ECOVIS Info – Coronavirus
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ECOVIS Info – Coronavirus

1. Arbeitsrecht

a.) Arbeitspflicht des Dienstnehmers

Grundsätzlich hat der Dienstnehmer, auch wenn er sich vor einen Ansteckung fürchtet, seine Arbeitspflicht wahrzunehmen. Ein grundloses Fernbleiben von der Arbeit ist eine Verletzung seiner Arbeitspflicht und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken (zB Ansteckung im unmittelbaren Arbeitsumfeld).

Kann der Dienstnehmer allerdings nicht mehr zur Arbeitsstätte anreisen weil er aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach dem § 24 Epidemiegesetz festsitzt, so besteht Entgeltfortzahlungsverpflichtung durch den Dienstgeber. In diesem Fall bekommt der Dienstgeber das Entgelt vom Bund ersetzt (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz).

b.) Homeoffice

Homeoffice ist grundsätzlich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zu vereinbaren. Eine Anordnung durch den Dienstgeber ist jedoch möglich, wenn eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, die sich auf den Heimarbeitsplatz bezieht oder eine entsprechende Vereinbarung nachträglich ergänzt wird. Entsprechendes Equipment (zB Laptop, Handy) hat grundsätzlich der Dienstgeber bereitzustellen. Wir gehen davon aus, dass dies mit den Dienstnehmer unbürokratisch umgesetzt werden kann.

c.) Freistellung für Kinderbetreuung

Für Kinder bis voraussichtlich zum 14. Lebensjahr besteht grundsätzlich Betreuungspflicht durch die Eltern. Für betreuungspflichtige Kinder die nicht nur Unterricht, sondern auch Betreuung brauchen, sollen Schulen und Kindergärten weiter offen bleiben. Laut Ankündigung der Bundesregierung können Unternehmen ihre Dienstnehmer dafür vorübergehend Sonderbetreuungszeit (bis zu 3 Wochen) gewähren, wobei der Staat voraussichtlich ein Drittel der Lohnkosten übernehmen soll. Derzeit gibt es jedoch noch keine gesetzliche oder erlassmäßige Grundlage dafür.

d.) Personalmaßnahmen bei eingeschränkter Auslastung

Die nachfolgenden Personalmaßnahmen können seitens Unternehmen angedacht werden:

  • Betriebsurlaub: Dieser ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Eine einseitige Anordnung durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Kurzarbeit: Dabei wird die gewöhnliche Arbeitszeit der Dienstnehmer reduziert, wobei 90% der ursprünglichen Lohn- und Gehaltskosten vom Dienstgeber zu bezahlen sind und lediglich ein Teil der Kosten vom AMS übernommen wird, soweit Fördermittel für diesen Bereich noch verfügbar sind. In wieweit es in diesem Zusammenhang seitens der Bundesregierung noch zu unbürokratischeren Anpassungen kommt, bleibt abzuwarten.
  • Einvernehmliche Auflösung: Eine einvernehmliche Auflösung könnte iVm einer unbestimmten Wiedereinstellungszusage vereinbart werden. Sollte ein Urlaubsanspruch vorhanden sein, wäre dieser grundsätzlich vollständig abzugelten. Alternative Vereinbarungen bei gewährleisteter Wiedereinstellung (zB Signing-Bonus für bislang nicht ausbezahlten Urlaub bei Wiedereinstellung, Urlaubsanspruch lebt nach Wiedereinstellung wieder auf) aufgrund erheblicher/existenzbedrohender Liquiditätsbelastung für das Unternehmen, können von betroffenen Dienstnehmern rechtlich bekämpft werden.
  • Arbeitszeitreduktion: Weiters wäre eine einvernehmliche Arbeitszeitreduktion denkbar.

2. Finanzamt

Steuerpflichtige Personen oder Unternehmen können bis zum 30.9. des betreffenden Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (zB Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

3. Sozialversicherung der Selbstständigen

Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Stundung der Beiträge (formlos schriftlich per E-Mail)
  • Ratenzahlung der Beiträge (formlos schriftlich per E-Mail)
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage (per Online-Formular unter www.svs.at/formulare)
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

4. AWS (nicht für Ärzte)

Durch eine „Überbrückungsgarantie“ soll eine Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten (zB Wareneinkäufe, Personalkosten) von gewerbliche und industrielle KMU´s (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) geschaffen werden, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind:

  • Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, dh Eigenmittelquote < 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre).
  • die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen

Gefördert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU über eine Garantielaufzeit von max. 5 Jahre. Damit verbunden ist einerseits ein Bearbeitungsentgelt (ab 0,25% des Finanzierungsbetrags, einmalig) und andererseits ein Garantie-Entgelt (ab 0,3 % p.a. risikoabhängig des Obligos). Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) sind von einer Garantieübernahme ausgeschlossen.

5. Weitere Entwicklung

Wir möchten darauf hinweisen, dass für morgen von Seiten der Bundesregierung konkrete Maßnahmen zu Unterstützung der Unternehmer angekündigt werden. Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung mit einem Update informieren.

Aufgrund aktueller Entwicklungen iZm dem als Pandemie eingestuften Coronavirus sind wir um eine Sicherung eines weiterhin reibungslosen Geschäftsablaufes bemüht und ersuchen um Ihre Mithilfe. Wir nehmen die derzeitige Situation sehr ernst. Die Sicherheit und Gesundheit unserer Kunden und Mitarbeiter hat für uns oberste Priorität!

Ihre ECOVIS-Betreuer sind selbstverständlich weiterhin telefonisch für Sie erreichbar. Soweit möglich werden wir versuchen sämtliche Anliegen telefonisch oder per Mail zu klären und lediglich in Ausnahmefällen Besprechungstermine koordinieren. Wir dürfen Sie daher ersuchen Unterlagen (zB für die laufende Buchhaltung oder Lohnverrechnung) bestmöglich in gescannter Form an den zuständigen Betreuer oder office@ecovis.at zu senden. Dies ermöglicht uns in dieser schwierigen Zeit, Ihr Anliegen rasch und unkompliziert abarbeiten zu können und Ihnen die volle Aufrechterhaltung unserer Serviceleistungen zu garantieren. Für erforderliche Belegabgaben ist unsere Kanzlei selbstverständlich zu den üblichen Kanzleizeiten auch weiterhin verfügbar.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team