Ärzte Update – Coronavirus Info
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Ärzte Update – Coronavirus Info

Liebe ÄrztInnen und ZahnärztInnen!

In diesen schwierigen Zeiten wollen wir versuchen Ihnen einige wirtschaftliche, steuerliche, aber auch (zahn-)ärztespezifische Informationen und vielleicht die eine oder andere Hilfestellung zu geben.

Die Regierung hat am Sonntag ein erstes Hilfspaket durch einen Krisenbewältigungsfonds im Ausmaß von EUR 4 Milliarden für Unternehmen und Mitarbeiter beschlossen, die liquiditätsmäßig von den Folgen des Coronavirus betroffen sind. Nachfolgend haben wir die für Sie wesentlichen Aspekte kurz zusammengefasst:

1. Änderungen iZm Personalmaßnahmen

1.1 Neues Kurzarbeitsmodell

Unter Kurzarbeit versteht man die zeitlich befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit, sodass die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert wird. Damit sollen Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden und für den Unternehmer gehaltsreduzierende Entlastungen eintreten.

a.) Wie kann Kurzarbeit beantragt werden:

  • Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern.
  • Ausfüllen des AMS-Antragsformulars (dieser Antrag sollte voraussichtlich am Mittwoch 18.3.2020 verfügbar sein und bei Vorliegen einer Einzelvereinbarung auch Rückwirkend zum 16.3.2020 gelten).
  • Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
  • Weiterleitung an und Prüfung durch AMS (ca 4 – 5 Werktage)
  • Genehmigung durch das AMS

Der exakte Verfahrensablauf ist noch nicht gänzlich geklärt wodurch es hier noch zu Änderungen kommen kann. Wir werden darüber berichten sobald die entsprechenden Informationen bekannt gegeben wurden.

b.) Was sind die Rahmenbedingungen des neuen Kurzarbeitsmodells:

  • Die Arbeitszeit Ihrer Dienstnehmer kann im Kurzarbeitszeitraum zeitweise bis auf null reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit jedoch mindestens 10% betragen (Beispiel: Kurzarbeit für 6 Wochen, 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%).
  • Sie können das Kurzarbeitsmodell entweder für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (voraussichtlich zB Ordinationshilfen und Reinigungskräfte etc…) beantragen. Auch für Teilzeitbeschäftigte ist eine Reduktion der Arbeitszeit möglich. Lehrlinge dürfen nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden – Anlernlinge bei Zahnärzten aller Voraussicht nach schon.
  • Sie als Arbeitgeber haben eine Nettoersatzrate an den Arbeitnehmer zu bezahlen und erhalten im Gegenzug vom AMS die Kurzarbeitsbeihilfe. Die Nettoersatzrate ist abhängig vom Bruttoentgelt Ihres Dienstnehmers und beträgt:
  • Bei einem Bruttoentgelt über EUR 2.685 – 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Bei einem Bruttoentgelt zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 – 85% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Bei einem Bruttoentgelt unter EUR 1.700 – 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Achtung: Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Ihr vorhandenes Zeitguthaben und alte Urlaube aus Vorjahren abbauen. Laufender Urlaub muss in den ersten 3 Monaten nicht verbraucht werden, falls die Kurzarbeit länger andauert, muss der Dienstnehmer aber mindestens 3 Wochen des laufenden Urlaubs konsumieren. Dadurch kann es zu unterschiedlichen Startpunkten der Kurzarbeit kommen.
  • Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit leisten. Das AMS ersetzt Ihnen die Mehrkosten erst ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung der Kurzarbeit.
  • Die Kurzarbeit kann vorerst maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Eine Änderung der Kurzarbeitsvereinbarung bzw eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit kann vereinbart werden.

Als grober Anhaltspunkt für die Förderhöhe kann gesagt werden, dass von den gesamten Personalkosten 60-65% vom AMS gefördert werden.

