Corona-Zahlungserleichterung kann im Worst-Case zum Risiko einer Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz führen
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Corona-Zahlungserleichterung kann im Worst-Case zum Risiko einer Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz führen

Aufgrund der BMF-Info zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus (siehe BMF 24.3.2020, 2020-0.190.277) werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Sofern derartige Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden, kann sich jedoch uU auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
a.) Zahlungserleichterungen

In diesem Zusammenhang kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30.9.2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 zu gewähren.

Weiters kann der Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Abgesehen davon kann der Steuerpflichtige – bei nicht fristgerechter Beantragung einer Stundung oder Ratenzahlung – auch die „Stornierung“ eines in Folge dessen festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist der jeweilige Antrag zu gewähren.

Wichtig: Die Höhe der Abgaben (Steuern und SV-Beträge sind den Behörden weiterhin zeitgerecht zu melden (unabhängig von der Stundung)!

b.) Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können für Abgaben der Gesellschaft insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insbesonders bei einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kommt es zur Geltendmachung von GF-Haftungen seitens der Finanzverwaltung.

Nachdem Unternehmen durch die Corona-Krise mitunter auch in wirtschaftliche Turbulenzen kommen können, sind hinsichtlich der Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (zB Stundung) die folgenden Aspekte der Geschäftsführerhaftung bei einer schuldhaften Pflichtverletzung für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu beachten (nur bei Ausfall des Abgabenschuldners selbst kann es zur GF-Haftung kommen):

  • für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.

Achtung daher insbesondere bei der Stundung von Lohnsteuern, wenn die Nettogehälter voll ausbezahlt werden!!

  • bei anderen Abgaben (zB Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft)

Praxistipp: Die Vermeidung einer GF-Haftung durch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist in der Praxis nur schwer möglich.

c) Risiko auch bei Nichtbezahlung von SV-Beiträgen und späterer Insolvenz

Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur GF-Haftungen führen.

Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung zu den Hilfsmaßnahem (zB finalen Ausgestaltung des Härtefallfonds) am Laufenden halten und zeitnahe informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team