Update – Härtefonds und Gesellschafterversammlungen
Share >

Update – Härtefonds und Gesellschafterversammlungen

Vor kurzem sind erste Informationen zum Härtefonds, der aufgrund der Corona-Krise eingerichtet wurde, veröffentlicht worden. Abgesehen davon möchten wir auch auf die Änderungen zu Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern in Folge des 2. COVID-19-Gesetzes hinweisen. Da sich die genauen Rahmenbedingungen derzeit in Ausarbeitung befinden, werden wir selbstverständlich ein Update versenden, sobald nähere Informationen vorliegen:

1. Härtefonds

Die Arbeiten am Härtefall-Fonds schreiten voran. Die Bundesregierung hat angekündigt, bis Ende dieser Woche die Förderrichtlinien fertigzustellen. Die Wirtschaftskammer wird aufgrund der dezentrale Struktur sowie Nähe zu den Unternehmen in den Regionen und Branchen von der Bundesregierung mit der operativen Abarbeitung des Härtefall-Fonds beauftragt. Das gilt natürlich auch für jene, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind.

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für die Gruppe der Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung sowie für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wird die Bundesregierung gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

Über den Härtefall-Fonds sollen nicht-rückzahlbare Zuschüsse ausbezahlt werden. Angaben zur Förderhöhe und den Antragsbedingungen können von der Wirtschaftskammer aber erst zur Verfügung gestellt werden, wenn die Förderbedingungen der Bundesregierung vorliegen. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden wir ein Update versenden.

2. Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde beschlossen, dass Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern vorübergehend ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können. Betroffen sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereine und Versicherungsvereins. Die genaue Regelung der Abhaltung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit wird noch durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz näher geregelt (diese liegt derzeit noch nicht vor).

Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten der Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Krise.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team