Änderungen im Kollektivvertrag Ärzte Wien 2025/2026
für Angestellte bei Ärzt:innen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien 2025/2026
Die Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten bei Ärzt:innen in Wien für die Jahre 2025 und 2026 wurden nunmehr abgeschlossen. Da es für das Jahr 2025 keinen regulären KV-Abschluss mit Wirkung ab 01.01.2025 gegeben hat und auch der Abschluss für 2026 erst verspätet erfolgte, sieht der Kollektivvertrag besondere Übergangsregelungen vor.
Die Umsetzung erfolgt nicht durch eine vollständige rückwirkende Aufrollung ab 01.01.2025 bzw. 01.01.2026, sondern im Wesentlichen durch Prämienzahlungen sowie eine nachhaltige Erhöhung ab 01.06.2026.
1.PRÄMIE FÜR 2025
Für Arbeitnehmer:innen, die im Jahr 2025 auf Basis des KV-Mindestgehalts beschäftigt waren, beträgt die Prämie 3,2 % der während der Beschäftigung verdienten KV-Mindestgehälter.
Bei Arbeitnehmer:innen mit Ist-Gehalt beträgt die Prämie 3,2 % des im Jahr 2025 verdienten Ist-Gesamtbruttobezuges für die Normalarbeitszeit. Nicht einzubeziehen sind sonstige Entgeltbestandteile wie insbesondere Prämien, Provisionen oder Überstundenpauschalen. Bei All-In-Vereinbarungen ist jedoch das Gesamtentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der errechnete Betrag ist für 2025 zusätzlich um ein Sechstel zu erhöhen, um den Sonderzahlungsanteil abzudecken. Das Ergebnis ist auf den nächsten ganzen Eurobetrag aufzurunden.
Bereits im Jahr 2025 gewährte freiwillige Gehaltserhöhungen oder Einmalzahlungen aus diesem Titel können auf die Prämie angerechnet werden.
2.PRÄMIE FÜR 01.01.2026 BIS 31.05.2026
Für KV-Mindestbezieher:innen beträgt die Prämie 3,5 % der im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.05.2026 verdienten KV-Mindestgehälter, gedeckelt mit maximal EUR 75 pro Monat. Für den gesamten Zeitraum ergibt sich daher ein Höchstbetrag von EUR 375.
Für Ist-Bezieher:innen beträgt die Prämie 2,3 % des im Zeitraum 01.01.2026 bis 31.05.2026 verdienten Ist-Gesamtbruttobezuges für die Normalarbeitszeit, gedeckelt mit maximal EUR 57 pro Monat. Für den gesamten Zeitraum ergibt sich daher ein Höchstbetrag von EUR 285.
Beide Deckelungsbeträge sind bei Teilzeitkräften entsprechend zu aliquotieren.
Für die Prämie 2026 erfolgt keine zusätzliche Erhöhung um ein Sechstel, da die Sonderzahlungen 2026 bereits auf Basis des ab 01.06.2026 erhöhten Gehalts zu berechnen sind.
3.NACHHALTIGE ERHÖHUNG AB 01.06.2026
Ab 01.06.2026 sind die KV-Mindestgehälter sowie die Ist-Gehälter nachhaltig zu erhöhen.
Für Ist-Gehälter ist zu beachten, dass zunächst das Ist-Gehalt 2024 fiktiv um 3,2 % für das Jahr 2025 zu erhöhen ist. Auf dieser fiktiv erhöhten Grundlage ist sodann die Erhöhung für 2026 zu berechnen. Die Erhöhung für 2026 beträgt bei Ist-Gehältern 2,3 %, gedeckelt mit maximal EUR 57 pro Monat.
Bereits gewährte freiwillige Erhöhungen können sowohl auf die Prämienzahlungen als auch auf die nachhaltige Erhöhung ab 01.06.2026 angerechnet werden.
4.GEFAHRENZULAGE
Die Gefahrenzulage im Strahlenbereich gemäß Abschnitt XX Absatz 1 wird ab 01.01.2025 auf EUR 143,– und ab dem 01.06.2026 auf EUR 147,– erhöht.
Die Gefahrenzulage (Infektionszulage) gemäß Abschnitt XX Absatz 2 wird ab 01.01.2025 auf EUR 122,– und ab dem 01.06.2026 auf EUR 125,– erhöht.
WICHTIG:
Die Zahlungen sollen laut Kollektivvertrag grundsätzlich bis spätestens 01.08.2026 erfolgen. Aufgrund der sehr späten Veröffentlichung und der daraus resultierenden kurzen Umsetzungsfrist wird die technische Abwicklung in der Lohnverrechnung in vielen Fällen jedoch erst mit der August-Abrechnung realistisch möglich sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Erhöhung!
Ihr ECOVIS Betreuer-Team