1.3. Alternative Personalmaßnahmen

  • Betriebsurlaub: Dieser ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Eine einseitige Anordnung durch Sie als Dienstgeber ist aber grundsätzlich nicht zulässig.
  • Arbeitszeitreduktion: Die einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit wäre denkbar.
  • Einvernehmliche Auflösung: Eine einvernehmliche Auflösung kann iVm einer unbestimmten Wiedereinstellungszusage (zB nach Beendigung der Corona-Krise) vereinbart werden. Sollte ein Urlaubsanspruch vorhanden sein, wäre dieser grundsätzlich vollständig abzugelten. Abgesehen davon wären auch Sonderzahlungen aliquot und ein Anspruch auf Abfertigung „alt“ auszubezahlen.
  • Urlaubsguthaben/Zeitguthaben: Sie können mit den betroffenen Arbeitnehmern den Verbrauch des bestehenden Urlaubs- oder Zeitguthabens einvernehmlich vereinbaren.
  • Unbezahlter Urlaub: Sie können auf freiwilliger Basis mit den Arbeitnehmern auch unbezahlten Urlaub vereinbaren. Allerdings gebühren dem Arbeitnehmer für die Dauer des unbezahlten Urlaubs keine Bezüge und das Dienstverhältnis bleibt aufrecht.
  • Kündigung: Schlussendlich wäre auch eine Kündigung von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen möglich. Bei der Arbeitgeberkündigung ist ein offener Urlaubsanspruch, aliquote Sonderzahlungen sowie der Anspruch auf Abfertigung „alt“ auszubezahlen.

2. Maßnahmen zur Liquiditätsstärkung

2.1. Maßnahmen betreffend Steuerzahlungen
Die folgenden Maßnahmen stehen Ihnen aufgrund einer BMF-Information ( Siehe BMF-Info 13.3.2020, GZ 2020-0.178.784. )zur Verfügung, wobei sämtliche Anträge vom jeweils zuständigen Finanzamt rasch zu bearbeiten sind:

a.) Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020

  • Gänzliche oder Teilweise Reduktion der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.
  • Das Finanzamt hat von der Festsetzung von Nachforderungszinsen abzusehen, sofern diese aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der tatsächlichen Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer resultieren.

b.) Abgabeneinhebung

  • Für fällige Abgaben (zB Ertragsteuern, Umsatzsteuern) kann eine Zahlungserleichterungen beim Finanzamt mittels Stundung oder Ratenzahlung beantragen werden. Im Antrag sollte jedenfalls ein Absehen von anfallenden Stundungszinsen angeregt werden.
  • Darüber hinaus können Sie beim Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag (für die verspätete Zahlung einer Abgabe) herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie glaubhaft machen können, dass Sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist.  Hier sollte als Argument eine Reduktion der Ordinationszeiten, die geringere Anzahl der derzeit betreuten PatientInnen, bzw. die Schließung der Ordination akzeptiert werden.
2.2 Ersatzanspruch bei Betriebsschließung
Aufgrund des COVID-Maßnahmengesetz ist derzeit davon auszugehen, dass eine neue Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen geschaffen wurde. Betriebsschließungen fallen demnach nicht mehr unter das Epidemiegesetz, sondern es kann nunmehr nach dem COVID-Maßnahmengesetz das „Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“ angeordnet werden. Aus diesem Grund entfällt leider ein Ersatzanspruch gemäß Epidemiegesetz.
2.3 Ersatzanspruch bei Quarantäne
Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, hat der Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen. Es besteht aber ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz dieser Kosten gemäß dem Epidemiegesetz.

3. Weitere Entwicklung

Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update (inklusive Beispielen) informieren.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Betreuer selbstverständlich wie gewohnt zur Verfügung; allerdings möchten wir die Anregung der Regierung folge leisten und in den nächsten Tagen/Wochen eher zu Telefon, Mail und bei Bedarf vielleicht Skype greifen und persönliche (face-to-face) Gespräche soweit wie möglich vermeiden. Einige von uns sind daher auch ausschließlich im Homeoffice, aber über die genannten Medien natürlich für Sie erreichbar.

Wir wünsche Ihnen Alles Gute für die nächste Zeit und das wir hoffentlich alle bald wieder in den „Normalbetrieb“ kommen.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team