10. März 2021

Lohnsumme in der Coronakrise: Vorsicht bei bereits getätigten Übertragungen

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Im ersten Beitrag unserer neuen Serie „Unternehmensnachfolge“ geht es um das Thema „Lohnsumme in der Coronakrise”. Ecovis-Experte Akram Juja geht gezielt auf die Gefahr eines Lohnsummenverstoßes hinsichtlich vergangener Übertragungen von Unternehmensanteilen ein und rät zur Vorsicht.

Hintergründe zu den Themen Lohnsumme in der Coronakrise

Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft. Deshalb kommen personalpolitische Maßnahmen als letztes Mittel (beispielsweise Entlassung) immer öfter zum Zug. Hier gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn bei zuvor begünstigten Übertragungen von Unternehmensanteilen kann eine Nachversteuerung die Folge sein. Durch die vermeintlich „rettenden“ personalpolitischen Maßnahmen kann es nämlich zu einem Lohnsummenverstoß kommen.

Begünstigte Übertragung von Unternehmensanteilen – Regel- oder Optionsverschonung

Ein erbschaftsteuerlicher oder schenkungsteuerlicher Nachversteuerungstatbestand liegt beispielsweise dann vor, wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge Anteile am Unternehmen an die nächste Generation steuerfrei (§13a/b ErbStG) übertragen wurden. Genau diese Begünstigung kann bei einem sogenannten Lohnsummenverstoß anteilig wegfallen.

Die (teilweise) steuerfreie Übertragung als sogenannte Verschonung ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Regelverschonung (85 Prozent des begünstigten Vermögens ist steuerfrei) und
  • zu beantragende Optionsverschonung (100 Prozent des begünstigten Vermögens ist steuerfrei bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen).

Was ist unter Lohnsummen zu verstehen?

Zunächst einmal eine kurze Einordnung. Der Begriff Lohnsummen ist hier eine Vereinfachung des Fachbegriffs „Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen”.

Wurde die Regel- oder Optionsverschonung gewährt, sind auch nach der Übertragung Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem das Einhalten der Lohnsummenregelung. Unterschreiten die Lohnsummen bei Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren beziehungsweise bei Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren bestimmte Grenzen, kann es im Ergebnis zu einer Nachversteuerung kommen.
Die Lohnsumme orientiert sich in der Praxis nach dem in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesenen Aufwand für „Löhne und Gehälter“.
Arbeitgeberanteile zu Sozialabgaben sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.
Das von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an Arbeitnehmer:innen ausgezahlte Kurzarbeitergeld fließt in die Lohnsumme ein. Die darauffolgende Erstattung des Kurzarbeitergeldes seitens der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitgeber:innen ist hiermit jedoch nicht zu verrechnen. Es mindert die Lohnsumme nicht.
Stocken Arbeitgeber:innen das Kurzarbeitergeld nicht auf das reguläre Gehalt der Arbeitnehmer:innen auf, kommt es insoweit jedoch zu einer Minderung der Lohnsumme, da das nicht aufgestockte Kurzarbeitergeld lediglich einen Anteil des regulären Gehaltes abdeckt.

Hingegen führen Zahlungen, wie beispielsweise  (Kinder-)Krankengeld, Entschädigungszahlungen nach Infektionsschutzgesetz ab der siebten Woche, die Arbeitnehmer:innen direkt von der Behörde/Krankenkasse erhalten, grundsätzlich zu keiner Berücksichtigung in der GuV des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin. Sollten diese oder vergleichbare Fälle auftreten, führt dies somit zu einer Verringerung der Lohnsumme und gegebenenfalls sogar zu einem Lohnsummenverstoß. Insbesondere bei der Erwägung personalpolitischer Maßnahmen sollte das Ausmaß solcher Zahlungen bekannt sein.

Lohnsummenverstoß in der Coronakrise  

Ein Lohnsummenverstoß liegt vor, wenn die Lohnsumme die Mindestlohnsumme in den zuvor genannten Fristen unterschreitet. In diesem Fall fällt die in der Vergangenheit gewährte Verschonung anteilig weg. Und zwar im selben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme als Untergrenze unterschritten wird.

  • Die Mindestlohnsumme ist, je nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen, die 250- bis 700-prozentige Ausgangslohnsumme.
  • Die Ausgangslohnsumme wiederum ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf endenden Wirtschaftsjahre vor der Übertragung.

Zur Verdeutlichung dieser komplexen Regelung ein vereinfachtes Beispiel:

Lohnsumme in der Coronakrise: Vorsicht bei bereits getätigten Übertragungen - Lohnsumme und Coronakrise - Grafiken Lohnsumme 1

Sie konnten fünf Millionen Euro steuerfrei im Rahmen der Verschonung übertragen. Die einzuhaltende Mindestlohnsumme beträgt 0,5 Millionen Euro. Nun ist der Fall eingetreten, dass Sie aufgrund der schwachen Auftragslage in Zeiten von Corona, trotz Kurzarbeit, an Entlassungen von Mitarbeitern nicht mehr vorbeikommen.
In Folge dieser Entlassungen reduziert sich die „Summe der maßgebenden Lohnsummen“ von 0,65 Millionen Euro auf 0,4 Millionen Euro. Die Mindestlohnsumme wird damit um 20 Prozent unterschritten. Drastische Folge ist, dass im Rahmen dieses vereinfachten Beispiels, rückwirkend die Steuerfreiheit der übertragenen fünf Millionen Euro zu 20 Prozent (eine Million Euro) wegfällt.

Unsere Einschätzung

Die einzige logische Schlussfolgerung aus dieser Gefährdungslage ist die Durchführung einer „Vorab-Lohnsummenprüfung“. Damit gelingt es, einen unternehmerischen Mittelweg ohne beziehungsweise mit möglichst geringer Nachversteuerung zu finden.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu! Unsere Experten und Expertinnen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Blogreihe

  1. Lohnsumme in der Coronakrise: Vorsicht bei bereits getätigten Übertragungen
  2. Chancen für geplante Übertragungen durch niedrige Lohnsummen in der Corona-Krise
  3. Verschonung von Unternehmensübertragungen und unser Monitoring-Programm
  4. Steuerliche Unternehmensbewertung in der Corona-Krise
  5. Übertragung einer GmbH als begünstigte Vermögensübertragung durch Zahlung einer Versorgungsleistung
  6. Die Familienheimschaukel in der Vermögensnachfolge
Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

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