Abgabenfreie „Mitarbeiterprämie“ (Teuerungsprämie) 2024
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Abgabenfreie „Mitarbeiterprämie“ (Teuerungsprämie) 2024

Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein eine Teuerungsprämie bis zur Höhe von € 3.000,- pro Arbeitnehmer abgabefrei zu gewähren, dies allerdings unter den unten angeführten Voraussetzungen. Die gesetzliche Bezeichnung lautet ab 2024 nicht mehr Teuerungsprämie sondern wird in Mitarbeiterprämie umbenannt. Die Abgabenfreiheit für die Mitarbeiterprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

Folgenden Voraussetzungen sind zu beachten:

Die Abgabenfreiheit gilt nur für die Mitarbeiterprämien, die vorgesehen sind

  • im Kollektivvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertraglicher Arbeitgeberverband existiert, oder
  • in Betrieben ohne Betriebsrat in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.

Weiters muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde, (Teuerungsprämien in den Jahren 2022 und 2023 sind nicht schädlich). Wie bisher darf die Mitarbeiterprämie alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten.

Sofern sich im Zuge der Gewährung einer Mitarbeiterprämie Fragen ergeben, unterstützen wir Sie gerne.

Ihr ECOVIS Betreuer-Team

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