachfolge“ geht es um die Lohnsumme in der Corona-Krise. Unser Experte Akram Juja geht im heutigen Beitrag auf die Chancen einer niedrigen Ausgangslohnsumme bei geplanten Übertragungen als Corona-Effekt ein.

Nachdem sich der erste Beitrag der Serie mit den Gefahren eines Lohnsummenverstoßes beschäftigte, beleuchten wir heute die Chancen der Lohnsumme in der Corona-Krise.

Lohnsummen in der Corona-Krise: Durch Regel- oder Optionsverschonung den kurzzeitigen Abschwung nutzen

Ist Ihr Unternehmen im Grundsatz strukturell stabil und ist eine Erholung der Auftragslage und des Personalbedarfs nach der Corona-Krise absehbar, so kann im „kurzzeitigen Abschwung“ durch die Corona-Krise ein seltener Vorteil liegen.
Eine Übertragung der Anteile an die nächste Generation kann mit einer krisenbedingt niedrigeren Ausgangslohnsumme erfolgen. Voraussetzung ist die Übertragung im Rahmen der sogenannten Regel- oder Optionsverschonung.
Betriebswirtschaftlich liegt der Vorteil in der größeren Flexibilität bei personalpolitischen Maßnahmen nach einer Übertragung gegenüber einer „Vor-Corona“-Übertragung. Entscheidend ist, dass das Unternehmen die Corona-Krise zwar „angeschlagen“ durchlebt, jedoch absehbar keine Existenzgefährdung besteht.

Begünstigte Übertragung von Unternehmensanteilen durch Regel- oder Optionsverschonung

Wie bereits in unserem ersten Beitrag veranschaulicht, können Anteile am Unternehmen an die nächste Generation steuerfrei (§13a/b ErbStG) übertragen werden.
Die (teilweise) steuerfreie Übertragung, als sogenannte Verschonung, ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden im Rahmen eines Verwaltungsvermögenstests genau geprüft. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Regelverschonung (85 Prozent des begünstigten Vermögens ist steuerfrei) und
  • zu beantragende Optionsverschonung (100 Prozent des begünstigten Vermögens ist steuerfrei bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen).

Auch hier zunächst eine kurze Einordnung.
Der Begriff Lohnsumme ist eine Vereinfachung des Fachbegriffs „Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen”.

Lohnsummen in der Corona-Krise: Auswirkungen einer niedrigen Ausgangslohnsumme

Wurde die Regel- oder Optionsverschonung gewährt, müssen Unternehmen auch nach der Übertragung Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem das Einhalten der Lohnsummenregelung.
Unterschreiten die Lohnsummen bei Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren beziehungsweise bei Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahre bestimmte Grenzen, kann es im Ergebnis zu einer Nachversteuerung kommen. Genau diese „zukünftige“ Gefahr kann durch eine (im Vergleich zu „Vor-Corona-Zeiten“) geringere Ausgangslohnsumme zum Teil verringert werden.
Ein sogenannter Lohnsummenverstoß (siehe Beitrag I) liegt nämlich nur dann vor, wenn die Lohnsumme die Mindestlohnsumme in den zuvor genannten Fristen unterschreitet.

Berechnung der Ausgangslohnsumme bei Unternehmensnachfolge

Die Ausgangslohnsumme wiederum ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf endenden Wirtschaftsjahre vor der Übertragung.

Liegen innerhalb dieser fünf Jahre beispielsweise zwei „personalschwache“ Corona-Jahre, ergibt sich entsprechend eine niedrigere Ausgangslohnsumme. Eine Chance, die Unternehmer:innen für die Zukunft nutzen können.

Unsere Einschätzung

Sehen Sie die Corona-Zeit nicht nur als Pause strategischer Nachfolgeüberlegungen. Sofern eine mindestens teilweise Nachfolge an die nächste Generation geplant war oder ist, sollte die Chance einer geringeren Ausgangslohnsumme geprüft werden.
Gerne sind wir Ihnen im Rahmen eines sogenannten Probesterbens/-schenkens behilflich, in der Ihr gesamtes Unternehmen bewertet und hinsichtlich möglicher Befreiungen geprüft wird.
Im positiven Fall können Sie die coronabedingt vergleichsweise geringere Ausgangslohnsumme als Vorteil genießen und die Gefahr eines zukünftigen Lohnsummenverstoßes niedriger halten.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu! Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

  1. Blogreihe
    1. Lohnsumme in der Coronakrise: Vorsicht bei bereits getätigten Übertragungen
    2. Chancen für geplante Übertragungen durch niedrige Lohnsummen in der Corona-Krise
    3. Verschonung von Unternehmensübertragungen und unser Monitoring-Programm
    4. Steuerliche Unternehmensbewertung in der Corona-Krise
    5. Übertragung einer GmbH als begünstigte Vermögensübertragung durch Zahlung einer Versorgungsleistung
    6. Die Familienheimschaukel in der Vermögensnachfolge
Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

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