6. Urlaubswoche für GuKG Personal in Ordinationen
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6. Urlaubswoche für GuKG Personal in Ordinationen

Der Nationaltrat hat schon im Dezember 2022 im Rahmen einer Novelle des sogenannten Nachtschwerarbeitsgesetzes eine zusätzliche Urlaubswoche („Entlastungswoche“) für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)-Personal eingeführt.

Wie bereits von den Ärztekammern (NÖ-Ärztekammer, Wiener Ärztekammer) in den Newslettern berichtet, gebührt Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz ab 1. Jänner 2023 bei Vollendung des 43. Lebensjahres eine „Entlastungswoche“ (d.h. somit eine 6. Urlaubswoche), im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden. Dies gilt nicht für OrdinationassistentInnen nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG).

Laut den Gesetzesmaterialien soll die Entlastungswoche auch unabhängig vom Schweregrad der verrichteten Arbeiten und unabhängig von der Tageszeit für die in § 1 GuKG aufgezählten Berufsgruppen gebühren.

Für die Nichtgewährung der Entlastungswoche, fehlende Aufzeichnung der Entlastungswoche sowie deren Geldablöse ist eine Geldstrafe von EUR 36,00 bis EUR 2.180,00 vorgesehen.

Da es sich bei der „Entlastungswoche“ um ein neues Rechtsinstrument handelt und der Gesetzestext entsprechend viele Fragen offenlässt, könnten endgültige Klärungen betreffend Voraussetzungen der Tätigkeiten (Kompetenzbereich gemäß der GUKG Berufe) in Ordinationen nur über das Arbeits- und Sozialgericht herbeigeführt werden.

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