Corona-Hilfsgelder – Spätantragsrichtlinie veröffentlicht
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Corona-Hilfsgelder – Spätantragsrichtlinie veröffentlicht

Ein Verlustersatz III oder ein Ausfallsbonus III darf nach dem Befristeten Rahmen der EU nur gewährt werden, wenn der Erstantrag für deren Gewährung bis zum 30.6.2022 bei der COFAG eingelangt ist. Erstanträge, die erst nach dem 30.6.2022 bei der COFAG eingelangt sind („Spätantrag“), dürfen somit aufgrund des Beihilferechts der EU unter den entsprechenden Richtlinien von der COFAG nicht ausbezahlt werden.

In diesem Zusammenhang wurden die Antragsteller dahingehend informiert, dass eine Auszahlung der beantragten Förderung erst nach Klärung beihilferechtlicher Fragestellungen zwischen dem Bund und der Europäischen Kommission durchgeführt werden darf. Nach erfolgter Einigung zwischen der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Finanzen, können die Spätanträge mit der nun veröffentlichten Spätantragsrichtlinie saniert werden. Die Spätantragsrichtlinie und weitere Informationen (zB Ausfüllhilfe für Spätanträge) stehen auf der COFAG-Homepage zum Download zur Verfügung.

1. Sanierungsmöglichkeiten
2. Abwicklung
a. Antragsarten
b. Antragsstellung
c. Höhe der Förderung
d. Förderzeitraum
e. Auszahlung
f. Sonderregelung bei Vorliegen eines Unterehmensverbundes

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