Mit 1. Jänner 2027 ändert sich die Rechtslage bei der zulässigen Aufteilung des Familienbonus–Plus (FABO Plus). Da diese Neuerung im Rahmen der Personalverrechnung verbindlich umzusetzen ist und wir von den betroffenen Mitarbeiter/innen einen neuen Antrag (neues Formular E33) benötigen, möchten wir Ihnen nachstehend die wichtigsten Änderungen zusammenfassen und Sie um entsprechende Information an Ihre Mitarbeiter/innen ersuchen.
Von Bedeutung ist die Gesetzesänderung ausschließlich für jene Mitarbeiter/innen, für die der FABO Plus in der Abrechnung derzeit im Ausmaß von 100 % berücksichtigt wird. Für all jene Personen, die den Familienbonus Plus aktuell bereits nur zur Hälfte in Anspruch nehmen, besteht kein Handlungsbedarf. Insbesondere ist von diesen Mitarbeiter/innen auch kein neues Antragsformular erforderlich.
1. 100%-ige Beanspruchung des FABO Plus durch eine Person
In den nachfolgend aufgelisteten Fällen, kann der FABO Plus weiterhin zu 100% von einer Person geltend gemacht werden:
| das Kind hat das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet; oder |
| für das Kind wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen (Behinderung von mindestens 50 %); oder |
| die Eltern leben im gemeinsamen Haushalt und ein anderes Kind unter vier Jahren oder mit erhöhter Familienbeihilfe (Behinderung von mindestens 50 %) lebt im selben Haushalt; oder |
| es gibt keinen anderen Anspruchsberechtigten (z.B. der andere Elternteil ist verstorben oder leistet keinen Unterhalt, und es gibt keine/n neue/n Partner/in) |
Bitte beachten Sie, bei den betroffenen Mitarbeiter/innen, die eine der vier Voraussetzungen erfüllen und dementsprechend weiterhin 100 % beanspruchen können, ein geeigneter Nachweis über die erhöhte Familienbeihilfe, das Vorhandensein des „anderen Kindes“ unter vier Jahren im selben Haushalt bzw. das Vorliegen der alleinigen Anspruchsberechtigung nötig ist.
Entfällt in weiterer Folge die jeweilige Voraussetzung, muss auch von diesen Personen der Familienbonus Plus im gewünschten Ausmaß (75 %, 50 % oder 25 %) mit dem Formular E33 neu beantragt werden.
2. Neue Steuerformular E33
Trifft keine der oben angeführten Voraussetzungen zu, so kann der FABO Plus ab 2027 von der betroffenen Person nur noch im Ausmaß von 75 %, 50 % oder 25 % berücksichtigt werden. Das Maximalausmaß von 75 % gilt auch dann, wenn sich der Bonus beim anderen Elternteil aufgrund eines fehlenden oder niedrigen Einkommens steuerlich nicht auswirkt.
Der gewünschte Prozentsatz ist dabei mittels des neuen Steuerformulars E33 („Erklärung zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber“) geltend zu machen. Neu ist dabei auch, dass pro Kind künftig ein eigenes Formular E33 auszufüllen ist und ab 01.01.2027 somit keine Sammelmeldungen mehr für mehrere Kinder möglich sind.
Sie können das Formular E33 unter dem folgenden Link herunterladen: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/E33.pdf.
3. Umsetzung im Rahmen der Lohnverrechnung
a.) Berücksichtigung des FABO Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung
Zur ordnungsgemäßen Berücksichtigung des FABO Plus für betroffene Mitarbeiter/innen im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung benötigen wir daher folgende Unterlagen:
| vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes Formular E33 |
| aktueller Nachweis über den Familienbeihilfenbezug oder – wenn die antragstellende Person getrennt vom Kind lebt und Alimente zahlt – über die tatsächliche Leistung des Unterhalts |
Falls wir kein neues Formular E33 pro betreffende Person samt dem erforderlichen Nachweisen erhalten, können wir den FABO Plus für die Zeit ab 01.01.2027 im Rahmen der Lohnverrechnung nicht berücksichtigen. Eine Berücksichtigung kommt erst wieder in Betracht, wenn wir die genannten Unterlagen erhalten. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Mitarbeiter/innen entsprechend zu informieren und uns die neuen Antragsformulare zeitnah zu übermitteln, sofern eine Berücksichtigung des FABO Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung durch uns gewünscht ist.
b.) Alternativ: Eigenständige Berücksichtigung des FABO Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
Alternativ können die betroffenen Mitarbeiter/innen den FABO Plus im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung eigenständig für das betreffende Kalenderjahr geltend machen.
Wir ersuchen um Ihre Kenntnisnahme und Mitteilung der erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen, sofern eine Berücksichtigung des FABO Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung gewünscht ist. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr ECOVIS Betreuer-Team