Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28  Teil Steuern
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Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 Teil Steuern

Kürzlich wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 veröffentlicht. Nachfolgend haben wir hinsichtlich der geplanten steuerlichen Maßnahmen die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst. In diesem Zusammenhang bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten.

1. Geplante steuerliche Maßnahmen
Einführung eines gestaffelten Körperschaftsteuersatzes
KÖSt-Satz bis EUR 1 Mio 23 % und darüber hinaus 24 % (gilt auch für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG).
Der gestaffelte KÖSt-Satz soll erstmals auf Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten iZm natürlichen Personen
Verrechnungsforderungen von Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter sind bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung (zB Schriftlichkeit, Sicherheiten, Laufzeit, Verzinsung, Bonität etc.) umzuwandeln.
Wird dies nicht gemacht, greift künftig für diese Forderung eine KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag. Beträgt die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 %, gilt dies nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000 übersteigt.
Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags iZm Wertpapiere
Künftig sollen Investitionen in Wertpapiere vorübergehend für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, ausgeschlossen sein. Danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder möglich sein.
Für den Übergangszeitraum soll jedoch für begünstigte Wertpapierinvestitionen aus den vergangenen Jahren weiterhin eine Ersatzbeschaffung bzw. eine Wertpapierersatzbeschaffung möglich sein.
Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
Sowohl die Telearbeitspauschale als auch die Arbeitsplatzpauschale soll ab 2027 abgeschafft werden.
Verbleiben soll nur noch die Absetzbarkeit für ergonomisch geeignetes Mobiliar.
Einführung eines Sachbezugs für private Nutzung von E-Autos
Bisher gab es keinen Sachbezug für private Nutzung eines E-Autos ohne CO₂-Ausstoß.
Künftig Sachbezug zu versteuern:
ab 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), max. EUR 180/Monat
ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), max. EUR 300/Monat
Erhöhung der Immobilienertragsteuer
Erhöhung der Immo-ESt bei der Veräußerung von Altvermögen (= Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverhangen waren).
Der pauschale Betrag der abzugsfähigen Anschaffungskosten für Grundstücke des Altvermögens soll wie folgt angepasst werden:
Bei Grundstücken, die den Umwidmungstatbestand erfüllen, von 40 % auf 30 % und für übrige Grundstücke von 86 % auf 80 %.
In diesem Zusammenhang steigt die effektive Belastung von 4,2 % auf 6 % des Verkaufspreises, im Umwidmungsfall von 18 % auf 21 % (mit 30-prozentigem Umwidmungszuschlag ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von 27,3 %).
Die Neuregelung gilt für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026.
Änderungen bei Lohnnebenkosten
Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von 3,7 % auf 2,7 % (ab 2028).
Entfall der Ausnahme für Dienstgeberbeiträge zum FLAF für über 60-Jährige (ab 2028).
Anhebung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung in 2027 und 2028.
Familienbonus
Einschränkungen der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus plus.
Eine Aufteilung soll demnach nur insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.
Bewertung von Kapitalanteilen
Bei der Bewertung von Kapitalanteilen kommt es aufgrund der engen Auslegung der derzeitigen Rechtslage durch die Rechtsprechung sowie aufgrund der Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens im Zusammenhang mit einzelnen Verkäufen häufig zur Unterbewertung von Kapitalanteilen.
Um die Bewertung von Kapitalanteilen stärker den tatsächlichen Verhältnissen anzunähern, soll der gemeine Wert künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten sein. Zusätzlich können sogar Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag als rückwirkendes Ereignis (§ 295a BAO) herangezogen werden.
Die neue Regelung kann in verschiedenen Konstellationen zur Anwendung gelangen (zB unentgeltliche Zuwendung von Kapitalanteilen an eine Privatstiftung, Wegzugsbesteuerung, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme) und soll bereits ab dem 10.6.2026 gelten.
2. Ausblick

Im Hinblick auf die geplanten gesetzlichen Änderungen bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten.